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Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Tagblatt der Stadt Zürich AG (nachstehend «Tagblatt AG» bzw. «Verlegerin» genannt) über die städtischen Bekanntmachungen (Tagblattvertrag)

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 (Tagblattvertrag) vom 13. Dezember 19841
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15

15 provisions

Art. 1 (Tagblattvertrag) vom 13. Dezember 19841

1 Das von der Tagblatt AG herausgegebene «Tagblatt der Stadt Zürich» wird zum einzigen amtlichen Anzeigenblatt für die städtische Verwaltung erklärt. Der Titel des «Tagblattes» erhält während der Dauer dieses Vertrages den Zusatz «Städtisches Amtsblatt», wofür der Stadt eine Konzessionsgebühr zu entrichten ist. Das Tagblatt erscheint sechsmal wöchentlich an den Werktagen. Die Verteilung erfolgt am frühen Morgen. Redaktionsschluss ist um 22.00 Uhr. 2 Der Verlegerin des «Tagblattes» bleibt unbenommen, einen in bisheriger Weise parteilosen, neutralen redaktionellen Teil beizufügen. 3 Die Verlegerin des «Tagblattes» kann innerhalb des Inseratenteils zusätzlich das tägliche Radio- und Fernsehprogramm (an Samstagen sowie vor Nichterscheinungstagen zusätzlich die Programme der Sonn- und Feiertage) veröffentlichen. Ausserdem nimmt die Verlegerin das Bulletin des Stadtrates und den Bericht über die Sitzung des Gemeinderates auf. Die Verlegerin kann in unregelmässigen Abständen die Rubrik «Forum der Parteien», ohne Kostenfolge für die im Gemeinderat der Stadt Zürich vertretenen politischen Parteien, veröffentlichen. 4 Es ist der Verlegerin des «Tagblattes» unbenommen, im Anzeigenteil täglich bezahlte Dienstleistungsrubriken mit Anzeigenumfeld zu veröffentlichen. 5 Die Verlegerin des «Tagblattes» wird ohne Absprache mit der Stadt Zürich keine Inseratenkombination mit einer anderen Zeitung oder Zeitschrift eingehen. 6 Der Verwaltungsrat der Tagblatt AG legt die publizistische Grundhaltung fest und erlässt in Zusammenarbeit mit der Redaktionskommission ein Redaktionsstatut, dessen Einhaltung 1 AS 38, 381. durch die Redaktionskommission überwacht wird. In der Redaktionskommission ist neben der Trägerschaft und der Stadt Zürich auch die Zürcher Presse vertreten. Ihre Zusammensetzung bedarf der Genehmigung des Stadtrates. 7 Zur strikten Wahrung der Neutralität und Ausgewogenheit arbeitet die Tagblatt-Redaktion auf jeden Fall selbständig und von anderen Redaktionen getrennt. 8 Die beiden Vertragspartner bemühen sich, im Rahmen ihrer publizistischen, verlegerischen und technischen Möglichkeiten, um eine klare Positionierung des «Tagblattes» als «Städtisches Amtsblatt» im Zeitungsmarkt Zürich, um eine moderne Gestaltung des amtlichen und redaktionellen Teiles und um einen attraktiven Inhalt.

Art. 2

1 Alle Bekanntmachungen der städtischen Behörden, Ämter und Kanzleien, mit Einschluss derjenigen der Betreibungs- und Friedensrichterämter, sind in das «Tagblatt» an prominenter Stelle und möglichst zusammenhängend einzurücken. Bezüglich Gestaltung und Plazierung hat die Stadt ein Mitspracherecht. 2 Die Stadtverwaltung behält sich vor, einzelne Bekanntmachungen auch in anderen Blättern zu veröffentlichen, ausgenommen diejenigen des Zivilstandsamtes und des Statistischen Amtes. 3 Die Bestattungsanzeigen werden gleichzeitig wie dem «Tagblatt,» auch den politischen zürcherischen Tageszeitungen (zurzeit «Neue Zürcher Nachrichten», «Neue Zürcher Zeitung», «Tages-Anzeiger», «Volksrecht») abgegeben.

Art. 3

Der durch die Stadt Zürich belegte Anzeigenraum wird zum jeweiligen offiziellen Brutto-Anzeigentarif abzüglich 50% verrechnet.

Art. 4

1 Für die Berechtigung der Tagblatt AG, im Titel des «Tagblattes» den Zusatz «Städtisches Amtsblatt» zu führen, erhält die Stadt Zürich eine garantierte, indexierte jährliche Konzessionsgebühr. Die Mindestkonzessionsgebühr beträgt 1 Million Franken und gilt für ein Volumen von 4200 bis 6000 fakturierten Inserateseiten. Darübergehende Volumina werden in Schritten von 100 Inserateseiten zusätzlich vergütet. Je 100 Inserateseiten entsprechen auf der Preisbasis 1985 einem Konzessionsbetrag von Fr.18 085.--. 2 Die Konzessionsgebühr wird jährlich, erstmals mit Wirkung per 1986, der Entwicklung der Inseratepreise angepasst. Massgebend ist die Veränderung des Annoncen-Millimeter-Preises, welcher per 1.1. eines Jahres in Kraft ist. Bei Änderungen im Laufe des Kalenderjahres gilt der gewichtete Durchschnitt. Formel: Neuer Millimeterpreis Annoncen x 100 = X%* Alter Millimeterpreis Annoncen 3 Die jährliche Konzessionsgebühr wird jeweils in zwei Raten per 30.6. und 31.12. eines Kalenderjahres nach Massgabe des Budgetwertes geleistet. Die Entwicklung der Inserateseitenzahl ist der Stadtkanzlei vierteljährlich mitzuteilen. Die Schlussabrechnung erfolgt spätestens per 31.1. des Folgejahres. Eine Verrechnung mit den amtlichen Anzeigen ist nicht vorgesehen. Dem Finanzinspektorat der Stadt Zürich ist jederzeit Einsicht in die Inseratabrechnung resp. die Unterlagen zur Ermittlung der Jahresseitenzahl zu gewährleisten. Die nicht verrechneten Inseratseiten sind vollständig zu belegen. 4 Die garantierte Konzessionsgebühr basiert grundsätzlich auf einem fakturierten Inseratevolumen von wenigstens 4200 Seiten. Sollte das fakturierte Inseratevolumen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Umfang von 4200 Seiten nicht mehr erreichen, oder sollte die Herausgabe des «Tagblattes» aus unverschuldeten Gründen wirtschaftlich nicht mehr zumutbar sein, ist die Stadt Zürich bereit, die Abgaben an die Stadt für die darauffolgenden Jahre neu zu verhandeln mit dem Ziel, die weitere Herausgabe des «Tagblattes» unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen wirtschaftlich sicherzustellen.

Art. 5

1 Der Anzeigenverkauf wird durch die Tagblatt AG betrieben. Die Tagblatt AG behält sich vor, einzelne Anzeigenrubriken (wie z. B. Stellen, Liegenschaften, Tourismus, Veranstaltungen/ Ausgehbereich) einem Agenten oder einer Werbegesellschaft zu übergeben. * Beispiel: Berechnung Konzessionsbetrag 1986 Annoncen Millimeterpreis 1986 x 100 = X%* Annoncen Millimeterpreis 1985 (Fr. 1.47) 2 Sollten sich während der Vertragsdauer die Herstellungs- und Vertriebskosten des «Tagblattes» erhöhen, so ist die Verlegerin jederzeit berechtigt, den Insertionspreis unter vorgängiger Mitteilung an die Stadt den Marktgegebenheiten anzupassen.

