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11 provisions
§ 1
Umfang der Konzession, technische Unterlagen
1. Die Konzession erstreckt sich auf die Ausnützung von Gefälle und Wassermenge an der Sihl bei Schindellegi, von der Kote 751.0 bei Normalstau bis
zur Kantonsgrenze Schwyz / Zürich.
Für die Verleihung sind folgende technische Unterlagen und Verträge massgebend:
a) Projekt Ing. Schwander vom August 1958,
b) Wehrreglement von Prof. Müller vom 6. Februar 1954,
c) Vertrag zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, dem Bezirk Höfe
und dem Staate Zürich vom 10. April 1958,
d) Betriebsvertrag zwischen dem Bezirk Höfe und den Elektrizitätswerken
des Kantons Zürich vom 26. März 1958 und 3. April 1958.
2. Vor Baubeginn des Kraftwerkes ist das Plangenehmigungsverfahren gemäss
Art. 5 EWRG durchzuführen, sofern solches nicht bereits stattgefunden hat.
§ 2
Konzessionsdauer, Übertragbarkeit der Konzession, Heimfall
1. Die Konzession beginnt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons Schwyz und wird auf eine Dauer von 80 Jahren, vom
Tage der Verleihung an gerechnet, erteilt.
2. Der Bezirk Höfe ist befugt, mit Zustimmung der Bezirksgemeinde sämtliche
Rechte und Pflichten aus dieser Konzession auf das Elektrizitätswerk Höfe in
Pfäffikon SZ (EWH) zu übertragen. Soweit der Bezirk Höfe haftungsmässig
auf Grund des Vertrages zwischen den SBB, dem Bezirk Höfe und dem
Staate Zürich vom 10. April 1958 und des Betriebsvertrages zwischen dem
Bezirk Höfe und den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich vom 26. März
1958 / 3. April 1958 bereits gebunden ist, übt die Übertragung der Konzession auf das Elektrizitätswerk Höfe (EWH) im Verhältnis zu den in erwähnten
Verträgen genannten Partnern keinen Einfluss aus.
3. Wird die Konzession nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert, oder
erlischt dieselbe gemäss § 5 lit. b KWRG, so fallen die gesamten Wasserkraft-Erzeugungsanlagen unentgeltlich an den Bezirk Höfe.
§ 3
Vorbehalt der Rechte Dritter
Durch die Verleihung werden Privatrechte Dritter und die früheren Verleihungen
an Dritte nicht berührt.SRSZ 1.1.2015
452.710.1
§ 4
Enteignungsbefugnis
Der Bezirk Höfe, gegebenenfalls das Elektrizitätswerk Höfe (EWH) haben unter
Vorbehalt der Bewilligung des Expropriationsrechtes durch den Kantonsrat die
Befugnis, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung ihrer Anlagen notwendigen Grundstücke und dinglichen Rechte auf dem Weg der Enteignung zu
erwerben.
§ 5
Konzessionsgebühr und Wasserzins
1. Der Bezirk Höfe hat eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 80 000.- zu
entrichten, zahlbar je hälftig bei Baubeginn und bei Vollendung des Werkes.
Von der Konzessionsgebühr sind Fr. 40 000.- als Entgelt für die verursachten Mühen und Auslagen des Bezirkes zu konzipieren.
2. Der Bezirk Höfe (eventuell das EWH) hat für die ihm verliehene Wasserkraftnutzung einen jährlichen Wasserzins von Fr. 6.- pro Bruttopferdekraft zu
entrichten.
Die dem Kanton zu leistende Wasserkraftsteuer von Fr. 2.- ist darin inbegriffen.
Wasserzins und Wasserkraftsteuer sind jeweils per 30. September jeden
Jahres zu bezahlen.
3. Die Ermittlung der wasserzinspflichtigen Bruttopferdestärken erfolgt auf
Grund des EWRG und der einschlägigen eidgenössischen Verordnungen. Die
Berechnung der mittleren Bruttoleistungen zur Ermittlung der wasserzinspflichtigen Bruttopferdestärken geschieht auf Grund der tatsächlichen jährlichen Feststellungen nach erfolgter Verleihung.
Während den für den Bau bewilligten Fristen (§ 6) ist kein Wasserzins zu
bezahlen.
§ 6
Fristen für den Baubeginn und die Betriebseröffnung
Mit den Bauarbeiten ist spätestens innert fünf Jahren ab Konzessionserteilung
zu beginnen, jedenfalls so zeitig, dass die Inbetriebsetzung des Werkes gemäss
§ 5 lit. b KWRG erfolgen kann.
§ 7
Haftpflicht
Der Bezirk Höfe (eventuell das Elektrizitätswerk Höfe) haftet für jeden Schaden,
der nachweisbar infolge des Baues, Bestandes oder Betriebes des geplanten
Kraftwerkes an der Gesundheit oder dem Eigentum Dritter, oder am öffentlichen
Grunde entsteht, sofern er durch fehlerhafte Anlagen oder durch mangelhaften
Unterhalt verursacht wurde.
Spezielle Haftungsverpflichtungen des Bezirkes auf Grund bestehender Verträge
bleiben ausdrücklich vorbehalten.
§ 8
Fischerei
Für den Ausfall am Fischereiertrag hat der Bezirk gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 1540 vom 15. Juni 1955 den Kanton zu entschädigen.
452.710.1
§ 9
Strassenbauten und Unterhalt
Die durch die Kraftwerkanlagen notwendigen Strassenbauten sind vom Bezirk
auf eigene Kosten in fachmännischer Weise auszuführen und zu unterhalten.
Sollten Scheerenbrücke und Strasse durch den Bau des Kraftwerkes ausserordentlich beansprucht werden, so hat der Bezirk die dadurch verursachten Unterhaltskosten während der Bauzeit zu tragen.
§ 10
Hydrometrie
Die Wassermessungen erfolgen in den beiden Messstellen Alp und Blattwaag.
Bezüglich der technischen Ausgestaltung der Messstellen wird auf das einschlägige in § 1 erwähnte Protokoll vom 12. Februar 1958 verwiesen.
§ 11
Vorbehalte bezüglich zukünftiger Gesetzgebung, Genehmigung
Zwingende Bestimmungen zukünftiger eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung bleiben dieser Konzession gegenüber vorbehalten.
Die Konzession bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons
Schwyz.
1 GS 14-208.
2 GS 5-594, 9-131.SRSZ 1.1.2015