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15 provisions
Art. 1 (Tagblattvertrag) vom 13. Dezember 19841
1 Das von der Tagblatt AG herausgegebene «Tagblatt der
Stadt Zürich» wird zum einzigen amtlichen Anzeigenblatt für die
städtische Verwaltung erklärt.
Der Titel des «Tagblattes» erhält während der Dauer dieses Vertrages den Zusatz «Städtisches Amtsblatt», wofür der Stadt eine
Konzessionsgebühr zu entrichten ist.
Das Tagblatt erscheint sechsmal wöchentlich an den Werktagen. Die Verteilung erfolgt am frühen Morgen. Redaktionsschluss ist um 22.00 Uhr.
2 Der Verlegerin des «Tagblattes» bleibt unbenommen, einen in
bisheriger Weise parteilosen, neutralen redaktionellen Teil beizufügen.
3 Die Verlegerin des «Tagblattes» kann innerhalb des Inseratenteils zusätzlich das tägliche Radio- und Fernsehprogramm (an
Samstagen sowie vor Nichterscheinungstagen zusätzlich die
Programme der Sonn- und Feiertage) veröffentlichen.
Ausserdem nimmt die Verlegerin das Bulletin des Stadtrates und
den Bericht über die Sitzung des Gemeinderates auf.
Die Verlegerin kann in unregelmässigen Abständen die Rubrik
«Forum der Parteien», ohne Kostenfolge für die im Gemeinderat der Stadt Zürich vertretenen politischen Parteien, veröffentlichen.
4 Es ist der Verlegerin des «Tagblattes» unbenommen, im Anzeigenteil täglich bezahlte Dienstleistungsrubriken mit Anzeigenumfeld zu veröffentlichen.
5 Die Verlegerin des «Tagblattes» wird ohne Absprache mit der
Stadt Zürich keine Inseratenkombination mit einer anderen Zeitung oder Zeitschrift eingehen.
6 Der Verwaltungsrat der Tagblatt AG legt die publizistische
Grundhaltung fest und erlässt in Zusammenarbeit mit der Redaktionskommission ein Redaktionsstatut, dessen Einhaltung
1 AS 38, 381.
durch die Redaktionskommission überwacht wird. In der Redaktionskommission ist neben der Trägerschaft und der Stadt Zürich auch die Zürcher Presse vertreten. Ihre Zusammensetzung
bedarf der Genehmigung des Stadtrates.
7 Zur strikten Wahrung der Neutralität und Ausgewogenheit arbeitet die Tagblatt-Redaktion auf jeden Fall selbständig und von
anderen Redaktionen getrennt.
8 Die beiden Vertragspartner bemühen sich, im Rahmen ihrer
publizistischen, verlegerischen und technischen Möglichkeiten,
um eine klare Positionierung des «Tagblattes» als «Städtisches
Amtsblatt» im Zeitungsmarkt Zürich, um eine moderne Gestaltung des amtlichen und redaktionellen Teiles und um einen attraktiven Inhalt.
Art. 2
1 Alle Bekanntmachungen der städtischen Behörden,
Ämter und Kanzleien, mit Einschluss derjenigen der Betreibungs- und Friedensrichterämter, sind in das «Tagblatt» an prominenter Stelle und möglichst zusammenhängend einzurücken.
Bezüglich Gestaltung und Plazierung hat die Stadt ein Mitspracherecht.
2 Die Stadtverwaltung behält sich vor, einzelne Bekanntmachungen auch in anderen Blättern zu veröffentlichen, ausgenommen
diejenigen des Zivilstandsamtes und des Statistischen Amtes.
3 Die Bestattungsanzeigen werden gleichzeitig wie dem «Tagblatt,» auch den politischen zürcherischen Tageszeitungen (zurzeit «Neue Zürcher Nachrichten», «Neue Zürcher Zeitung», «Tages-Anzeiger», «Volksrecht») abgegeben.
Art. 3
Der durch die Stadt Zürich belegte Anzeigenraum wird
zum jeweiligen offiziellen Brutto-Anzeigentarif abzüglich 50%
verrechnet.
