Art. 31 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und findet vorbehaltlich Abs. 2 erstmals auf die Veranlagungen von Steuerjahren Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen; die Regierung kann den Beginn der erstmaligen Anwendbarkeit mit Verordnung auf den 1. Januar 2025 festlegen. 2) Die Regierung legt die erstmalige Anwendbarkeit der Bestimmungen über die UTPR-Ergänzungssteuer mit Verordnung fest; diese darf frühestens für Veranlagungen von Steuerjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, erfolgen. 3) Bei der Festlegung der Anwendbarkeit nach Abs. 1 und 2 berücksichtigt die Regierung den Stand der Umsetzung der GloBE-Mustervorschriften auf globaler Ebene. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef