Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 e66e0eb9db095db81e33c9d1adce7c03a79af97d47cc6f7f8d7b235e4aecbdb1
6 provisions
Art. 1
Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) erfüllt
gegenüber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im
Kanton Schaffhausen die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 und 62 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Aufsicht).
Art. 2
1 Für die Aufsicht erhebt die BVS Gebühren wie bei den Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich.
2 Der Kanton Schaffhausen schuldet dem Kanton Zürich und der
BVS keine Entschädigung.
Art. 3
Die Aufsicht wird nach Bundesrecht und ergänzend nach dem
Recht des Kantons Zürich ausgeübt. Für Schäden, die Angestellte
der BVS im Zusammenhang mit der Aufsicht verursacht haben,
haftet ausschliesslich die BVS nach den Haftungsbestimmungen
des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich vom 11. Juli 2011.
Amtsblatt 2011, S. 1701
Auftrag
Entschädigung
Anwendbares
Recht
1/2013
831.410 Vereinbarung über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 4
1 Auf Anfrage des Kantons Schaffhausen erteilt die BVS im Einzelfall Auskunft über die Aufsicht über eine Einrichtung.
2 Die BVS erstattet dem Kanton Schaffhausen jährlich Bericht über
die Aufsicht.
Art. 5
1 Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Übereinkunft
geändert werden.
2 Der Kanton Schaffhausen und die BVS können die Vereinbarung
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen.
Art. 6
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Auskunft
Änderung, Aufhebung
Inkrafttreten