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Funkenreglement

Vaduz · 586 · communal act

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1 provision

Funkenreglement der Gemeinde Vaduz Erlassen durch den Gemeinderat der Gemeinde Vaduz Erstfassung: 01. März 2002 Revision: Akte Nr.: 341 Funkenreglement Seite 2 von 3 FUNKENREGLEMENT der Gemeinde Vaduz Grundsätzlich besteht ein öffentliches Interesse, am 1. Sonntag nach Aschermittwoch am Brauchtum des Abbrennens von Funken festzuhalten. Die Vorbereitung und alle damit im Zusammenhang stehenden Massnahmen obliegen Funken-Vereinigungen. Diese können sich in der Form von Vereinen organisieren. Sie schliessen zur Deckung des aus ihrem Zweck sich möglicherweise ergebenden Risikos entsprechende Haftpflichtversicherungen ab (Vereins- oder Veranstaltungshaftpflicht). Die Funken-Vereinigungen sind verpflichtet, 14 Tage vor dem Errichten des Funkens den Nachweis einer Versicherungsdeckung zu erbringen und um den Standort des Funkens sowie des Festplatzes bei der Gemeinde anzusuchen. Beim für den Funken verwendeten Brennmaterial muss es sich um Holzbrennstoffe gemäss Art. 47 der Luftreinhalteverordnung vom 24. August 1987 (LGBl. 1987 Nr. 62 i. d. F. LGBl. 1992 Nr. 54) handeln. Die Statik des Funkens muss insgesamt so ausgelegt sein, dass er weder durch Eigengewicht noch durch Wind zum Einsturz kommen kann. Der Sicherheitsabstand ab Aussenkante des Funkens berechnet sich wie folgt: Funkenlattenhöhe mal Faktor 1.5, mindestens aber 15 m. Der Sicherheitsabstand zu Bauten und zum Wald beträgt mindestens 50 m. Ausnahmen von dieser Regelung sind in Absprache mit der Gemeinde möglich. Während des Aufrichtens und Abbrennens des Funkens sind Sicherheitsstandards einzuhalten, um jegliche Gefährdung von Leib und Leben der Anwesenden zu verhindern. Für genügenden Sicherheitsabstand zwischen Funken und Besuchern ist durch eine gut sichtbare Abschrankung zu sorgen. Auf dem Funkenplatz ist in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass Eltern und Erziehungsberechtigte Minderjährigen gegenüber aufsichtspflichtig sind. Funkenreglement Seite 3 von 3 Die Erlaubnis zum Abbrennen des Funkens ist vom verantwortlichen Funkenmeister immer beim zuständigen Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter einzuholen. Für das Abbrennen von Leucht- und Knallkörpern ist eine separate Zone auszuscheiden und mit einer Umzäunung zu versehen. Durch geeignete Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, dass sich niemand verletzen kann und Sachschaden verhindert wird. Das Abbrennen von Leucht- und Knallkörpern ist bis 23.00 Uhr gestattet. Zur Gewährleistung allfälliger benötigter erster Hilfe hat eine Funken- Vereinigung mindestens eine Stunde vor dem offiziellen Abbrennen des Funkens für die Anwesenheit von mindestens zwei Samaritern zu sorgen. Das Jugendgesetz ist einzuhalten. Nach dem Abbrennen des Funkens sind die Funkenlatten durch fachkundige Personen zu entfernen. Die Funken-Vereinigungen sind für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verantwortlich. Die Gemeinde behält sich vor, dieses Reglement jederzeit abzuändern. Dieses Reglement hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 5. Februar 2002 genehmigt. Vaduz, 01.03.2002 BÜRGERMEISTERAMT VADUZ ://: sig. lic.oec. Karlheinz Ospelt lic.oec. Karlheinz Ospelt, Bürgermeister

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