Art. 6

Die städtischen Bekanntmachungen sind spätestens am letzten Werktag vor der Ausgabe derjenigen Nummer, in welcher sie erscheinen sollen, bis 8.00 Uhr vormittags der Anzeigenabteilung zuzustellen, solche von ungewöhnlicher Ausdehnung entsprechend früher.

Art. 7

Die Mitteilungen von Verhandlungen der Stadtrates und der Zentralschulpflege sind der Redaktion des «Tagblattes» von den Kanzleien dieser Behörden sofort nach Abfassung, gleichzeitig wie den andern Zeitungen, zuzustellen.

Art. 8

Die Verlegerin verpflichtet sich, wöchentlich im «Tagblatt» unentgeltlich einen «Führer durch Zürich» erscheinen zu lassen, welcher in übersichtlicher Zusammenstellung die Besuchszeiten der öffentlichen Sammlungen angibt.

Art. 9

1 Grundsätzlich sind alle Anzeigen in den allgemeinen Anzeigenteil aufzunehmen. Ausgenommen sind: a) Anzeigen, die nach Form und Inhalt den Tatbestand einer strafbaren oder widerrechtlichen Handlung (Ehrverletzung, unbefugte Verletzung der persönlichen Verhältnisse, unlauterer Wettbewerb usw.) zu enthalten scheinen. b) Anzeigen, die behördlichen Anordnungen und Verboten zuwiderhandeln oder die geeignet sind, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die Beziehungen der Schweiz zu auswärtigen Staaten zu gefährden. c) Anzeigen, die der behördlichen Bewilligung unterliegende Waren anpreisen, ohne dass diese vorliegt. d) Anzeigen, durch die Dritte in ihrer persönlichen oder geschäftlichen Stellung blossgestellt oder angegriffen werden, wenn damit gleichzeitig das im wirtschaftlichen oder politischen Kampf übliche und nach Anstand und Sitte zulässige Mass überschritten wird. e) Anzeigen, die vermutlich tatsachenwidrige oder irreführende Behauptungen enthalten oder nach Form, Inhalt oder Zweck anstössig oder geeignet sind, einzelne Kreise der Bevölkerung zu verletzen. 2 Die Verlegerin ist berechtigt, Anzeigen gemäss lit.a) bis c) zu- rückzuweisen. Ebenso kann sie Anzeigen zurückweisen, die gegen den Charakter des «Tagblattes» als Zeitung oder als «Städtisches Amtsblatt», das in allen Kreisen der Bevölkerung Eingang finden soll, verstossen. 3 Die Verlegerin ist verpflichtet, sich bei Angriffen gemäss lit. d) und e), insbesondere wenn sie sich gegen Behördemitglieder richten, mit dem Stadtschreiber in Verbindung zu setzen, der dem Angegriffenen vom Inhalt der Anzeige Kenntnis gibt. 4 An Freitagen und Samstagen vor Wahl- und Abstimmungssonntagen dürfen keine Anzeigen aufgenommen werden, die im Wahl- und Abstimmungskampf neue Angriffe persönlicher oder sachlicher Art enthalten. 5 Auf Ersuchen der Verlegerin und im Falle der Zurückweisung auf Ersuchen des Auftraggebers entscheidet der Stadtschreiber endgültig darüber, ob eine Anzeige aufzunehmen ist oder nicht.

Art. 10

1 Das «Tagblatt» wird in je einem Exemplar an alle Haushaltungen, Gewerbebetriebe, Geschäfte, Unternehmen und Bürobetriebe in der Stadtgemeinde Zürich unentgeltlich verteilt, es sei denn, dies werde vom Empfänger ausdrücklich nicht gewünscht. 2 Die Verlegerin verpflichtet sich, das «Tagblatt» auch an alle städtischen Behörden, Ämter und Kanzleien, welche der Stadtschreiber ihr bezeichnet, ferner an die kantonalen Amtsstellen und das Statthalteramt in der nötigen Anzahl Exemplaren abzugeben.

Art. 11

Bei der Anstellung von Arbeitern und Hilfskräften wird die Verlegerin Schweizerbürgern den Vorzug geben. Die Angehörigkeit zu irgendeinem Verein darf keinen Ausschliessungsgrund bilden.

Art. 12

1 Die Tagblatt AG und die Stadt Zürich verpflichten sich gegenseitig, das «Tagblatt» in seiner Eigenschaft als einziges städtisches Publikationsorgan im Rahmen dieses Vertrages während vorerst 10 Jahren herauszugeben. 2 Wird dieser Vertrag nicht mindestens 24 Monate vor Ablauf der Frist gemäss Abs. 1 von einer der Parteien gekündigt, so verlängert er sich automatisch um die Dauer von weiteren 10 Jahren. 3 Sollte die Kündigung von der Tagblatt AG ausgehen und die Tagblatt AG im Zusammenhang mit einer solchen Kündigung auf die weitere Herausgabe des «Tagblatt der Stadt Zürich» verzichten, hat die Stadt Zürich das Recht, die Titel- und Verlagsrechte am «Tagblatt der Stadt Zürich» zu erwerben. Dieses Vorkaufsrecht ist von der Stadt Zürich innert sechs Monaten nach erfolgtem Verzicht der Verlegerin auszuüben, wobei der Kaufpreis von der Allgemeinen Treuhand AG (ATAG) für beide Parteien verbindlich festzulegen ist.

Art. 13

Besteht seitens der Verlegerin die Absicht, neue Aktionäre, d. h. zusätzliche Partner in die Tagblatt AG aufzunehmen, ist die Stadt Zürich vorgängig rechtzeitig zu informieren.

Art. 14

1 Dieser Vertrag tritt auf den 1. Juli 1985 in Kraft. Der Vertrag ersetzt sämtliche früheren Vereinbarungen.2 2 BS 1, 83; AS 36, 519; AS 37, 97. 2 Für den Fall von Differenzen, welche aus diesem Vertrag entstehen sollten und von den Parteien nicht innert nützlicher Frist einvernehmlich beigelegt werden können, unterstellen sich die Parteien dem Entscheid eines dreiköpfigen Schiedsgerichtes, für das jede Partei einen Schiedsrichter und der Präsident des Zürcherischen Handelsgerichtes den Obmann bezeichnen soll.

