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16 provisions
§ 1
Geltungsbereich und anwendbares Recht
1 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV). Ausgenommen sind die Arbeitsverhältnisse gemäss Absatz 3. *
2 Das Anstellungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur und wird auf unbefristete
oder befristete Dauer abgeschlossen. Soweit dieses Reglement keine abweichenden
Regelungen enthält, gelten subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) 2) über den Arbeitsvertrag (Art. 319 ff.) als kantonales öffentliches
Recht. *
3 Das Arbeitsverhältnis von nebenberuflichen Schadenexpertinnen und Schadenexperten, Feuerwehrinstruktorinnen und -instruktoren, des Reinigungspersonals sowie
von Aushilfen, Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich demgegenüber nach den
Bestimmungen des privatrechtlichen Arbeitsvertrags. *
4 Für Lernende gelten die Bestimmungen des Lehrvertrags.
§ 1a * …
1) SAR 165.100
2) SR 220
2. Entstehung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses *
§ 2
Zuständigkeiten
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die nebenberuflich für die AGV tätigen
werden von der Geschäftsleitung der AGV angestellt.
1bis Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die bzw. der Vorsitzende der Geschäftsleitung werden durch den Verwaltungsrat angestellt.
1ter … *
2 … *
3 … *
§ 3
Probezeit
1 Die Probezeit beträgt drei Monate.
2 Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis jederzeit beidseitig mit einer
Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden. *
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
§ 4
Auflösung des Anstellungsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen *
1 Die Vertragsparteien können das Anstellungsverhältnis jederzeit im gegenseitigen
§ 5 Einvernehmen beendigen. *
Auflösung des Anstellungsverhältnisses ohne Kündigung *
1 Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung *
a) bei Erreichen der Altersgrenze (Ziff. 9);
b) mit Ablauf eines befristeten Vertrages.
§ 6
Ordentliche Kündigung
1 Bei unbefristeten Verträgen gelten für die ordentliche Kündigung folgende beidseitigen Mindestfristen:
a) im ersten Anstellungsjahr 1 Monat;
b) ab dem 2. Anstellungsjahr 3 Monate.
Die Kündigung hat jeweils auf das Ende eines Monats zu erfolgen.
2 Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. *
3 Die Kündigung durch die AGV ist schriftlich zu begründen.
4 Das rechtliche Gehör ist zu wahren.
§ 8 § 7 * …
Fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses *
1 Das Anstellungsverhältnis kann beidseitig jederzeit aus wichtigen Gründen gemäss
Art. 337 Abs. 2 OR fristlos aufgelöst werden. *
1bis Die fristlose Auflösung durch die AGV ist zu begründen. Der Mitarbeiterin bzw.
dem Mitarbeiter ist vor Aussprechen der Kündigung das rechtliche Gehör zu gewähren. *
2 … *
3 Die Rechtsfolgen ergeben sich aus den Art. 337b–d OR.
§ 9
Erreichen der Altersgrenze
1 Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung am letzten Tag vor dem Beginn
des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf die ordentliche Altersrente der Aargauischen Pensionskasse hat. *
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auf eigenes Gesuch hin oder auf Veranlassung der Geschäftsleitung bis zu sieben Jahre vor Erreichen der Altersgrenze
gemäss Absatz 1 ganz oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. *
3 Der vorzeitige Ruhestand ist der Geschäftsleitung bzw. der Mitarbeiterin oder dem
Mitarbeiter mindestens ein Jahr vor Eintritt schriftlich anzukündigen.
4 Die Voraussetzungen und die Höhe der Übergangsrente der AGV richten sich nach
Ziffer 43.
5 Nach Erreichung der Altersgrenze kann das Anstellungsverhältnis als befristetes Anstellungsverhältnis weitergeführt werden. *
3. Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 10
Schutz der Persönlichkeit
1 Die AGV schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere vor Diskriminierungen oder Belästigungen.
2 Opfer von Diskriminierungen oder Belästigungen können sich an die Personalverantwortliche oder den Personalverantwortlichen, die Abteilungsleitung, die Vorsitzende der Geschäftsleitung oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung, den Verwaltungsrat oder die externe Vertrauensstelle wenden. *
3 Bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts steht das freiwillige Schlichtungsverfahren gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995 3)) zur Verfügung. *
3) SR 151.1
4 Die AGV darf Personendaten über Mitarbeitende nur bearbeiten, soweit sie deren
Eignung für das Anstellungsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Anstellungsvertrages erforderlich sind. Die Mitarbeitenden haben hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung. Die Daten dürfen nicht an Dritte oder an andere Behörden herausgegeben werden. Ausgenommen ist die Datenbekanntgabe unter den Voraussetzungen gemäss § 14 f. IDAG 4). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des IDAG. *
§ 11
Mitspracherecht
1 Das Mitspracherecht des Personals ist gewährleistet. Insbesondere ist das Personal
vor Erlass oder Abänderung von Bestimmungen, die das Anstellungsverhältnis betreffen, anzuhören. *
2 … *
§ 12
Aus- und Weiterbildung
1 Die AGV fördert die laufende Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter aktiv. Die Weiterbildung setzt die Lernbereitschaft und das persönliche Engagement der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters voraus und ist mit den Anforderungen der
AGV, die sich aus der Unternehmensstrategie und den Unternehmenszielen ableiten,
§ 13 abgestimmt. *
Arbeitszeugnis
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können von der Abteilungsleitung jederzeit ein
Arbeitszeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten ausspricht. *
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verlangen, dass sich das Zeugnis auf
§ 14 Angaben über Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses beschränkt. *
Sorgfalts- und Interessenwahrungspflichten
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben während der Arbeitszeit ihre Aufgaben
engagiert, fokussiert und gewissenhaft zu erfüllen. *
2 Im Interesse einer rationellen Arbeitsbewältigung sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AGV verpflichtet, sich nötigenfalls gegenseitig auszuhelfen.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können entsprechend ihren Fähigkeiten und
soweit zumutbar verpflichtet werden, andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei
Abwesenheit zu vertreten.
4) Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen des
§ 15 Kantons Aargau (IDAG) vom 24. Oktober 2006 (SAR 150.700)
Arbeitszeit
1 Die Arbeitszeitmodelle und die entsprechenden Soll-Arbeitszeiten werden durch die
Geschäftsleitung festgelegt.
§ 16
Überstunden
1 Die Abteilungsleitung kann, sofern es die betrieblichen Bedürfnisse erfordern, mit
dem Einverständnis des Vorsitzenden der Geschäftsleitung die Leistung von Überstunden anordnen, soweit es im Hinblick auf die Gesundheit und familiären Verpflichtungen zumutbar ist. Die Anordnung hat soweit möglich vor der Leistung der Überstunden vorzuliegen. *
1bis Angeordnete Überstunden sind grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit im
Verhältnis 1:1 zu kompensieren. *
2 Können angeordnete Überstunden aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des
Kalenderjahres kompensiert werden und können sie auch nicht als Gleitzeitsaldo aufs
nächste Jahr übertragen werden, werden die Überstunden ausnahmsweise mit einem
Zuschlag von 25 % auf dem Stundenlohn abgegolten. Der Stundenlohn berechnet sich
aus dem Verhältnis zwischen dem Brutto-Jahresgehalt (ohne Zulagen wie Familienzulagen) und den Jahres-Sollstunden. *
3 Wer von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung befreit ist, hat keinen Anspruch auf
finanzielle Entschädigung von Überstunden. *
§ 17 Absenzen
1 Wer am Erscheinen zur Arbeit verhindert ist, hat dies der Vorgesetzten bzw. dem
Vorgesetzten unter Angabe des Grundes sofort zu melden. *
2 Absenzen infolge Krankheit, die länger als fünf Arbeitstage dauern, sind unaufgefordert durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. Die AGV ist jedoch berechtigt, bereits
ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis zu verlangen, sofern berechtigte Zweifel an der
Arbeitsunfähigkeit bestehen. *
3 Für jeden Unfall während und ausserhalb der Arbeitszeit ist eine Unfallmeldung auszufüllen, auch wenn kein Arbeitsunterbruch eintritt. *
§ 18 Nebenbeschäftigungen
1 Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis nicht beeinträchtigen. *
2 Sie bedürfen der Bewilligung der Geschäftsleitung, wenn
a) die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht,
b) die Nebenbeschäftigung entgeltlich ist und zusammen mit der Beschäftigung
bei der AGV mehr als ein Vollpensum ergibt oder
c) dafür Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.
