Law

Entscheid betreffend den Schutz der vier Auengebiete von nationaler Bedeutung und der Gletschervorfelder des Jegi- und des Langgletschers im Lötschental

Valais · 451.335 · other

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 4aa2cd2a6ac7eacfada8e9c96d08bcc07ad4d3182fbc178a48b51760d27bdf49

Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Schutzgebiete 1 Die Auengebiete von nationaler Bedeutung des Lötschentals (Objekte Nrn. 134, 135, 136 und 137) sowie die Gletschervorfelder des Jegi- und des Langgletschers, gelegen auf Gebiet der Gemeinden Wiler und Blatten, werden zu Naturschutzgebieten erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarten 1:25'000 und 1:5'000 beziehungsweise des Katasterplanes 1:1'000, welche dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt sind. 2 Die Schutzgebiete werden an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und sind in den Nutzungsplänen der Gemeinden gemäss Art. 17 RPG als Schutzzonen auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.335

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz dieser Auengebiete und Gletschervorfelder bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung und Wiederherstellung der Auengebiete und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts; b) die Regeneration geschädigter Auenbereiche; c) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser Naturlandschaften und ihrer vielfältigen Lebensräume; d) den Schutz und die Förderung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt; e) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften mit all ihren Entwicklungslinien; f) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art; g) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung und die Revitalisierung der Schutzgebiete nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

Art. 4

Verbote 1 In den Schutzgebieten sind alle Aktivitäten, die den Schutzzielen widersprechen, verboten, insbesondere: a) Neubauten und Anlagen aller Art; b) das Verändern der natürlichen Flussdynamik; c) die Entnahme von Kies, Sand, Blöcken und dergleichen; d) Uferverbauungen, ausser punktuell zur Sicherung von bestehenden Anlagen; e) Eingriffe in den Wasser- und Geschiebehaushalt; f) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Anlegen von Kulturen, Terrainveränderungen, Materialablagerungen oder andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten; g) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt; h) das Campieren; i) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger; 451.335 j) jegliche sportliche Nutzung, die mit dem Schutzziel nicht in Einklang steht; k) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen); l) das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen ausserhalb bewilligter und fest eingerichteter Feuerstellen.

Art. 5

Landwirtschaftliche Nutzung 1 Die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung wird gewährleistet.

Art. 6

Abweichungen 1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege der Schutzgebiete, für die Kiesentnahme aus Hochwasserschutzgründen sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.

Art. 7

Aufsicht 1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 8

Strafen 1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. 2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.335 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 20.05.1998 05.06.1998 Erlass Erstfassung BO/Abl. 23/1998 451.335 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.05.1998 05.06.1998 Erstfassung BO/Abl. 23/1998

← Find another law