Art. 4
1 Für die Berechtigung der Tagblatt AG, im Titel des «Tagblattes» den Zusatz «Städtisches Amtsblatt» zu führen, erhält
die Stadt Zürich eine garantierte, indexierte jährliche Konzessionsgebühr.
Die Mindestkonzessionsgebühr beträgt 1 Million Franken und gilt
für ein Volumen von 4200 bis 6000 fakturierten Inserateseiten.
Darübergehende Volumina werden in Schritten von 100 Inserateseiten zusätzlich vergütet. Je 100 Inserateseiten entsprechen auf der Preisbasis 1985 einem Konzessionsbetrag von
Fr.18 085.--.
2 Die Konzessionsgebühr wird jährlich, erstmals mit Wirkung
per 1986, der Entwicklung der Inseratepreise angepasst. Massgebend ist die Veränderung des Annoncen-Millimeter-Preises,
welcher per 1.1. eines Jahres in Kraft ist. Bei Änderungen im
Laufe des Kalenderjahres gilt der gewichtete Durchschnitt.
Formel: Neuer Millimeterpreis Annoncen x 100 = X%*
Alter Millimeterpreis Annoncen
3 Die jährliche Konzessionsgebühr wird jeweils in zwei Raten per
30.6. und 31.12. eines Kalenderjahres nach Massgabe des Budgetwertes geleistet. Die Entwicklung der Inserateseitenzahl ist
der Stadtkanzlei vierteljährlich mitzuteilen.
Die Schlussabrechnung erfolgt spätestens per 31.1. des Folgejahres. Eine Verrechnung mit den amtlichen Anzeigen ist nicht
vorgesehen. Dem Finanzinspektorat der Stadt Zürich ist jederzeit Einsicht in die Inseratabrechnung resp. die Unterlagen zur
Ermittlung der Jahresseitenzahl zu gewährleisten. Die nicht verrechneten Inseratseiten sind vollständig zu belegen.
4 Die garantierte Konzessionsgebühr basiert grundsätzlich auf
einem fakturierten Inseratevolumen von wenigstens 4200 Seiten. Sollte das fakturierte Inseratevolumen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Umfang von 4200 Seiten nicht mehr
erreichen, oder sollte die Herausgabe des «Tagblattes» aus unverschuldeten Gründen wirtschaftlich nicht mehr zumutbar sein,
ist die Stadt Zürich bereit, die Abgaben an die Stadt für die darauffolgenden Jahre neu zu verhandeln mit dem Ziel, die weitere Herausgabe des «Tagblattes» unter Berücksichtigung der
gegenseitigen Interessen wirtschaftlich sicherzustellen.
Art. 5
1 Der Anzeigenverkauf wird durch die Tagblatt AG betrieben. Die Tagblatt AG behält sich vor, einzelne Anzeigenrubriken
(wie z. B. Stellen, Liegenschaften, Tourismus, Veranstaltungen/
Ausgehbereich) einem Agenten oder einer Werbegesellschaft
zu übergeben.
* Beispiel: Berechnung Konzessionsbetrag 1986
Annoncen Millimeterpreis 1986 x 100 = X%*
Annoncen Millimeterpreis 1985 (Fr. 1.47)
2 Sollten sich während der Vertragsdauer die Herstellungs- und
Vertriebskosten des «Tagblattes» erhöhen, so ist die Verlegerin
jederzeit berechtigt, den Insertionspreis unter vorgängiger Mitteilung an die Stadt den Marktgegebenheiten anzupassen.
Art. 6
Die städtischen Bekanntmachungen sind spätestens am
letzten Werktag vor der Ausgabe derjenigen Nummer, in welcher sie erscheinen sollen, bis 8.00 Uhr vormittags der Anzeigenabteilung zuzustellen, solche von ungewöhnlicher Ausdehnung entsprechend früher.