Art. 15

Dieser Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Stadtrat3 und durch den Verwaltungsrat der Tagblatt der Stadt Zürich AG. Diese formellen Beschlüsse sollten spätestens Ende Dezember 1984 vorliegen und müssen gegenseitig in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Zürich, den 13. Dezember 1984 Der Stadtschreiber Für die Tagblatt der Stadt Zürich AG von Zürich A. I. Gerster Dr. H.-H. Coninx B. Baer F. Huber 3 Genehmigt am 15. Dezember 1984 (STRB Nr. 3787/1984). Annex vom 18. Juni 2003 zum Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Tagblatt der Stadt Zürich AG (nachstehend «Tagblatt AG» bzw. «Verlegerin» genannt) über die städtischen Bekanntmachungen vom 13. Dezember 1984 (Tagblattvertrag) Gestützt auf die Bestimmungen des Tagblattvertrags vom 13. Dezember 1984 treffen die Stadt Zürich und die Tagblatt der Stadt Zürich AG folgende Zusatzvereinbarung: 1. Anpassungen des Tagblattvertrags vom 13. Dezember Der Tagblattvertrag vom 13. Dezember 1984 wird folgendermassen angepasst: Art. 1 Abs. 1 Abschnitt 3 wird durch folgende drei Abschnitte ersetzt: Das Tagblatt erscheint fünfmal wöchentlich an den Werktagen. Die Verteilung erfolgt am frühen Morgen. Der Redaktionsschluss ist im Verlaufe des Nachmittags. Sollte das Tagblatt auf dieser Basis nicht wirtschaftlich geführt werden können, liegt es im Ermessen der Verlegerin, die Zahl der wöchentlichen Erscheinungen so weit als nötig zu reduzieren. Ebenso hat die Verlegerin das Recht, die Frühzustellung auf Tagzustellung umzustellen, sofern dies aus wirtschaftlichen Gründen notwendig und sinnvoll ist. Die gegenüber der Stadt vertraglich zugesicherten Leistungen dürfen durch allfällige Änderungen nicht negativ tangiert werden. Die Stadt ist von der Verlegerin über diesbezügliche Änderungen rechtzeitig zu informieren. Die Festsetzung oder Änderung des Redaktionsschlusses ist grundsätzlich Angelegenheit der Verlegerin. Aufgrund des auf Nachmittag festgesetzten Redaktionsschlusses wird es der Redaktion des Tagblatts kaum mehr möglich sein, die ganze Tagesaktualität in der Zeitung abzubilden. Die Parteien sind sich einig, dass die Information der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Zürich über tagesaktuelle politische Nachrichten von grösserer Tragweite jedoch durch die bis anhin und im üblichen Rahmen verfügbaren Tageszeitungen, Gratiszeitungen und die elektronischen Medien gewährleistet ist. Art. 1 Abs. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 5 Die Verlegerin des «Tagblatts» wird die Stadt Zürich darüber orientieren, falls sie Inseratekombinationen mit einer anderen Zeitung oder Zeitschrift eingeht. Art. 1 Abs. 8 wird wie folgt ergänzt: 8 (...) Das Tagblatt berichtet über wichtige politische Ereignisse in der Stadt Zürich in angemessener Form. Art. 4 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: Für die Berechtigung der Tagblatt AG, im Titel des Tagblatts den Zusatz «Städtisches Amtsblatt» zu führen, erhält die Stadt Zürich eine fixe jährliche Mindestkonzessionsgebühr. Die Mindestkonzessionsgebühr beträgt 1 Million Franken und basiert grundsätzlich auf einem Volumen bis maximal 3500 fakturierten Anzeigenseiten. 2 Sollte das Betriebsergebnis der Tagblatt AG während zweier aufeinander folgender Jahre negativ und damit die wirtschaftliche Fortführung des Tagblatts gefährdet sein, hat die Verlegerin das Recht, die Konzessionsgebühr neu zu verhandeln. Die Verhandlungen über die Anpassung der Konzessionsgebühr sind unverzüglich aufzunehmen mit dem Ziel, das Tagblatt auf eine nachhaltig rentable Basis zu stellen. Diese Regelung gilt rückwirkend ab Umstellung des «ZürichExpress» auf das Tagblatt (per 2. Juni 2003), wobei für die Bemessung des Betriebsergebnisses 2003 die verbleibenden Monate Juni bis Dezember relevant sind. 2bis Sollte die Anzahl fakturierter Anzeigenseiten während zweier aufeinander folgender Jahre das Volumen von 3500 fakturierten Seiten überschreiten, hat die Stadt das Recht, die Konzessionsgebühr neu zu verhandeln. Die Verhandlungen sind unverzüglich aufzunehmen. Art. 4 Abs. 4 wird aufgehoben. Art. 