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12 provisions
§ 1 Leitungsfunktionen
1 Funktionszulagen entschädigen Professorinnen und Professoren für besondere Leitungsfunktionen mit erhöhter Führungsverantwortung.
2 Sind die Voraussetzungen für mehrere Funktionszulagen während
des gleichen Zeitraums gegeben, wird nur die betragsmässig höchste
Zulage ausgerichtet.
3 Vorbehalten bleiben Entschädigungen gemäss dem Reglement
über die leistungsabhängige Entschädigung für die Führung von vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheiten an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 24. Februar 20034.
Andere Ämter
und Aufgaben
im Rahmen der
universitären
§ 2 Selbstverwaltung
Für Ämter und Aufgaben, die Professorinnen und Professoren
im Rahmen der universitären Selbstverwaltung im Sinne von § 46 der
Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014
(PVO-UZH)3 übernehmen, werden keine Funktionszulagen entrichtet.
II. Besondere Leitungsfunktionen und Bemessung der Zulagen
Prorektorinnen
und Prorektoren
sowie Direktorin
oder Direktor
Universitäre
§ 3 Medizin
Die Zulage für Prorektorinnen und Prorektoren sowie die
Direktorin oder den Direktor Universitäre Medizin beträgt Fr. 60 000.
415.215 Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R
Dekaninnen
§ 4 und Dekane
Die Zulage für die Dekaninnen und Dekane beträgt:
Theologische Fakultät Fr. 24 000
Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 30 000
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fr. 30 000
Medizinische Fakultät Fr. 36 000
Vetsuisse-Fakultät Fr. 30 000
Philosophische Fakultät Fr. 36 000
Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät Fr. 36 000
Stellvertretende
Dekanin oder
stellvertretender
§ 5 Dekan Medizin
Die Zulage für die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan Medizin beträgt Fr. 15 000.
Prodekaninnen
§ 6 und Prodekane
1 Die Zulage für die Prodekaninnen und Prodekane beträgt
zwischen Fr. 4000 und Fr. 12 000.
2 Die Höhe der einzelnen Funktionszulagen für die Prodekaninnen
und Prodekane wird von der Fakultätsversammlung festgelegt und richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Dekanatsgeschäfte.
3 Den Fakultäten steht für Prodekanatszulagen folgender Gesamtbetrag zur Verfügung:
Theologische Fakultät Fr. 12 000
Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 20 000
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fr. 30 000
Medizinische Fakultät Fr. 45 000
Vetsuisse-Fakultät Fr. 25 000
Philosophische Fakultät Fr. 45 000
Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät Fr. 45 000
Leitung von
Instituten,
Kliniken und
weiteren
Organisationseinheiten einschliesslich
§ 7 Programmdirektionen
1 Die Zulage für die Leitung von Instituten, Kliniken und weiteren Organisationseinheiten einschliesslich Programmdirektionen beträgt zwischen Fr. 9000 und Fr. 23 000.
2 Den Fakultäten steht für diese Zulagen folgender Gesamtbetrag
zur Verfügung:
Theologische Fakultät Fr. 40 000
Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 60 000
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fr. 90 000
Medizinische Fakultät Fr. 480 000
Vetsuisse-Fakultät Fr. 250 000
Philosophische Fakultät Fr. 370 000
Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät Fr. 270 000
Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R 415.215
3 Die Höhe der einzelnen Funktionszulagen wird vom Fakultätsvorstand zuhanden der Universitätsleitung verabschiedet und richtet sich
nach dem Umfang der anfallenden Geschäfte.
4 Die Amtsausübung ad interim berechtigt zu Zulagen gemäss Abs. 1.
5 Von der Berechtigung auf eine Zulage ausgenommen ist die Leitung von Organisationseinheiten mit nur einer Professur.
Funktionszulagen
§ 8 ad personam
1 Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen weiteren
Professorinnen und Professoren eine Funktionszulage für besondere
Leitungsaufgaben ad personam zusprechen.
2 Die Bemessung dieser Funktionszulage richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Aufgaben und der individuellen Führungsverantwortung.
III. Ausgestaltung
§ 9 Art
Es handelt sich um jährliche Zulagen, die jeweils Bestandteil
der anrechenbaren Besoldung bilden.
Festlegung und
§ 10 Beendigung
1 Funktionszulagen werden jeweils befristet für die Amtsdauer der Leitungsfunktion zugesprochen.
2 Tritt eine Professorin oder ein Professor frühzeitig von der Leitungsfunktion zurück, endet die Entrichtung der Funktionszulage auf
diesen Zeitpunkt.
3 Es besteht kein Anspruch auf Übertragung oder Verlängerung einer
Leitungsfunktion gemäss § 1 Abs. 1.
§ 11 Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten.
§ 12 Anpassungen
1 Funktionszulagen werden nicht an die Teuerung oder Reallohnänderungen angepasst.
2 Der Universitätsrat überprüft periodisch die Angemessenheit der
Funktionszulagen.
1 OS 75, 445; Begründung siehe ABl 2020-07-24.
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2020.
3 LS 415.21.
4 LS 415.215.3.