Art. 7
Die Mitteilungen von Verhandlungen der Stadtrates und
der Zentralschulpflege sind der Redaktion des «Tagblattes» von
den Kanzleien dieser Behörden sofort nach Abfassung, gleichzeitig wie den andern Zeitungen, zuzustellen.
Art. 8
Die Verlegerin verpflichtet sich, wöchentlich im «Tagblatt»
unentgeltlich einen «Führer durch Zürich» erscheinen zu lassen,
welcher in übersichtlicher Zusammenstellung die Besuchszeiten
der öffentlichen Sammlungen angibt.
Art. 9
1 Grundsätzlich sind alle Anzeigen in den allgemeinen
Anzeigenteil aufzunehmen. Ausgenommen sind:
a) Anzeigen, die nach Form und Inhalt den Tatbestand einer strafbaren oder widerrechtlichen Handlung (Ehrverletzung,
unbefugte Verletzung der persönlichen Verhältnisse, unlauterer
Wettbewerb usw.) zu enthalten scheinen.
b) Anzeigen, die behördlichen Anordnungen und Verboten
zuwiderhandeln oder die geeignet sind, die öffentliche Ruhe
und Ordnung oder die Beziehungen der Schweiz zu auswärtigen Staaten zu gefährden.
c) Anzeigen, die der behördlichen Bewilligung unterliegende
Waren anpreisen, ohne dass diese vorliegt.
d) Anzeigen, durch die Dritte in ihrer persönlichen oder geschäftlichen Stellung blossgestellt oder angegriffen werden,
wenn damit gleichzeitig das im wirtschaftlichen oder politischen
Kampf übliche und nach Anstand und Sitte zulässige Mass überschritten wird.
e) Anzeigen, die vermutlich tatsachenwidrige oder irreführende Behauptungen enthalten oder nach Form, Inhalt oder Zweck
anstössig oder geeignet sind, einzelne Kreise der Bevölkerung
zu verletzen.
2 Die Verlegerin ist berechtigt, Anzeigen gemäss lit.a) bis c)
zu- rückzuweisen. Ebenso kann sie Anzeigen zurückweisen,
die gegen den Charakter des «Tagblattes» als Zeitung oder als
«Städtisches Amtsblatt», das in allen Kreisen der Bevölkerung
Eingang finden soll, verstossen.
3 Die Verlegerin ist verpflichtet, sich bei Angriffen gemäss lit. d)
und e), insbesondere wenn sie sich gegen Behördemitglieder
richten, mit dem Stadtschreiber in Verbindung zu setzen, der
dem Angegriffenen vom Inhalt der Anzeige Kenntnis gibt.
4 An Freitagen und Samstagen vor Wahl- und Abstimmungssonntagen dürfen keine Anzeigen aufgenommen werden, die im
Wahl- und Abstimmungskampf neue Angriffe persönlicher oder
sachlicher Art enthalten.
5 Auf Ersuchen der Verlegerin und im Falle der Zurückweisung
auf Ersuchen des Auftraggebers entscheidet der Stadtschreiber
endgültig darüber, ob eine Anzeige aufzunehmen ist oder nicht.
Art. 10
1 Das «Tagblatt» wird in je einem Exemplar an alle Haushaltungen, Gewerbebetriebe, Geschäfte, Unternehmen und Bürobetriebe in der Stadtgemeinde Zürich unentgeltlich verteilt,
es sei denn, dies werde vom Empfänger ausdrücklich nicht gewünscht.
2 Die Verlegerin verpflichtet sich, das «Tagblatt» auch an alle
städtischen Behörden, Ämter und Kanzleien, welche der Stadtschreiber ihr bezeichnet, ferner an die kantonalen Amtsstellen
und das Statthalteramt in der nötigen Anzahl Exemplaren abzugeben.
Art. 11
Bei der Anstellung von Arbeitern und Hilfskräften wird
die Verlegerin Schweizerbürgern den Vorzug geben. Die Angehörigkeit zu irgendeinem Verein darf keinen Ausschliessungsgrund bilden.