§ 19 Öffentliche Ämter
1 Die Bewerbung für ein öffentliches Amt bedarf der Bewilligung der Geschäftsleitung.
2 Die Bewilligung wird verbunden mit einer Regelung bezüglich Inanspruchnahme
von Arbeitszeit, Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und Verwendung von Nebeneinnahmen.
3 Die Bewilligung kann verweigert oder mit Auflagen verbunden werden, wenn die
Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis beeinträchtigt werden oder
eine Interessenkollision entstehen könnte. *
§ 20 Annahme von Geschenken
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die in Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis stehen oder stehen
könnten, für sich oder für andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen. *
2 Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert.
§ 21 Schweigepflicht
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen für die Dauer und nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Schweigepflicht. Diese bezieht sich auf alle
Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen des Anstellungsverhältnisses bekannt geworden sind und die ihrer besonderen Natur nach wegen höheren öffentlichen oder privaten Interessen nicht für Dritte bestimmt sind. *
2 Dokumente, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen ohne Zustimmung
der Abteilungsleitung weder herausgegeben noch zu privaten Zwecken verwendet
werden. *
§ 22 Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in begründeten Fällen zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf Kosten der AGV verpflichtet werden.
2 Es müssen mehrere Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stehen.
§ 23 Haftung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für den Schaden verantwortlich, den sie
der AGV absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.
2 Haben mehrere Personen den Schaden verursacht, werden die Ersatzansprüche nach
Massgabe des Verschuldens anteilsmässig geltend gemacht.
3 Auf eine Schadenersatzforderung kann verzichtet werden, insbesondere wenn diese
die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter unverhältnismässig hart treffen würde.
4 Schadenersatzansprüche verjähren 5 Jahre nach der schädigenden Handlung. Wird
der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, gelten die strafrechtlichen
Verjährungsfristen, sofern diese länger sind.
4. Gehalt, Spesen, Zulagen und Vergünstigungen
§ 24 Gehaltsanspruch
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für ihre Arbeitsleistungen Anspruch auf
ein anforderungs- und leistungsorientiertes Gehalt, welches unter Berücksichtigung
der Arbeitsplatzbewertung (Anhang 1 Funktionsstruktur) und der Gehaltsbänder (Anhang 2) festgelegt wird. *
1bis … *
2 Das Jahresgehalt wird in 13 gleichen Teilen monatlich ausgerichtet. Das 13. Monatsgehalt wird im November ausbezahlt.
3 Bei Ein- und Austritt im Verlaufe des Kalenderjahres wird das 13. Monatsgehalt
anteilsmässig ausgerichtet.
§ 25 * …
§ 26 Gehaltsanpassungen
1 Der Verwaltungsrat legt im Voranschlag die für das folgende Jahr vorgesehene prozentuale Anpassung der Gehaltssumme fest.
2 Für die Festsetzung der prozentualen Anpassung der Gehaltssumme im Voranschlag
sind folgende Gesichtspunkte massgebend:
a) die finanzielle Lage der AGV;
b) die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die Lohnentwicklung;
c) die Entwicklung der Lebenshaltungskosten.
3 Die Anpassung setzt sich in der Regel aus einem generellen und einem individuellen,
vor allem leistungsbezogenen Anteil zusammen. *
4 Die Geschäftsleitung legt die individuelle Gehaltsanpassung aufgrund der Leistungsbewertung der Vorgesetzen bzw. des Vorgesetzten fest. Der individuelle Anteil
kann nur innerhalb des entsprechenden Gehaltsbandes gewährt werden. *
5 Der Verwaltungsrat passt die Gehaltsbänder um den Anteil der generellen Gehaltserhöhung an. Die Bänder sind entsprechend nachzuführen und in periodischen Revisionen in Anhang 2 aufzunehmen. Die Funktionsstruktur ist jährlich zu überprüfen
und in periodischen Revisionen in Anhang 1 aufzunehmen. *
§ 27 Leistungsbewertung
1 Die Vorgesetzten führen mindestens einmal jährlich mit ihren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern ein Beurteilungs- und Förderungsgespräch.
