Art. 42 Übergangsbestimmung
Der nach bisherigem Recht bestellte Tierschutzbeauftragte übt seine Tätigkeit bis zum Ablauf der Funktionsperiode aus.
Liechtenstein · 455.0 · statute
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Der nach bisherigem Recht bestellte Tierschutzbeauftragte übt seine Tätigkeit bis zum Ablauf der Funktionsperiode aus.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen