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22 provisions
§ 1
3
1 Der Regierungsrat wählt alle vier Jahre zu Beginn seiner Amtsdauer gemäss
Art. 30 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken ein Einigungsamt, bestehend aus je zwei Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ebensovielen
Ersatzmännern. Bei der Wahl sollen nach Möglichkeit die hauptsächlichsten
Gewerbe des Kantons berücksichtigt werden.
2 Der Vorsteher des Sicherheitsdepartements ist von Amtes wegen Präsident des
Einigungsamtes. Er bezeichnet einen Kantonsangestellten als dessen Sekretär.
3 Die Mitglieder des Einigungsamtes beziehen die gleiche Entschädigung wie
die Mitglieder einer kantonsrätlichen Kommission.
§ 2
1 Das Einigungsamt tritt bei Kollektivstreitigkeiten im Sinne von Art. 30 des
Bundesgesetzes in Tätigkeit. Es kann auch bei Kollektivstreitigkeiten in Betrieben, die nicht dem Fabrikgesetz unterstellt sind, angerufen werden.
2 Als Kollektivstreitigkeiten gelten Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis
zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern und mindestens fünf Arbeitnehmern.
3 Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder deren Verbände eine vertragliche
Einigungsstelle vorgesehen, so ist diese für die Vermittlung im Einzelfalle zuständig. Tritt eine solche vertragliche Einigungsstelle trotz Begehren Beteiligter
nicht in Tätigkeit, so obliegt die Vermittlung dem kantonalen Einigungsamt.
§ 3
Zur Anzeige von ausgebrochenen oder drohenden Kollektivstreitigkeiten an das
Einigungsamt sind die Berufsverbände und Parteiausschüsse oder in Ermangelung solcher Organisationen jeder beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sowie die Gemeinderäte verpflichtet.
§ 4
1 Der Präsident des Einigungsamtes lädt nach Bekanntwerden eines ausgebrochenen oder drohenden Konfliktes von sich aus oder auf Verlangen einer Behörde oder einer Partei die Beteiligten zu einer Verhandlung vor das Einigungsamt.
2 Er macht die nötigen Erhebungen und holt die schriftlichen Anträge der Parteien ein. Das Verfahren ist im übrigen mündlich.SRSZ 1.1.2015
351.210
3 Das Verfahren ist kostenlos. Ist es jedoch mutwillig veranlasst oder erschwert
worden, so können die Kosten der fehlbaren Partei ganz oder teilweise auferlegt
werden.
§ 5
1 Die Vorgeladenen sind verpflichtet, zu erscheinen, zu verhandeln, Auskunft zu
erteilen und die vom Einigungsamt verlangten Unterlagen vorzulegen.
2 Bei Widerhandlung gegen diese Bestimmung kann das Einigungsamt Ordnungsbussen bis zu 100 Franken ausfällen.
§ 6
Das Einigungsamt entscheidet über die Legitimation der Parteien und über
seine Zuständigkeit endgültig.
§ 7
Die Beratungen des Einigungsamtes über die Ausarbeitung von Vermittlungsvorschlägen finden in geschlossener Sitzung statt.
§ 8
1 Kann die Eröffnung des Vermittlungsvorschlages an die Parteien nicht am
gleichen Tage stattfinden, so wird innerhalb 10 Tagen nach der ersten Verhandlung eine zweite Tagfahrt zur Eröffnung der Vermittlungsvorschläge angeordnet.
2 In der Zwischenzeit können, sofern die Parteien es verlangen und das Einigungsamt es für nötig erachtet, weitere Beweiserhebungen gemacht werden.
§ 9
1 Die Parteien können einen Vermittlungsvorschlag sofort annehmen oder ablehnen oder eine Bedenkzeit verlangen. Nichtablehnung binnen gesetzlicher
Frist gilt als Annahme.
