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17 provisions
§ 1
Geltungsbereich und Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)2) für:
1. die berufsmässige Parteivertretung in Zivil- und Strafsachen vor den Schlichtungsbehörden und Gerichten sowie den Strafverfolgungsbehörden, unter Einschluss der Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
und der amtlichen Verteidigung
2. die Vertretung des Kindes im Sinn von Art. 299 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)3)
3. die Beurkundung und Beglaubigung
2 Die Entschädigung setzt sich aus dem Honorar und den Auslagen zusammen. Eine
allfällige Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.
§ 2
Grundsätze der Bemessung
1 Grundlage für die Bemessung des Honorars bilden:
1. in Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert: der Streitwert
2. in familienrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Zivilsachen sowie in
Strafsachen: der notwendige Zeitaufwand der Rechtsanwältin oder des
Rechtsanwalts
2 Bei der Bemessung des Honorars sind auch die Bedeutung der Sache für die Parteien und die Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht angemessen zu berücksichtigen.
1) RB 176.1
2) SR 935.61
3) SR 272
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
176.31 AnwT
§ 3
Honoraransätze
1 Bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand, gelten folgende
Stundenansätze:
1. anwaltliche Vertretung Fr. 250
2. anwaltliche Vertretung im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege Fr. 200
3. amtliche Verteidigung Fr. 200
4. in den Fällen von Art. 122 Abs. 2 ZPO und Art. 138 Abs. 2
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)1) Fr. 200
5. anwaltliche Vertretung des Kindes im Sinn von Art. 299 und
Art. 300 ZPO Fr. 250
6. anwaltliche Vertretung des Kindes im Sinn von Art. 299 und
Art. 300 ZPO, wenn mindestens einem Elternteil die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde Fr. 200
7. Vertretung durch eine Rechtspraktikantin oder einen Rechtspraktikanten Fr. 125
2 Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung gelangt auch bei Obsiegen zur
Anwendung.
3 Bemisst sich das Honorar nach dem Streitwert, wird die Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege sowie in den Fällen von Art. 122 Abs. 2 ZPO
mit 80 % der ordentlichen Ansätze entschädigt. Die Verfahrensleitung oder das Gericht können nach Anhörung der Parteien bestimmen, dass sich das Honorar nach
dem notwendigen Zeitaufwand bemisst.
2. Verfahren in Zivilsachen
2.1. Vermögensrechtliche Zivilsachen mit bestimmtem oder
§ 4 bestimmbarem Streitwert
Zusammensetzung des Honorars
1 In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert besteht das Honorar aus dem Grundhonorar und allfälligen Zuschlägen oder
Abzügen.
§ 5
Grundhonorar im ordentlichen und vereinfachten Verfahren
1 Für die Führung eines Zivilprozesses im ordentlichen und vereinfachten Verfahren
vor erster oder einziger Instanz beträgt das Grundhonorar bei einem Streitwert von
1) SR 312.0
AnwT 176.31
Streitwert Grundhonorar
bis Fr. 2'000 Fr. 200 bis Fr. 1'000
Fr. 2'000 bis Fr. 5'000 Fr. 1'000 bis Fr. 2'000
Fr. 5'000 bis Fr. 10'000 Fr. 2'000 bis Fr. 3'000
Fr. 10'000 bis Fr. 30'000 Fr. 3'000 bis Fr. 5'000
Fr. 30'000 bis Fr. 100'000 Fr. 5'000 bis Fr. 10'000
Fr. 100'000 bis Fr. 500'000 Fr. 10'000 bis Fr. 30'000
Fr. 500'000 bis Fr. 2'000'000 Fr. 30'000 bis Fr. 60'000
über Fr. 2'000'000 Fr. 60'000 bis 3 % des Streitwerts
2 Das Grundhonorar wird vorbehältlich § 2 Abs. 2 innerhalb des Honorarrahmens
nach dem Streitwert interpoliert.
3 Es deckt den Aufwand für einen Schriftenwechsel und eine Verhandlung.
4 Es schliesst ein allfälliges Schlichtungsverfahren ein, vorbehältlich § 7 Abs. 1
Ziff. 1. Für ein durchgeführtes Schlichtungsverfahren ohne anschliessende Einreichung der Klagebewilligung beträgt das Grundhonorar maximal 50 % des Grundhonorars gemäss § 5 Abs. 1 und Abs. 2.
§ 6
Grundhonorar im summarischen Verfahren
1 Im summarischen Verfahren beträgt das Grundhonorar 10 % bis 60 % des Grundhonorars gemäss § 5 Abs. 1 und Abs. 2.
2 Das Grundhonorar deckt den Aufwand für einen Schriftenwechsel.
§ 7
Zuschläge und Abzüge
1 Zum Grundhonorar werden Zuschläge von je 10 % bis 50 % berechnet:
1. für die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung
2. für jede zusätzliche Verhandlung, jeden zusätzlich angeordneten Schriftsatz,
oder wenn Beweisverfahren oder mündliche Experteninstruktionen durchgeführt werden müssen
3. bei Prozessen mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, mit Studium fremden Rechts, mit sehr umfangreicher Korrespondenz
oder bei in anderer Weise komplizierten und überdurchschnittlich aufwändigen Verfahren
4. bei Streitverkündung oder Intervention, sofern sich der Dritte am Prozess beteiligt
5. wenn vor oder während des Prozesses zeitintensive Vergleichsverhandlungen
geführt werden
6. bei Vertretung mehrerer Klienten entsprechend dem Mehraufwand
2 Vom Grundhonorar werden in der Regel Abzüge von insgesamt bis zu 60 % gemacht:
1. wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse besonders einfach sind
176.31 AnwT
2. bei Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Streitpunkte
3. im ordentlichen Verfahren, wenn keine Klageantwort eingegangen ist
4. im ordentlichen Verfahren, wenn keine Hauptverhandlung durchgeführt wird
5. im vereinfachten Verfahren, wenn kein Schriftenwechsel durchgeführt wird
6. bei Beendigung des Verfahrens ohne Sachentscheid (Art. 241 und Art. 242
ZPO)
7. wenn die Rechtsvertretung während des Verfahrens beendet wird
2.2. Familienrechtliche und nicht vermögensrechtliche Zivilsachen
§ 8
Familienrechtliche Verfahren
1 In familienrechtlichen Verfahren bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen
Zeitaufwand.