Art. 12
1 Die Tagblatt AG und die Stadt Zürich verpflichten sich
gegenseitig, das «Tagblatt» in seiner Eigenschaft als einziges
städtisches Publikationsorgan im Rahmen dieses Vertrages
während vorerst 10 Jahren herauszugeben.
2 Wird dieser Vertrag nicht mindestens 24 Monate vor Ablauf der
Frist gemäss Abs. 1 von einer der Parteien gekündigt, so verlängert er sich automatisch um die Dauer von weiteren 10 Jahren.
3 Sollte die Kündigung von der Tagblatt AG ausgehen und die
Tagblatt AG im Zusammenhang mit einer solchen Kündigung
auf die weitere Herausgabe des «Tagblatt der Stadt Zürich» verzichten, hat die Stadt Zürich das Recht, die Titel- und Verlagsrechte am «Tagblatt der Stadt Zürich» zu erwerben.
Dieses Vorkaufsrecht ist von der Stadt Zürich innert sechs Monaten nach erfolgtem Verzicht der Verlegerin auszuüben, wobei
der Kaufpreis von der Allgemeinen Treuhand AG (ATAG) für beide Parteien verbindlich festzulegen ist.
Art. 13
Besteht seitens der Verlegerin die Absicht, neue Aktionäre, d. h. zusätzliche Partner in die Tagblatt AG aufzunehmen,
ist die Stadt Zürich vorgängig rechtzeitig zu informieren.
Art. 14
1 Dieser Vertrag tritt auf den 1. Juli 1985 in Kraft. Der
Vertrag ersetzt sämtliche früheren Vereinbarungen.2
2 BS 1, 83; AS 36, 519; AS 37, 97.
2 Für den Fall von Differenzen, welche aus diesem Vertrag entstehen sollten und von den Parteien nicht innert nützlicher Frist
einvernehmlich beigelegt werden können, unterstellen sich die
Parteien dem Entscheid eines dreiköpfigen Schiedsgerichtes,
für das jede Partei einen Schiedsrichter und der Präsident des
Zürcherischen Handelsgerichtes den Obmann bezeichnen soll.
Art. 15
Dieser Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt
der Genehmigung durch den Stadtrat3 und durch den Verwaltungsrat der Tagblatt der Stadt Zürich AG. Diese formellen Beschlüsse sollten spätestens Ende Dezember 1984 vorliegen und
müssen gegenseitig in schriftlicher Form mitgeteilt werden.
Zürich, den 13. Dezember 1984
Der Stadtschreiber Für die Tagblatt der Stadt Zürich AG
von Zürich
A. I. Gerster Dr. H.-H. Coninx B. Baer F. Huber
3 Genehmigt am 15. Dezember 1984 (STRB Nr. 3787/1984).
Annex vom 18. Juni 2003
zum Vertrag zwischen der Stadt Zürich und
der Tagblatt der Stadt Zürich AG (nachstehend «Tagblatt AG» bzw. «Verlegerin» genannt) über die städtischen Bekanntmachungen vom 13. Dezember 1984 (Tagblattvertrag)
Gestützt auf die Bestimmungen des Tagblattvertrags vom
13. Dezember 1984 treffen die Stadt Zürich und die Tagblatt der
Stadt Zürich AG folgende Zusatzvereinbarung:
1. Anpassungen des Tagblattvertrags vom 13. Dezember
Der Tagblattvertrag vom 13. Dezember 1984 wird folgendermassen angepasst:
Art. 1 Abs. 1 Abschnitt 3 wird durch folgende drei Abschnitte
ersetzt:
Das Tagblatt erscheint fünfmal wöchentlich an den Werktagen.
Die Verteilung erfolgt am frühen Morgen. Der Redaktionsschluss
ist im Verlaufe des Nachmittags.
Sollte das Tagblatt auf dieser Basis nicht wirtschaftlich geführt
werden können, liegt es im Ermessen der Verlegerin, die Zahl
der wöchentlichen Erscheinungen so weit als nötig zu reduzieren. Ebenso hat die Verlegerin das Recht, die Frühzustellung
auf Tagzustellung umzustellen, sofern dies aus wirtschaftlichen
Gründen notwendig und sinnvoll ist. Die gegenüber der Stadt
vertraglich zugesicherten Leistungen dürfen durch allfällige Änderungen nicht negativ tangiert werden. Die Stadt ist von der
Verlegerin über diesbezügliche Änderungen rechtzeitig zu informieren.