2 Die Parteien können auch Abänderungen oder Ergänzungen zu den Vorschlägen verlangen, worauf das Einigungsamt den neuen Vermittlungsvorschlag den
Parteien beförderlich zur Annahme oder Ablehnung eröffnet.
§ 10
Vermittlungsvorschläge, die von den Parteien angenommen und unterschrieben
und vom Einigungsamt beurkundet worden sind, sowie Bussen- und Kostenentscheide sind hinsichtlich ihrer Vollstreckbarkeit gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
§ 11
1 Scheitern die Vermittlungsverhandlungen endgültig, so haben die Parteien
sich innert einer vom Einigungsamt festzusetzenden Frist zu erklären, ob sie
sich einem Schiedsspruch des Einigungsamtes unterziehen wollen.
351.210
2 Sind beide Parteien damit einverstanden, so wird sofort das Schiedsverfahren
eingeleitet.
§ 12
Sind vor der Schiedsgerichtsverhandlung noch Beweiserhebungen vorzunehmen,
so werden sie vom Präsidenten des Einigungsamtes angeordnet.
§ 13
1 Die Verhandlung vor dem Einigungsamt als Schiedsgericht erfolgt in der Regel
innerhalb von 10 Tagen nach Zustimmung zum Schiedsgericht durch die Parteien.
2 Das Verfahren bestimmt das Einigungsamt in sinngemässer Anwendung der §§
4 bis 8 dieser Verordnung.
3 Partei- und Zeugeneid sind ausgeschlossen.
§ 14
1 Während der Dauer des Einigungs- oder Schiedsverfahrens besteht für die
beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und deren Verbände die Pflicht, den
Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme (Streik, Sperre,
Aussperrung) zu enthalten. Diese Friedenspflicht beginnt mit der Bekanntgabe
der Einleitung des Einigungsverfahrens an die Parteien und dauert höchstens
45 Tage. Durch einstimmigen Beschluss des Einigungsamtes kann die Frist
verlängert werden.
2 Verletzungen der Friedenspflicht werden vom Einigungsamt festgestellt und
können, wenn die fehlbare Partei von ihrem Verhalten nicht absteht, in geeignet
erscheinender Weise bekannt gemacht werden.
3 Die in Vereinbarungen vorgesehenen Sanktionen bei Verletzung der Friedenspflicht bleiben vorbehalten.
§ 15
Die Schiedssprüche des Einigungsamtes sind hinsichtlich ihrer Vollstreckbarkeit
gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
§ 16
Über jede Vermittlungs- und Schiedsgerichtsverhandlung wird Protokoll geführt,
wovon eine Abschrift dem Regierungsrat zuzustellen ist.
§ 17
Kommt weder eine Vermittlung noch ein Schiedsspruch zustande, so wird das
Verfahren vor dem Einigungsamt geschlossen. Das Einigungsamt unterrichtet
die Öffentlichkeit über den Sachverhalt in der ihm geeignet erscheinenden
Weise.SRSZ 1.1.2015
351.210
§ 18
Gegen das Einigungsamt oder dessen Präsidenten kann wegen Rechtsverletzung
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim
Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
§ 19
1 Für Streitigkeiten, die über die Grenzen des Kantons hinausgehen, bleibt das
Bundesgesetz über die Eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten vorbehalten.
2 Die vorstehenden Bestimmungen über das Verfahren vor dem kantonalen
Einigungsamt sind nicht anwendbar in Beschwerdefällen gemäss § 16 des
§ 20 Feriengesetzes. 4
Die Verordnung über das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt vom 28.
November l922 5 und der Regierungsratsbeschluss vom 27. Mai 1943 über die
Ausdehnung des Kompetenzbereiches des Einigungsamtes 6 werden aufgehoben.
§ 21
Diese Verordnung wird im Sinne von Art. 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt. 7
§ 22
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 13-535 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80au).
2 SR 821.41.
3 Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013.
4 GS 13-210.
5 GS 10-78.
6 GS 12-332.
7 Vom Bundesrat genehmigt am 16. Februar 1955.