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Das Tagblatt wird in je einem Exemplar an alle Haushaltungen, Gewerbebetriebe, Geschäfte, Unternehmen und Bürobetriebe in der Stadtgemeinde Zürich unentgeltlich verteilt, es sei denn, dies werde vom Empfänger ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten nicht gewünscht. 2. Gültigkeit des Annexes Dieser Annex tritt per 1. Juli 2003 in Kraft. Mit Inkrafttreten ersetzt er sämtliche früheren Zusatzvereinbarungen zum Tagblattvertrag vom 13. Dezember 1984, namentlich die Absichtserklärung vom 21. Juni 1993, den Annex vom 4. Juli 1994 sowie den Annex vom 21. Juli 1999. 3. Genehmigungsvorbehalt Der Abschluss dieses Annexes steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Stadtrat und durch den Verwaltungsrat der Tagblatt der Stadt Zürich AG. Diese formellen Beschlüsse sollten spätestens bis zum 23. Juni 2003 vorliegen und müssen gegenseitig in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Zürich, 18. Juni 2003 Zürich, 27. Juni 2003 Für die Stadt Zürich Tagblatt der Stadt Zürich Dr. Elmar Ledergerber, Jürg Brauchli, Stadtpräsident VR-Präsident Dr. Martin Brunner, Dr. Beat Lauber, Stadtschreiber VR-Präsident Diese Vereinbarung tritt per 1. Juli 2003 in Kraft. Annex vom 11. Dezember 2013 zum Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Tagblatt der Stadt Zürich AG (nachstehend «Tagblatt AG» bzw. «Verlegerin» genannt) über die städtischen Bekanntmachungen vom 13. Dezember 1984 (Tagblattvertrag) Gestützt auf die Bestimmungen des Tagblattvertrags vom 13. Dezember 1984 treffen die Stadt Zürich und die Tagblatt der Stadt Zürich AG folgende Zusatzvereinbarung: 1. Anpassungen des Tagblattvertrags vom 13. Dezember Der Tagblattvertrag vom 13. Dezember 1984 wird folgendermassen angepasst: Art. 12 wird durch folgenden Abs. 4 ergänzt: 4 Sollte die Kündigung von der Stadt Zürich ausgehen, so verlängert sich die Vertragslaufzeit nach Vertragsende einmalig um 18 Monate. 2. Gültigkeit des Annexes Dieser Annex tritt per 20. Dezember 2013 in Kraft. 3. Genehmigungsvorbehalt Der Abschluss dieses Annexes steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Stadtrat und durch den Verwaltungsrat der Tagblatt der Stadt Zürich AG. Diese formellen Beschlüsse sollten spätestens bis zum 18. Dezember 2013 vorliegen und müssen gegenseitig in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Zürich, 11. Dezember 2013 Für die Stadt Zürich Für die Tagblatt der Stadt Zürich AG Corine Mauch, Ueli Eckstein, Stadtpräsidentin Verwaltungspräsident Dr. Claudia Cuche-Curti, Marcel Tappeiner, Stadtschreiberin Delegierter des Verwaltungsrats Annex vom 4. November 2015 zum Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Tagblatt der Stadt Zürich AG (nachstehend «Tagblatt AG» bzw. «Verlegerin» genannt) über die städtischen Bekanntmachungen vom 13. Dezember 1984 (Tagblattvertrag) Gestützt auf die Bestimmungen des Tagblattvertrags vom 13. Dezember 1984 treffen die Stadt Zürich und die Tagblatt AG folgende Zusatzvereinbarung: 1. Anpassungen des Annexes vom 11. Dezember 2013 Der Annex vom 11. Dezember 2013 zum Tagblattvertrag vom 13. Dezember 1984 wird folgendermassen angepasst: Art. 12 wird mit folgendem neuen Absatz 5 ergänzt 5 Der Vertrag mit der Tagblatt AG wird nach Ablauf der Vertragslaufzeit am 31. Dezember 2016 einmalig um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. 2. Gültigkeit des Annexes Dieser Annex tritt per 1. Januar 2016 in Kraft. 3. Genehmigungsvorbehalt Dieser Annex steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Stadtrat. Die rechtsgültige Unterzeichnung der Tagblatt AG liegt vor. Zürich, 11. November 2015 Zürich, 10. November 2015 Für die Stadt Zürich Für die Tagblatt der Stadt Zürich AG Corine Mauch, Ueli Eckstein, Stadtpräsidentin Verwaltungspräsident Dr. Claudia Cuche-Curti, Marcel Tappeiner, Stadtschreiberin Delegierter des Verwaltungsrats

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