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Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen

Luzern · 356 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1 gestützt auf
  2. § 2
  3. § 3
  4. Artikel 4 an Waffen nach
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 Nr. 356 3
  8. Artikel 9

8 provisions

§ 1 gestützt auf

Absatz 1 des Gesetzes über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 19981, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst: § 1 Gegenstand und Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen des Kantons an Organisationen, die Massnahmen im Kanton durchführen, um Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen vor gewalttätigen Angriffen zu schützen.

§ 2

Voraussetzungen 1 Die Gewährung von Finanzhilfen des Kantons setzt eine finanzielle Unterstützung durch den Bund gemäss den Vorgaben der Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (VSMS) vom 9. Oktober 20192 voraus. 2 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller vorgängig eine Sicherheitsberatung bei der Luzerner Polizei in Anspruch genommen haben. 1 SRL Nr. 350 2 SR 311.039.6 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2025-059 2 Nr. 356

§ 3

Beitragsberechtigte Massnahmen 1 Der Kanton kann Finanzhilfen für Massnahmen mit folgenden Zwecken gewähren: a. Schutz baulicher, technischer oder organisatorischer Art zur Verhinderung von Straftaten, insbesondere von terroristischen oder gewalttätig-extremistischen Angriffen, b. Ausbildung für Mitglieder von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen in den Bereichen Risikoerkennung und Bedrohungsabwehr, wobei die Ausbildung

Artikel 4 an Waffen nach

Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19973 ausgeschlossen ist. § 4 Grundsätze 1 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen. 2 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt die Luzerner Polizei eine Prioritätenordnung nach folgenden Kriterien: a. Dringlichkeit der Massnahme, b. Qualität der Massnahme und c. Effizienz des Mitteleinsatzes. 3 Die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 17. September 19964 sind zu beachten.

§ 5

Begrenzung der Finanzhilfen 1 Die Finanzhilfe beträgt im Verhältnis zur Finanzhilfe des Bundes a. 50 Prozent, b. bis zu 80 Prozent, wenn die Realisierung der Massnahmen ansonsten nicht möglich oder zumutbar wäre. 2 Sie reduziert sich um die Beiträge der Gemeinden.

§ 6

Verfahren 1 Gesuche um Finanzhilfen sind unter Beilage der Verfügung oder des öffentlichen Vertrages gemäss Artikel 9 Absatz 2 VSMS5 an die Luzerner Polizei zu richten. 2 Die Luzerner Polizei nimmt die notwendigen Abklärungen vor und entscheidet im Rahmen ihrer Ausgabenkompetenz über die Gewährung von Finanzhilfen. 3 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die Ausgabenkompetenz der Luzerner Polizei, überweist sie das Gesuch an die dafür zuständige Behörde zum Entscheid. 3 SR 514.54 4 SRL Nr. 601 5 SR 311.039.6

§ 7 Nr. 356 3

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

Artikel 9

Absatz 2 VSMS6 umgehend zu melden. 2 Sie haben der Luzerner Polizei einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung einzureichen, die a. den Verlauf und das Ergebnis der unterstützten Massnahme darlegen, b. Rechenschaft über die verfügungs- oder vertragskonforme Verwendung der Finanzhilfe ablegen. 3 Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, in ihren Jahresberichten und in den öffentlichen Projektunterlagen auf die vom Kanton erhaltene Finanzhilfe hinzuweisen. 6 SR 311.039.6 4 Nr. 356 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 01.07.2025 01.08.2025 Erstfassung G 2025-059 Nr. 356 5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 01.07.2025 01.08.2025 Erlass Erstfassung G 2025-059

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