§ 9
Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten
1 In nicht vermögensrechtlichen Verfahren bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand.
3. Verfahren in Strafsachen
§ 10
Verfahren in Strafsachen
1 In Strafsachen (einschliesslich Adhäsionsprozessen) bemisst sich das Honorar nach
dem notwendigen Zeitaufwand.
2 Wird seitens der Strafverfolgungsbehörde auf Wunsch der beschuldigten Person eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt im Sinn von Art. 159 StPO aus der Pikettliste des Anwaltsverbands beigezogen, übernimmt der Staat die Kosten für einen
Einsatz von höchstens fünf Stunden. Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.
4. Rechtsmittelverfahren
§ 11
Vermögensrechtliche Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem
Streitwert
1 Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich das Grundhonorar gemäss § 5 nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt.
AnwT 176.31
2 In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert beträgt das Grundhonorar im Rechtsmittelverfahren in der Regel:
1. im Berufungsverfahren mit einfachem Schriftenwechsel die Hälfte des Grundhonorars gemäss § 5 Abs. 1 und Abs. 2
2. im Berufungsverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel oder einer Verhandlung zwei Drittel des Grundhonorars gemäss § 5 Abs. 1 und Abs. 2
3. im Beschwerdeverfahren ein Drittel bis die Hälfte des Grundhonorars gemäss
§ 5 Abs. 1 und Abs. 2
3 Wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt erst vor der zweiten Instanz zugezogen, entfällt die Reduktion nach Abs. 2.
4 Bei Rechtsmitteln gegen erstinstanzlich im summarischen Verfahren ergangene
Entscheide gelten für das Verfahren vor der zweiten Instanz dieselben Honoraransätze wie vor der ersten Instanz.
5 Für allfällige Zuschläge oder Abzüge gilt § 7.
§ 12
Übrige Verfahren
1 In allen anderen Rechtsmittelverfahren bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand.
5. Gemeinsame Bestimmungen
§ 13
Rechnungsstellung und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung
1 Wo die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand erfolgt, ist eine
Schlussrechnung einzureichen, die eine spezifizierte Aufstellung der mandatsbezogenen Tätigkeiten (Zeitaufwand) enthält. Allfällige Auslagen und eine allfällige
Mehrwertsteuer sind in der Rechnung separat auszuweisen.
2 Das Gericht kann in Zivilsachen die Parteientschädigung direkt der Rechtsanwältin
oder dem Rechtsanwalt zusprechen.
§ 14
Reisezeit
1 Die Reisezeit wird in Verfahren, in denen sich das Honorar nach dem notwendigen
Zeitaufwand berechnet, für notwendige Termine angemessen entschädigt. In den
Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung werden pro
Termin maximal zwei Stunden Reisezeit entschädigt.
176.31 AnwT
§ 15
Auslagen
1 Notwendige Auslagen, wie namentlich Porto, Reisespesen, Kosten für Telekommunikation und Kopien werden pauschal mit 3 % des Honorars, maximal Fr. 800,
entschädigt.
2 Ausserordentliche, notwendige Auslagen werden auf Antrag zusätzlich entschädigt, soweit sie im Einzelnen ausgewiesen sind.
6. Entschädigung für Beurkundungen und Beglaubigungen
§ 16
Entschädigung für Beurkundungen und Beglaubigungen
1 Die Entschädigung für Beurkundungen und Beglaubigungen bemisst sich nach
dem Aufwand. Diese umfasst die mit Beurkundungen und Beglaubigungen notwendigerweise verbundenen Tätigkeiten, namentlich für die Feststellung der Identität,
das Ermitteln des Parteiwillens, die Ausfertigung der Urkunde, die Rechtsbelehrung
und für den Beurkundungsakt. In der Entschädigung nicht enthalten ist das Honorar
für Beratung, rechtliche und tatsächliche Abklärungen und andere Dienstleistungen.
2 Die Entschädigung beträgt für jedes Beurkundungsgeschäft je nach Zeitaufwand,
Bedeutung und Schwierigkeit der Sache Fr. 100 bis Fr. 500.
3 Für Beglaubigungen können je nach Aufwand Fr. 50 bis Fr. 100 gefordert werden.
4 Diese Ansätze können bis auf höchstens das Doppelte erhöht werden, wenn die Beurkundung oder Beglaubigung in einer Fremdsprache vorzunehmen ist, oder wenn
die Urkundsperson ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten beansprucht wird oder
wenn mit dem Geschäft eine besondere Verantwortung verbunden ist, wenn Urkunden und Dokumente ausländischen Rechts betroffen sind oder wenn ausserordentlicher Zeitaufwand anfällt.
5 Auslagen werden nach § 15 entschädigt.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17
Übergangsbestimmung
1 In hängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen bis zum Abschluss vor
der betroffenen Instanz.
AnwT 176.31
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 11.12.2024 01.01.2025 Erstfassung 1/2/2025