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9 provisions
§ 1 Allgemeinen
Die Kantonspolizei vollzieht das Bundesgesetz vom 25. März
1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz; SprstG)4 und
die Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche
Stoffe (Sprengstoffverordnung; SprstV)5. Abweichende Regelungen
dieser Verordnung bleiben vorbehalten.
§ 2 Feuerpolizeirecht
Das kantonale Feuerpolizeirecht3 bleibt vorbehalten.
Pyrotechnische
Gegenstände für
§ 3 Vergnügungszwecke
Der Vollzug der Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke obliegt der Feuerpolizei.
§ 4.6
Fabrikationsbetriebe und
Herstellerlager
§ 5 (Art. 18 SprstG)
Fabrikationsbetriebe für Sprengmittel und pyrotechnische
Gegenstände, einschliesslich Herstellerlager, die sich auf dem Betriebsareal befinden, werden wie folgt überwacht:
a. im Bereich des Brandschutzes durch die Kantonale Feuerpolizei,
b. in den übrigen Bereichen durch das Amt für Wirtschaft7.
Arbeitnehmerschutz
§ 6 (Art. 23 SprstG)
Im Bereich des Arbeitnehmerschutzes werden die Betriebe
und Unternehmen vom Amt für Wirtschaft7 überwacht. Dieses arbeitet dabei mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zusammen.
Zuverlässigkeitsbescheinigungen
(Art. 55 Abs. 1
§ 7 SprstV)
Die für Ausbildungskurse und Prüfungen erforderlichen Zuverlässigkeitsbescheinigungen werden von der Kantonspolizei oder den
Stadtpolizeien von Zürich und Winterthur ausgestellt.
Historische
Anlässe
(Art. 15 Abs. 5
§ 8 SprstG)
1 Die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer
Anlässe und für ähnliche Bräuche bedarf einer Bewilligung der Polizeibehörde der Gemeinde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
Gewähr für fachgemässe Verwendung besteht.
2 Die Gemeinden können die Verwendung in ihren Polizeiverordnungen allgemein verbieten.
552.5 Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV)
Rückgabe und
Vernichtung
von Sprengmitteln (Art. 26
§ 9 SprstG)
Sprengmittel, die in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit oder
Beständigkeit mangelhaft sind, sind dem Verkäufer zurückzugeben oder
dem nächsten Polizeiposten abzuliefern.
§ 10 Strafverfolgung
Die Strafverfolgung von Übertretungen des Sprengstoffrechts
des Bundes obliegt den Statthalterämtern.
1 OS 66, 130; Begründung siehe ABl 2010, 3069.
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 LS 861.1 ff.
4 SR 941.41.
5 SR 941.411.
6 Aufgehoben durch RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 397; ABl 2021-07-16). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
7 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 549; ABl 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.