Art. 1
Art. 4 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert: 1. Nach Abs. 2b wird folgender Absatz eingefügt: "2c) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 an folgenden Gemeinschaftsprogrammen: - 399 D 0382: Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung "Leonardo da Vinci" (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33)." 2. Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b und 2c genannten Programmen und Massnahmen."