2 Die Beurteilung umfasst eine Bestandesaufnahme, in der unter anderem die Arbeitsziele, der Grad der Zielerfüllung und die Art der Arbeitserledigung enthalten sind. Sie
beeinflusst die Gehaltsentwicklung und soll auf die persönliche und berufliche Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet sein.
§ 28 Spesen
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden die mit dienstlichen Tätigkeiten verbundenen Spesen und Barauslagen gemäss den vom Verwaltungsrat festgelegten Ansätzen vergütet.
§ 29 Prämien *
1 Die Geschäftsleitung kann ausserordentliche Einzel- oder Teamleistungen mit einer
Prämie honorieren. *
2 Der Verwaltungsrat kann den Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie der bzw. dem
Vorsitzenden der Geschäftsleitung eine Leistungsprämie ausrichten. Die Leistungsprämie darf ein Monatsgehalt der oder des betreffenden Mitarbeitenden nicht überschreiten. *
§ 30 Jubiläumsprämien
1 Aus Anlass der Vollendung von jeweils 5 Dienstjahren, also nach 5, 10, 15 usw.
Jahren ununterbrochener Tätigkeit für die AGV, richtet die Geschäftsleitung den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Jubiläumsprämie aus. Sie soll die
Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter für die Treue zum Unternehmen und für die guten
Leistungen belohnen.
2 Der Maximalbetrag der Jubiläumsprämie ist auf einen Monatslohn begrenzt. Sofern
es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Jubiläumsprämie oder Teile
davon in Ferientage umgewandelt werden. Diese müssen innerhalb von 2 Jahren gemäss Absprache mit der Abteilungsleitung bezogen werden. Ein voller Monatslohn
entspricht 20 Ferientagen.
3 Massgebend ist der Brutto-Monatslohn im Zeitpunkt des Jubiläums.
§ 31 Familienzulagen *
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten Familienzulagen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 5) und dem Einführungsgesetz zum
Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG Familienzulagengesetz, EG FamZG)
vom 24. März 2009 6). *
§ 32 * …
§ 33 Hochzeits-, Geburts- und Adoptionsgeschenk *
1 Bei Eheschliessung, der Geburt eines Kindes oder der Adoption eines Kindes erhält
die betreffende Mitarbeiterin bzw. der betreffende Mitarbeiter ein Bargeschenk von
Fr. 500.–. *
5) SR 836.2
6) SAR 815.200
5. Ferien, Urlaub, Vorsorge und Versicherungen
§ 34 Ferien
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AGV haben Anspruch auf 25 Tage Ferien.
Ab dem Kalenderjahr, in dem sie ihren 56. Geburtstag feiern, haben sie Anspruch auf
30 Tage Ferien. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
2 Mindestens zwei Wochen der Ferien müssen zusammenhängen. Im Übrigen müssen
die Ferien mindestens tageweise bezogen werden.
3 Die Ferien sind grundsätzlich im Laufe des Kalenderjahres zu beziehen. Der Übertrag auf die erste Hälfte des folgenden Kalenderjahres bedarf der Zustimmung der
Abteilungsleitung. Nicht bezogene Ferien werden nicht entschädigt; ausgenommen
sind Ferienansprüche bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses. *
4 … *
5 Bei Arbeitsverhinderungen bis 30 Kalendertage während eines Kalenderjahres infolge Krankheit, Unfall, Militär, Zivildienst und Zivilschutz, wird der Ferienanspruch
nicht gekürzt.
Bei Arbeitsverhinderungen bis 60 Kalendertage während eines Kalenderjahres infolge
Schwangerschaft wird der Ferienanspruch ebenfalls nicht gekürzt.
Bei Bezug des reglementarischen Mutterschaftsurlaubs gemäss §. 40 nachfolgend
wird der Ferienanspruch ebenfalls nicht gekürzt.