Die Festsetzung oder Änderung des Redaktionsschlusses ist
grundsätzlich Angelegenheit der Verlegerin. Aufgrund des auf
Nachmittag festgesetzten Redaktionsschlusses wird es der Redaktion des Tagblatts kaum mehr möglich sein, die ganze Tagesaktualität in der Zeitung abzubilden. Die Parteien sind sich
einig, dass die Information der Bürgerinnen und Bürger der Stadt
Zürich über tagesaktuelle politische Nachrichten von grösserer
Tragweite jedoch durch die bis anhin und im üblichen Rahmen
verfügbaren Tageszeitungen, Gratiszeitungen und die elektronischen Medien gewährleistet ist.
Art. 1 Abs. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
5 Die Verlegerin des «Tagblatts» wird die Stadt Zürich darüber
orientieren, falls sie Inseratekombinationen mit einer anderen
Zeitung oder Zeitschrift eingeht.
Art. 1 Abs. 8 wird wie folgt ergänzt:
8 (...) Das Tagblatt berichtet über wichtige politische Ereignisse in
der Stadt Zürich in angemessener Form.
Art. 4 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
Für die Berechtigung der Tagblatt AG, im Titel des Tagblatts den
Zusatz «Städtisches Amtsblatt» zu führen, erhält die Stadt Zürich eine fixe jährliche Mindestkonzessionsgebühr.
Die Mindestkonzessionsgebühr beträgt 1 Million Franken und
basiert grundsätzlich auf einem Volumen bis maximal 3500 fakturierten Anzeigenseiten.
2 Sollte das Betriebsergebnis der Tagblatt AG während zweier
aufeinander folgender Jahre negativ und damit die wirtschaftliche Fortführung des Tagblatts gefährdet sein, hat die Verlegerin
das Recht, die Konzessionsgebühr neu zu verhandeln.
Die Verhandlungen über die Anpassung der Konzessionsgebühr
sind unverzüglich aufzunehmen mit dem Ziel, das Tagblatt auf
eine nachhaltig rentable Basis zu stellen. Diese Regelung gilt
rückwirkend ab Umstellung des «ZürichExpress» auf das Tagblatt (per 2. Juni 2003), wobei für die Bemessung des Betriebsergebnisses 2003 die verbleibenden Monate Juni bis Dezember
relevant sind.
2bis Sollte die Anzahl fakturierter Anzeigenseiten während zweier
aufeinander folgender Jahre das Volumen von 3500 fakturierten
Seiten überschreiten, hat die Stadt das Recht, die Konzessionsgebühr neu zu verhandeln. Die Verhandlungen sind unverzüglich aufzunehmen.
Art. 4 Abs. 4 wird aufgehoben.
Art. 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Das Tagblatt wird in je einem Exemplar an alle Haushaltungen,
Gewerbebetriebe, Geschäfte, Unternehmen und Bürobetriebe
in der Stadtgemeinde Zürich unentgeltlich verteilt, es sei denn,
dies werde vom Empfänger ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten nicht gewünscht.
2. Gültigkeit des Annexes
Dieser Annex tritt per 1. Juli 2003 in Kraft.
Mit Inkrafttreten ersetzt er sämtliche früheren Zusatzvereinbarungen zum Tagblattvertrag vom 13. Dezember 1984, namentlich die Absichtserklärung vom 21. Juni 1993, den Annex vom
4. Juli 1994 sowie den Annex vom 21. Juli 1999.
3. Genehmigungsvorbehalt
Der Abschluss dieses Annexes steht unter dem Vorbehalt der
Genehmigung durch den Stadtrat und durch den Verwaltungsrat
der Tagblatt der Stadt Zürich AG. Diese formellen Beschlüsse
sollten spätestens bis zum 23. Juni 2003 vorliegen und müssen
gegenseitig in schriftlicher Form mitgeteilt werden.
