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Verordnung des Regierungsrates über die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei

Thurgau · 551.6 · ordinance

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Contents: 18 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11 Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei 551.6
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18

18 provisions

§ 1

Allgemeines 1 Die Kantonspolizei erhebt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und ihrer Verwaltungstätigkeit erforderlichen Daten.

§ 2

Datenarten 1 Die Datensammlung der Kantonspolizei umfasst folgende Daten: 1. Grunddaten 2. erkennungsdienstliche Daten 3. Haftdaten 4. Fahndungsdaten 5. Falldaten 6. Asservatsdaten 7. Waffendaten 8. Verkehrsunfalldaten 9. Journaldaten 10. Beherbergungsdaten 11. Daten abgelegter Akten

§ 3

Grunddaten 1 Die Kantonspolizei kann Grunddaten zu natürlichen und juristischen Personen erfassen, wenn über diese erkennungsdienstliche Daten, Haftdaten, Fahndungsdaten, Falldaten, Waffendaten, Verkehrsunfalldaten oder Daten abgelegter Akten vorliegen. 2 Als Grunddaten einer natürlichen Person werden erfasst: 1. Namen, Vornamen und Aliasnamen 2. Geburtsdatum und -ort 3. Heimatort beziehungsweise Heimatland und Aufenthaltsstatus 4. Geschlecht 5. Wohn- oder Aufenthaltsort * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 551.6 Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei 6. Kommunikationsmittel 7. Namen und Vornamen der Eltern 8. Zivilstand sowie Namen und Vornamen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners 9. Beruf 10. Beteiligungsart am Geschehen 11. Verbindungen sowie Personen- und Fahndungshinweise 3 Die Grunddaten juristischer Personen umfassen: 1. Firma 2. Branche und Zweck 3. Sitz und Adresse 4. Organe 5. Beteiligungsart am Geschehen 6. Verbindungen 4 Die Grunddaten werden innert sechs Monaten nach der Erhebung gelöscht, wenn keine Verbindung zu einer anderen Datenart mehr vorliegt.

§ 4

Erkennungsdienstliche Daten 1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung Daten erfassen. 2 Diese Daten beinhalten: 1. Abnahmestelle, -datum und -grund 2. Ausweisdaten 3. Audio- und Videodaten 4. Signalement und besondere Merkmale 5. Hinweise auf Schriftproben und Spurenvergleiche 6. Hinweise und administrative Angaben zu daktyloskopischen Daten und DNA- Profilen 3 Die erkennungsdienstlichen Daten werden 20 Jahre nach der Erhebung gelöscht. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Haftdaten, Fahndungsdaten oder Falldaten vorhanden sind, verlängert sich die Aufbewahrungszeit bis zu der Löschung dieser Daten.

§ 5

Haftdaten 1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der vorläufigen Festnahme und des polizeilichen Gewahrsams sowie bei der im Auftrag der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Inhaftierung Haftdaten erfassen. 2 Die Haftdaten beinhalten: 1. Eintrittsdaten 2. Festnahme-, Gewahrsams- und Inhaftierungsort 3. Festnahme-, Gewahrsams- und Inhaftierungsgrund Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei 551.6 4. Entlassungsdaten 5. Entweichungsdaten 6. zuständige Stelle 7. Transporte 8. administrative Hinweise 3 Die Haftdaten werden zehn Jahre nach Entlassung der betroffenen Person gelöscht.

§ 6

Fahndungsdaten 1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen von Fahndungen oder Ausschreibungen Fahndungsdaten erfassen. 2 Die Fahndungsdaten beinhalten: 1. Fahndungsauftrag und -grund 2. Fahndungshinweise 3. auftraggebende Stelle 4. Ausschreibungs-, Verfall- und Widerrufdaten 3 Die Fahndungsdaten werden zehn Jahre nach Verfall oder Widerruf der Ausschreibung, spätestens mit Eintritt der Verfolgungsverjährung gelöscht.

§ 7

Falldaten 1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen von polizeirelevanten Ereignissen Falldaten erfassen. 2 Die Falldaten beinhalten: 1. Art des Ereignisses 2. Örtlichkeit und Ereigniszeit 3. beteiligte Personen und Art der Beteiligung 4. Tatvorgehen und -mittel 5. kriminaltechnische Daten 6. Audio- und Videodaten 7. Schädigungsgrad der verletzten Personen 8. Delikts- und Fundsachen 9. Hinweise auf tatverdächtige Personen und deren Art der Beteiligung 10. Verbindungen zu anderen Ereignissen 11. Ausschreibungen 12. Strafanzeigen und -anträge 3 Angaben betreffend Übertretungen wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand werden nicht erhoben. 4 Die Falldaten werden bei geklärten Delikten mit Eintritt der Vollstreckungsverjährung und bei ungeklärten Delikten mit Eintritt der Verfolgungsverjährung gelöscht. 5 Falldaten über Delikts- und Fundsachen können solange aufbewahrt bleiben, als ein polizeiliches Interesse daran besteht. 551.6 Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei

§ 8

Asservatsdaten 1 Die Kantonspolizei kann über Spuren und sichergestellte Sachen Asservatsdaten erfassen. 2 Sie werden zusammen mit den jeweiligen Falldaten oder 20 Jahre nach der Erhebung gelöscht. 3 Vorbehalten bleibt die vorzeitige Löschung aufgrund übergeordneter Bestimmungen oder der Weisung der zuständigen Strafbehörde.