Für jede weitere Abwesenheit von 30 Tagen wird der Ferienanspruch um 1/12 reduziert. *
6 Krankheit oder Unfall unterbrechen die Ferien, sofern der Grund mit einem Arztzeugnis belegt wird.
§ 35 Bezahlter Urlaub
1 Aus wichtigen persönlichen Gründen kann die Abteilungsleitung bezahlten Urlaub
bis zu drei Tagen gewähren. Über weitergehenden Urlaub entscheidet die Geschäftsleitung.
2 Ohne Anrechnung an die Ferien und ohne Gehaltskürzung beträgt der Urlaub in der
Regel:
a) * eigene Eheschliessung 3 Tage;
b) * Hochzeit in der eigenen Familie (Eltern, Geschwister,
Kinder) 1 Tag;
c) * …
d) beim Tod der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe-
oder Lebenspartners sowie der eingetragenen Partnerin
oder des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern,
von Eltern 3 Tage;
e) beim Tod von weiteren nahe stehenden Personen 1 Tag;
f) in anderen Todesfällen: Teilnahme an der Bestattung;
g) * Militärische Rekrutierung, Entlassung aus der Wehrpflicht gemäss VMDP 7);
h) * Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag;
i) * für die Betreuung von Angehörigen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung (Familienmitglied, Lebenspartnerin oder Lebenspartner): die dafür notwendige
Zeit, max. 3 Tage pro Ereignis und höchstens 10 Tage pro Jahr.
3 Für freiwilligen Militärdienst, die Aus- und Fortbildung als Leiterin bzw. Leiter in
J + S-Fächern sowie für den Einsatz als Leiterin bzw. Leiter eines J + S-Lagers kann,
sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, maximal in zwei Jahren eine Woche
bezahlter Urlaub gewährt werden. Für ausserschulische Jugendarbeit im Sinne von
Art. 329e OR kann pro Jahr maximal eine Woche bezahlter Urlaub bezogen werden.
Allfällige Erwerbsausfallentschädigungen fallen an die AGV.
§ 36 Unbezahlter Urlaub
1 Unbezahlter Urlaub kann auf schriftliches Gesuch gewährt werden. Bis und mit
4 Wochen entscheidet die Abteilungsleitung darüber. Bei über 4 Wochen ist das Gesuch an die Geschäftsleitung zu richten. Die Einzelheiten sind vertraglich zu regeln. *
1bis Das Jahresferienguthaben wird im Verhältnis für die Dauer des unbezahlten Urlaubs gekürzt. *
2 Der Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich
schwer beeinträchtigten Kindes richtet sich nach Art. 329i OR. *
§ 37 Bezahlte freie Tage
1 Als bezahlte freie Tage gelten Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag,
Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag. Als bezahlte
halbe freie Tage gelten die Nachmittage des 1. Mai und des 24. Dezember.
2 Vorbehalten bleiben lokale offizielle Feiertage am Arbeitsort.
7) Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP) vom 22. November 2017 (SR 512.21)
§ 38 Lohnfortzahlung während Militär- und anderen Dienstleistungen
1 Während der Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistungen in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr und im zivilen Ersatzdienst besteht der Anspruch auf das
volle Gehalt. Diese Regelung gilt auch für die Beförderungsdienste. *
2 Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen an die AGV. Von den Gemeinden
bei Feuerwehrkursen ausgerichtete Tagesentschädigungen sind, soweit sie für die Arbeitstage ausbezahlt werden, an die AGV abzuliefern.
3 … *
§ 39 Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Tod
1 Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, so bezieht sie bzw. er während längstens 24 Monaten das volle Gehalt. Lohnersatzansprüche gegenüber Dritten, ausgenommen die privat abgeschlossenen Taggeldversicherungen, sind der AGV abzutreten. Die AGV kürzt die Lohnzahlung, soweit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Lohnersatzzahlungen, insbesondere
Renten der Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung, direkt zugehen. *
2 Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Abschluss des Anstellungsverhältnisses eine bereits bestehende Krankheit, welche die ordnungsgemässe Ausübung der
Arbeitstätigkeit beeinträchtigt oder verunmöglicht, bewusst verschwiegen, entfällt
jede Lohnfortzahlungspflicht. *
3 Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet, kann der Anspruch gekürzt werden.
