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10 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Das vorliegende Reglement regelt die Aufteilung der Einrichtungs- und
Betriebskosten der Gerichte und der Ämter der Staatsanwaltschaft zwischen
Staat und Gemeinden.
2 Es gilt nicht für die Einrichtungs- und Betriebskosten:
a) der Schlichtungskommission für Mietverhältnisse, des Arbeitsgerichtes
und der Schlichtungskommission für Streitfälle im Zusammenhang mit
dem Bundesgesetz über die Gleichstellung, welche zu Lasten des
Kantons gehen;
b) * des Gemeinderichters und des Polizeigerichtes, welche zu Lasten der
Gemeinde gehen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
173.105
Art. 2
Notwendige Lokale - Einrichtungskosten
1 Die Gemeinde am Sitz der Bezirksgerichte und der regionalen Ämter der
Staatsanwaltschaft (Sitzgemeinde) stellt den Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft die für eine rationelle und wirksame Rechtspflege notwendigen Lokale zur Verfügung.
2 Unter Vorbehalt des Artikels 5 Absätze 2 und 3 gehen die sich aus der Bereitstellung der notwendigen Lokale ergebenden Einrichtungskosten (Investitions- oder Mietkosten) zu Lasten:
a) der Sitzgemeinde;
b) des Hauptortes der Bezirke Hérens und Conthey, für das Gericht
Hérens und Conthey, entsprechend der Wohnbevölkerung.
3 Der Kanton stattet das Kantonsgericht, das zentrale Amt der Staatsanwaltschaft und die zentralisierten Gerichte der ersten Instanz mit den für eine rationelle und wirksame Rechtspflege notwendigen Lokalen aus und übernimmt die daraus entstehenden Einrichtungskosten.
Art. 3
Betriebskosten - Aufteilung
1 Zu Lasten des Kantons gehen die mit der Tätigkeit der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft zusammenhängenden Betriebskosten, insbesondere:
a) Telefon und Portogebühr;
b) Einrichtung, Ausstattung und Informatiksicherheit;
c) Mobiliar;
d) Büromaterial;
e) Unterhalt des Mobiliars, der Maschinen und der Ausstattung;
f) juristische Dokumentation.
2 Sofern es in den Artikel 5 und 6 vorgesehen ist, fallen die anderen mit der
Benützung der Lokale zusammenhängenden Betriebskosten zu Lasten der
Gemeinden, insbesondere:
a) Hauswart und übliche Unterhaltsarbeiten des Gebäudes;
b) Wasser und Strom;
c) Versicherung;
d) Steuern und Abgaben.
173.105
Art. 4
Verwaltungshilfe
1 Die richterliche Gewalt, die Staatsanwaltschaft und die Sitzgemeinden bezeichnen einen Verantwortlichen für die Lokale; diese vereinbaren eine gegenseitige Verwaltungshilfe.
2 Im Bedarfsfall werden die notwendigen Lokale und der Mietwert durch die
für die Gebäude zuständige Dienststelle der kantonalen Verwaltung beschlossen.
2 Beitragszahlende Gemeinden
Art. 5
Bezirksgerichte - Regionale Ämter der Staatsanwaltschaft
1 Die zu Lasten der Gemeinden (Art. 3 Abs. 2) fallenden Betriebskosten werden bezahlt von:
a) der Gemeinde am Sitz des Bezirksgerichtes oder des regionalen
Amtes der Staatsanwaltschaft;
b) vom Hauptort der Bezirke Hérens und Conthey, für das Gericht Hérens
und Conthey, entsprechend der Wohnbevölkerung.
2 Die Schuldnergemeinde der Einrichtungs- (Art. 2 Abs. 2) und Betriebskosten (Art. 5 Abs. 1) kann die anderen Gemeinden des Bezirkes oder des Kreises zur Beitragszahlung hinzuziehen.
3 Bei fehlender Einigung unter den betroffenen Gemeinden verlangt die
Schuldnergemeinde von dem für die Justiz zuständigen Departement einen
Entscheid über die Aufteilung der Kosten. Der von jeder Gemeinde geschuldete Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
a) 30 Prozent zu Lasten der Sitzgemeinde;
b) 70 Prozent aufgeteilt auf alle Gemeinden entsprechend der Wohnbevölkerung.
Art. 6
Kantonsgericht - Zentrale Staatsanwaltschaft - Zentralisierte
erstinstanzliche Gerichte
1 Die Betriebskosten des Kantonsgerichtes, der zentralen Staatsanwaltschaft
und der zentralisierten erstinstanzlichen Gerichte im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 gehen zu Lasten der Sitzgemeinde.
173.105
3 Schlussbestimmungen
Art. 7
Notwendige Lokale - Ersatzvornahme
1 Sofern der Staat anstelle der Sitzgemeinde, auf Anfrage dieser Gemeinde
oder von Amtes wegen die notwendigen Lokale den Gerichtsbehörden und
der Staatsanwaltschaft (Art. 2 Abs. 1) zur Verfügung stellt, werden die mit
der Benützung dieser Lokale verbundenen Einrichtungs- und Betriebskosten
(Art. 3 Abs. 2) durch einen Staatsratsentscheid beschlossen und in Rechnung gestellt:
a) der Sitzgemeinde;
b) dem Hauptort der Bezirke Hérens und Conthey, für das Gericht
Hérens und Conthey, entsprechend der Wohnbevölkerung.
2 Im Weiteren findet der Artikel 5 Absätze 2 und 3 Anwendung.
Art. 8
Vereinbarung
1 Der im vorliegenden Reglement vorgesehene Beitrag der Sitzgemeinde
kann durch eine Vereinbarung zwischen dem Staatsrat und dem Gemeinderat pauschal festgelegt werden.
Art. 9
Verfahren
1 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege findet auf die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes getroffenen
Entscheide Anwendung.
Art. 10
Aufhebung - Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement hebt alle widersprechenden Bestimmungen
auf, insbesondere den Beschluss betreffend Aufteilung der Kosten von Beschaffung und Ausstattung der Lokale und des notwendigen Büromaterials
für Gerichtsbehörden und Staatsanwälte zwischen Staat und Gemeinden
vom 30. Oktober 1963.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
173.105
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2011
28.09.2022 01.01.2023 Erlasstitel geändert RO/AGS 2022-073
28.09.2022 01.01.2023 Ingress geändert RO/AGS 2022-073
28.09.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2022-073
173.105
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 21.12.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 52/2011
Erlasstitel 28.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-073
Ingress 28.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-073
Art. 1 Abs. 2, b) 28.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-073