Zürich, 18. Juni 2003 Zürich, 27. Juni 2003
Für die Stadt Zürich Tagblatt der Stadt Zürich
Dr. Elmar Ledergerber, Jürg Brauchli,
Stadtpräsident VR-Präsident
Dr. Martin Brunner, Dr. Beat Lauber,
Stadtschreiber VR-Präsident
Diese Vereinbarung tritt per 1. Juli 2003 in Kraft.
Annex vom 11. Dezember 2013
zum Vertrag zwischen der Stadt Zürich und
der Tagblatt der Stadt Zürich AG (nachstehend «Tagblatt AG» bzw. «Verlegerin» genannt) über die städtischen Bekanntmachungen vom 13. Dezember 1984 (Tagblattvertrag)
Gestützt auf die Bestimmungen des Tagblattvertrags vom
13. Dezember 1984 treffen die Stadt Zürich und die Tagblatt der
Stadt Zürich AG folgende Zusatzvereinbarung:
1. Anpassungen des Tagblattvertrags vom 13. Dezember
Der Tagblattvertrag vom 13. Dezember 1984 wird folgendermassen angepasst:
Art. 12 wird durch folgenden Abs. 4 ergänzt:
4 Sollte die Kündigung von der Stadt Zürich ausgehen, so verlängert sich die Vertragslaufzeit nach Vertragsende einmalig um
18 Monate.
2. Gültigkeit des Annexes
Dieser Annex tritt per 20. Dezember 2013 in Kraft.
3. Genehmigungsvorbehalt
Der Abschluss dieses Annexes steht unter dem Vorbehalt der
Genehmigung durch den Stadtrat und durch den Verwaltungsrat
der Tagblatt der Stadt Zürich AG. Diese formellen Beschlüsse
sollten spätestens bis zum 18. Dezember 2013 vorliegen und
müssen gegenseitig in schriftlicher Form mitgeteilt werden.
Zürich, 11. Dezember 2013
Für die Stadt Zürich Für die Tagblatt der Stadt Zürich AG
Corine Mauch, Ueli Eckstein,
Stadtpräsidentin Verwaltungspräsident
Dr. Claudia Cuche-Curti, Marcel Tappeiner,
Stadtschreiberin Delegierter des Verwaltungsrats
Annex vom 4. November 2015
zum Vertrag zwischen der Stadt Zürich und
der Tagblatt der Stadt Zürich AG (nachstehend «Tagblatt AG» bzw. «Verlegerin» genannt) über die städtischen Bekanntmachungen vom 13. Dezember 1984 (Tagblattvertrag)
Gestützt auf die Bestimmungen des Tagblattvertrags vom
13. Dezember 1984 treffen die Stadt Zürich und die Tagblatt AG
folgende Zusatzvereinbarung:
1. Anpassungen des Annexes vom 11. Dezember 2013
Der Annex vom 11. Dezember 2013 zum Tagblattvertrag vom
13. Dezember 1984 wird folgendermassen angepasst:
Art. 12 wird mit folgendem neuen Absatz 5 ergänzt
5 Der Vertrag mit der Tagblatt AG wird nach Ablauf der Vertragslaufzeit am 31. Dezember 2016 einmalig um ein weiteres Jahr
bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.
2. Gültigkeit des Annexes
Dieser Annex tritt per 1. Januar 2016 in Kraft.
3. Genehmigungsvorbehalt
Dieser Annex steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch
den Stadtrat. Die rechtsgültige Unterzeichnung der Tagblatt AG
liegt vor.
Zürich, 11. November 2015 Zürich, 10. November 2015
Für die Stadt Zürich Für die Tagblatt der Stadt Zürich AG
Corine Mauch, Ueli Eckstein,
Stadtpräsidentin Verwaltungspräsident
Dr. Claudia Cuche-Curti, Marcel Tappeiner,
Stadtschreiberin Delegierter des Verwaltungsrats