4 Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird an Hinterbliebene, welche die verstorbene Person regelmässig unterstützte, der Nettolohn für zwei weitere
Monate, gerechnet vom Todestag an, entrichtet. *
5 Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Absatz 4 hat in erster Linie die überlebende
Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende eingetragene
Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, in zweiter Linie richtet sich die
Anspruchsberechtigung der übrigen regelmässig unterstützten Hinterbliebenen nach
den entsprechenden Bestimmungen der Personalvorsorgeeinrichtung, bei der die verstorbene Person vor ihrem Ableben versichert war. *
§ 40 Schwangerschaft und Mutterschaft
1 Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen bei vollem Gehalt. *
2 … *
3 … *
4 Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen an die AGV.
§ 40a * Urlaub des anderen Elternteils und Adoptionsurlaub
1 Der Urlaub des andern Elternteils richtet sich nach Art. 329g und 329gbis OR sowie
§ 40 Abs. 4.
2 Nimmt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ein Kind zur Adoption auf, so hat sie
Art. 16t oder er bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäss
EOG 8) Anspruch auf einen
bezahlten Adoptionsurlaub von zwei Wochen. Der Adoptionsurlaub muss innerhalb
des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Leistungen aus der
Erwerbsersatzordnung fallen an die AGV.
§ 41 Unfallversicherung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Rahmen des UVG 9) gegen Berufs-
und Nichtberufsunfälle versichert. Beträgt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit weniger als 8 Stunden pro Woche, besteht nur Deckung für Berufsunfälle. *
2 Die AGV schliesst in Ergänzung zum UVG eine Zusatzversicherung ab. *
3 Die Prämien bezahlt die AGV.
4 … *
§ 42 Berufliche Vorsorge
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AGV sind bei der Aargauischen Pensionskasse versichert. *
2 … *
§ 43 Übergangsrente bei vorzeitiger Pensionierung
1 Wer vor dem ordentlichen AHV-Alter in den Ruhestand tritt und zuvor mindestens
zehn Jahre ununterbrochen bei der AGV gearbeitet hat, hat Anspruch auf eine Übergangsrente der AGV.
a) Bei vorzeitiger Pensionierung von maximal drei Jahren vor Erreichen des
AHV-Alters basiert die jährliche Übergangsrente auf der maximalen einfachen
AHV-Altersjahresrente. Die Höhe der ausbezahlten Übergangsrente entspricht
der effektiven Dauer der vorzeitigen Pensionierung.
b) Bei vorzeitiger Pensionierung von mehr als drei Jahren vor Erreichen des AHV-
Alters entspricht die höchstmögliche Übergangsrente der dreifachen maximalen einfachen AHV-Altersjahresrente. Dieser Höchstbetrag wird auf die effektive Dauer der vorzeitigen Pensionierung aufgeteilt.
2 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Höhe der Übergangsrente entsprechend.
Für die Festlegung des Teilpensums gilt der Durchschnitt der letzten fünf Jahre.
2bis Nach der vorzeitigen Pensionierung wird die Übergangsrente bei einer erneuten
Anstellung durch die Aargauische Gebäudeversicherung im Umfang des geleisteten
Pensums gekürzt.
3 Der für die Übergangsrente zur Verfügung gestellte Betrag wird in monatlichen Rentenbeträgen ausbezahlt.
8) Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952
(SR 834.1)
9) Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (SR 832.20)
4 Bei vorzeitiger Pensionierung auf Veranlassung der AGV hat die betroffene Mitarbeiterin bzw. der betroffene Mitarbeiter Anspruch auf eine zusätzliche Übergangsleistung, die durch die Geschäftsleitung in Berücksichtigung der besonderen Umstände
im Einzelfall festgelegt wird. Wird die Übergangsleistung nicht akzeptiert, kann das
Anstellungsverhältnis gekündigt werden. *
5 Die auf die Arbeitnehmenden entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden mit
der letzten ordentlichen Lohnzahlung verrechnet.
