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9 provisions
Art. 1
Schutzgebiete
1 Die Auengebiete von nationaler Bedeutung des Lötschentals (Objekte Nrn.
134, 135, 136 und 137) sowie die Gletschervorfelder des Jegi- und des
Langgletschers, gelegen auf Gebiet der Gemeinden Wiler und Blatten, werden zu Naturschutzgebieten erklärt. Massgebend ist der Auszug der
Landeskarten 1:25'000 und 1:5'000 beziehungsweise des Katasterplanes
1:1'000, welche dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt
sind.
2 Die Schutzgebiete werden an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und sind in den Nutzungsplänen der Gemeinden gemäss Art.
17 RPG als Schutzzonen auszuscheiden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 2
Zweck
1 Der Schutz dieser Auengebiete und Gletschervorfelder bezweckt:
a) die ungeschmälerte Erhaltung und Wiederherstellung der Auengebiete
und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts;
b) die Regeneration geschädigter Auenbereiche;
c) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser Naturlandschaften
und ihrer vielfältigen Lebensräume;
d) den Schutz und die Förderung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt;
e) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften
mit all ihren Entwicklungslinien;
f) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;
g) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.
Art. 3
Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung und die Revitalisierung der Schutzgebiete nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem
Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.
Art. 4
Verbote
1 In den Schutzgebieten sind alle Aktivitäten, die den Schutzzielen widersprechen, verboten, insbesondere:
a) Neubauten und Anlagen aller Art;
b) das Verändern der natürlichen Flussdynamik;
c) die Entnahme von Kies, Sand, Blöcken und dergleichen;
d) Uferverbauungen, ausser punktuell zur Sicherung von bestehenden
Anlagen;
e) Eingriffe in den Wasser- und Geschiebehaushalt;
f) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Anlegen von Kulturen,
Terrainveränderungen, Materialablagerungen oder andere mit dem
Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten;
g) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;
h) das Campieren;
i) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
451.335
j) jegliche sportliche Nutzung, die mit dem Schutzziel nicht in Einklang
steht;
k) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen);
l) das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen ausserhalb
bewilligter und fest eingerichteter Feuerstellen.
Art. 5
Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung wird gewährleistet.
Art. 6
Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege der Schutzgebiete, für die Kiesentnahme aus Hochwasserschutzgründen
sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
Art. 7
Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind
verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der
Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 8
Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement
oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Art. 9
Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
451.335
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.05.1998 05.06.1998 Erlass Erstfassung BO/Abl. 23/1998
451.335
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.05.1998 05.06.1998 Erstfassung BO/Abl. 23/1998