§ 9

Waffendaten 1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben Waffendaten erfassen. 2 Die Waffendaten beinhalten: 1. waffentechnische Angaben 2. Herkunft, Hersteller und Lieferant der Waffe 3. Angaben zur Sicherstellung und Beschlagnahmung 4. Angaben zur Waffenerwerberin oder zum Waffenerwerber 5. Angaben zur Waffenbesitzerin oder zum Waffenbesitzer 6. Angaben zur Inhaberin oder zum Inhaber der Waffenbewilligung 7. administrative Hinweise zum Waffenbewilligungsverfahren 3 Die Waffendaten werden gelöscht, wenn kein polizeiliches Interesse mehr daran besteht, spätestens nach 90 Jahren.

§ 10

Verkehrsunfalldaten 1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen ihrer polizeilichen Tätigkeit bei Strassenverkehrs- und Schifffahrtsunfällen Verkehrsunfalldaten erfassen. 2 Die Verkehrsunfalldaten beinhalten: 1. Angaben zum Unfall oder Ereignis 2. Örtlichkeit und Unfall- oder Ereigniszeit 3. beteiligte Personen und Art der Beteiligung 4. Schädigungsgrad der verletzten Personen 5. Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter 6. Fahrzeuglenkerin oder Fahrzeuglenker 7. fahrzeugtechnische Angaben 8. Spuren 9. Audio- und Videodaten 3 Die Verkehrsunfalldaten werden bei Ereignissen mit Todesfolge mit Eintritt der Verfolgungsverjährung und in allen übrigen Fällen nach zehn Jahren gelöscht.

§ 11 Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei 551.6

Journaldaten 1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der polizeilichen Tätigkeit und der Ereignisbewältigung Journaldaten erfassen. 2 Die Journaldaten beinhalten: 1. Angaben zur Person, welche die Meldung macht oder Anzeige erstattet 2. Angaben zum Melde- oder Anzeigeeingang 3. Angaben zum Ereignis 4. Örtlichkeit und Ereigniszeit 5. beteiligte Personen und Art der Beteiligung 6. beteiligte Fahrzeuge 7. Hinweise auf Straftaten sowie Delikts- oder Fundgut 3 Die Journaldaten werden zehn Jahre nach der Erfassung gelöscht.

§ 12

Beherbergungsdaten 1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen der Beherbergungskontrolle die Beherbergungsdaten erfassen. 2 Die Beherbergungsdaten beinhalten: 1. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Nationalität und Wohnort des Gastes 2. Name und Adresse des Beherbergungsbetriebes 3. An- und Abreisedatum 3 Die Beherbergungsdaten werden fünf Jahre nach dem Abreisedatum gelöscht.

§ 13

Daten abgelegter Akten 1 Die Kantonspolizei kann zur Bewirtschaftung der im Rahmen der Verwaltungstätigkeit zu erstellenden Akten Daten erfassen. Diese Daten werden zehn Jahre nach der Ablage der Akten gelöscht.

§ 14

Archivierung 1 Die gemäss § 3 bis § 13 zu löschenden Daten sind vor deren Vernichtung dem Staatsarchiv anzubieten. Vom Staatsarchiv übernommene Daten bleiben bis nach Ablauf einer erhöhten Schutzfrist von 100 Jahren jeglicher Benutzung entzogen. 551.6 Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei 2. Rechte der Betroffenen

§ 15

Allgemeines 1 Die Rechte der betroffenen Personen, namentlich das Recht auf Einsicht und Berichtigung der gesammelten Daten, richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz (TG DSG)1).

§ 16

Einschränkungen 1 Das Einsichtsrecht kann aufgeschoben oder verweigert werden, wenn dies zum Schutz von Leib und Leben Dritter erforderlich ist, oder der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist. 3. Schlussbestimmungen

§ 17

Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Die Verordnung des Regierungsrates über die elektronische Datenverarbeitung bei der Kriminalpolizei vom 22. März 1988 wird aufgehoben.

§ 18

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. 1) RB 170.7 Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei 551.6 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.06.2012 01.07.2012 Erstfassung 25/2012

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