6. Rechtsschutz
§ 44 Klageverfahren *
1 Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis werden im gerichtlichen Klageverfahren gemäss § 39 PersG beurteilt. *
2 Das Schlichtungsverfahren gemäss § 37 PersG entfällt. *
7. Schlussbestimmungen
§ 45 * …
§ 46 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten
1 Dieses Personalreglement ersetzt dasjenige vom 6. Dezember 2002 und tritt mit der
Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. Januar 2008 in Kraft.
§ 47 * …
§ 48 * …
Aarau, 24. Januar 2008 Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt
Präsident
WÜRGLER
Protokollführer
RICKENBACH
Vom Regierungsrat genehmigt am 13. Februar 2008 10).
10) RRB vom 13. Februar 2008
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 2012/7-25
03.09.2024 01.01.2025 Erlasstitel geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 Ingress geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 1 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 1 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 1 Abs. 3 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 1a aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 Titel 2. geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 1ter aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 2 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 3 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 3 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 4 Titel geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 5 Titel geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 5 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 7 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 8 Titel geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 1bis eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 2 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 9 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 9 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 9 Abs. 5 eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 10 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 10 Abs. 3 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 10 Abs. 4 eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 11 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 11 Abs. 2 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 12 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 14 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 16 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 16 Abs. 1bis eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 16 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 16 Abs. 3 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 3 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 18 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 19 Abs. 3 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 20 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 24 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 24 Abs. 1bis aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 25 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 26 Abs. 3 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 26 Abs. 4 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 26 Abs. 5 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 29 Titel geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 29 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 29 Abs. 2 eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 31 Titel geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 31 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 32 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 33 Titel geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 33 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2024/10-08
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
03.09.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 3 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 4 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 5 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 35 Abs. 2, lit. a) geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 35 Abs. 2, lit. b) geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 35 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 35 Abs. 2, lit. g) geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 35 Abs. 2, lit. h) geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 35 Abs. 2, lit. i) eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 36 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 36 Abs. 1bis eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 36 Abs. 2 eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 38 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 38 Abs. 3 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 39 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 39 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 39 Abs. 4 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 39 Abs. 5 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 2 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 3 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 40a eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 41 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 41 Abs. 2 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 41 Abs. 4 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 2 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 43 Abs. 4 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 44 Titel geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 44 Abs. 1 geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 44 Abs. 2 eingefügt 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 45 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 47 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 § 48 aufgehoben 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 Anhang Anhang 1 Inhalt geändert 2024/10-08
03.09.2024 01.01.2025 Anhang Anhang 2 Inhalt geändert 2024/10-08
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.10.2012 01.01.2013 Erstfassung 2012/7-25
Erlasstitel 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
Ingress 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 1 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 1 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 1 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 1a 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
Titel 2. 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 2 Abs. 1ter 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 2 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 2 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 3 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 4 03.09.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-08
§ 4 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 5 03.09.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-08
§ 5 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 6 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 7 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 8 03.09.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-08
§ 8 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 8 Abs. 1bis 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 8 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 9 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 9 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 9 Abs. 5 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 10 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 10 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 10 Abs. 4 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 11 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 11 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 12 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 13 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 13 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 14 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 16 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 16 Abs. 1bis 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 16 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 16 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 17 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 17 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 17 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 18 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 19 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 20 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 21 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 21 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 24 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 24 Abs. 1bis 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 25 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 26 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 26 Abs. 4 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 26 Abs. 5 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 29 03.09.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-08
§ 29 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 29 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 31 03.09.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-08
§ 31 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 32 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 33 03.09.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-08
§ 33 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 34 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 34 Abs. 1, lit. a) 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 34 Abs. 1, lit. b) 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 34 Abs. 1, lit. c) 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 34 Abs. 1, lit. d) 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 34 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 34 Abs. 4 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 34 Abs. 5 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 35 Abs. 2, lit. a) 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 35 Abs. 2, lit. b) 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 35 Abs. 2, lit. c) 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 35 Abs. 2, lit. g) 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 35 Abs. 2, lit. h) 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 35 Abs. 2, lit. i) 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 36 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 36 Abs. 1bis 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 36 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 38 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 38 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 39 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 39 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 39 Abs. 4 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 39 Abs. 5 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 40 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 40 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 40 Abs. 3 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 40a 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 41 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 41 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 41 Abs. 4 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 42 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 42 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 43 Abs. 4 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 44 03.09.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-08
§ 44 Abs. 1 03.09.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-08
§ 44 Abs. 2 03.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-08
§ 45 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 47 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
§ 48 03.09.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-08
Anhang Anhang 1 03.09.2024 01.01.2025 Inhalt geändert 2024/10-08
Anhang Anhang 2 03.09.2024 01.01.2025 Inhalt geändert 2024/10-08
Anhang 1 1 (Stand 1. Januar 2025)
Funktionsstruktur
Gehaltsband Funktion mit Kurzumschreibung
1 Hauswart 3
2 Keine Funktion
3 Keine Funktion
4 Sachbearbeiter/in Kunden- & Vertragsservice 2
5 Sachbearbeiter/in Kunden- & Vertragsservice 1,
Telefonie/Empfang/Postdienst
6 Hauswart 1, Hauswart 2, Sachbearbeiter/in ESP
Assistent/in Abteilung (bisher Feuerwehr,
Gebäudeversicherung, Prävention), Sachbearbeiter/in
Feuerwehr,
Sachbearbeiter/in Kunden- & Schadenservice,
Sachbearbeiter/in Wasserversorgung
Assistent/in Personal, Assistent/in VGL, Controlling,
Finanzbuchhaltung 2, ICT-Operator, Sachbearbeiter/in
Finanzen & Prämieninkasso, Teamleitung
Administration Prävention
Brandschutzinspektor/in A & B, Controlling Finanzen &
Immobilien, Fachspezialist/in Business Controlling &
Reporting, Fachspezialist/in Feuerwehr, Fachspezialist/in
Immobilien, Fachspezialist/in Kommunikation,
Finanzbuchhaltung 1, Schadenexpert/in,
Schätzungsexpert/in, Teamleitung Kunden- &
Vertragsservice 2
Brandschutzingenieur/in, Business Analyst, Fachleiter/in
Instruktorenkorps, Fachspezialist/in ESP
Fachspezialist/in ESP Ausbildung, Fachspezialist/in
Feuerwehr (IT),
Fachspezialist/in Organisationsmanagement, Software-
Entwickler/in, Systemadministrator/in & IT SiBe,
Teamleitung Kunden- & Schadenservice, Teamleitung
Kunden- & Vertragsservice 1;
Projektleiter/in Transformation & Innovation, Business
Analyst/in Transformation & Innovation
1 Anhang 1 zum Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 28. Januar
2008 (SAR 673.216)
Bereichsleitung Versicherung, Fachleiter/in Ausbildung,
juristische Mitarbeiter/in, Leitung Personal,
Teamleitung Brandschutzbewilligungen, Teamleitung
ESP, Teamleitung Gebäudeschätzung,
Teamleitung Schadenservice Aussendienst, Programm-
Manager/in Transformation & Innovation 2
Bereichsleitung Brandschutz, Bereichsleitung Schaden,
Leitung Rechtsdienst, Teamleitung Informatik,
Programm-Manager/in Transformation & Innovation 1
13 Keine Funktion
14 Keine Funktion
Abteilungsleitung Feuerwehrwesen, Abteilungsleitung
Finanzen, Abteilungsleitung Gebäudeversicherung,
Abteilungsleitung Prävention, Generalssekretär/in
16 Keine Funktion
17 Keine Funktion
18 Vorsitzende/r der Geschäftsleitung
Anhang 2 1 (Stand 1. Januar 2025)
Gehaltsbänder
Gehaltsband Minimum Maximum
1 44’492 71’188
2 48’962 78’340
3 53’817 86’107
4 59’088 94’542
5 64’814 103’702
6 71’031 113’650
7 77’784 124’454
8 85’117 136’186
9 93’080 148’928
10 101’729 162’766
11 111’121 177’793
12 121’321 194’113
13 132’398 211’837
14 144’428 231’084
15 157’492 251’987
16 171’680 274’688
17 187’088 299’340
18 203’821 Max. gemäss § 1 Dekret über die
Besoldung der Mitglieder des
RR (SAR 153.520)
1 Anhang 1 zum Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 28. Januar
2008 (SAR 673.216)