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Schulordnung der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule in Ziegelbrücke

Glarus · IV B/51/4 · other

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Schulordnung regelt in Ergänzung zur Bildungsangebotsverordnung Organisation und Schulbetrieb sowie Rechte und Pflichten der Lernenden an der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule. 2 Es gilt für alle Angebote gemäss Artikel 23 Absatz 2 BAV. 2. Organisation und Schulbetrieb

Art. 2

Konvent der Lehrpersonen 1 Mindestens einmal im Jahr findet auf Einladung der Schulleitung hin ein Konvent aller Lehrpersonen statt. * 2 Die Schulleitung kann die weiteren Mitarbeitenden oder eine Vertretung der Lernenden zum Konvent einladen. Ihnen kommt beratende Stimme zu.

Art. 3

Ferienplan 1 Es gilt der Ferienplan der Glarner Volksschule. 2 Der Montag nach der Landsgemeinde ist in Abweichung zur Volksschule ein Schultag.

Art. 4

Disziplinarrecht 1 Die Schulleitung erlässt für Lernende, die schuldhaft zu Beanstandungen Anlass geben, eine Disziplinarordnung, worin unter anderem das Absenzenwesen sowie die weitergehenden Massnahmen nach Artikel 45 Absatz 2 des Bildungsgesetzes3), wie Arbeit im Dienst der Schule, vorübergehender Ausschluss vom Unterricht und ähnliche Massnahmen, geregelt sind. * 1) GS IV B/1/4 2) GS IV B/1/5 3) GS IV B/1/3 SBE 2021 06 1 IV B/51/4 2 Für Lernende in Bildungsgängen der dualen Berufsbildung kann die Schulleitung für disziplinarische Verstösse, namentlich für unentschuldigte Absenzen, Bussen gemäss Artikel 12 der Schulorganisationsverordnung vorsehen. Die Bussen betragen maximal 100 Franken pro Fall. Die weiteren Details regelt die Schulleitung in der Disziplinarordnung. * 3 Die Disziplinarordnung untersteht der Genehmigung durch die Aufsichtskommission. *

Art. 5

Schulgeld, Kursgeld 1 Gast- und Fachhörer und -hörerinnen in Lehrgängen der beruflichen Grundbildung sowie ausserkantonale Teilnehmende von Brücken- und Integrationsangeboten haben ein Schulgeld zu entrichten, welches sich nach den interkantonalen Ansätzen der Schulgeldabkommen richtet. 2 Berufliche und allgemeine Weiterbildung wird zu Preisen angeboten, welche eine angemessene Kostendeckung ermöglichen und gleichzeitig attraktiv sind. 3 Die Schulleitung kann diese Ansätze in Härtefällen reduzieren.

Art. 6

Erstattung der Kosten gemäss Artikel 11 des Bildungsgesetzes * 1 Die Schulleitung ist die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 11 Absätze 3 und 4 des Bildungsgesetzes. * 2 Die Erstattung der Kosten nach Artikel 11 Absatz 3 des Bildungsgesetzes kann nach Aufwand oder über eine durch die Schulleitung festgelegte Pauschale erfolgen. * 3 … * 3. Zugang zu Brücken- und Integrationsangeboten für Jugendliche

Art. 7

Zielgruppe 1 Jugendliche, welche die obligatorische Schulzeit absolviert haben, sind zur Bewerbung zugelassen, falls sie aufgrund Verzögerungen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und Lücken im Schulstoff nicht in der Lage sind, einen Ausbildungsplatz zu finden.

Art. 8

Triageverfahren 1 Über die Aufnahme, Zu- und Umteilung in ein Angebot wird in einem Triageverfahren befunden. 2 Bei der Aufnahme wird das Case Management Berufsbildung oder die Fachstelle Gesellschaft in das Verfahren eingebunden. * 3 Die Erziehungsberechtigten werden, soweit möglich, in das Verfahren mit eingebunden. IV B/51/4 4 Die Einschätzungen der Berufsberatung und der abgebenden Lehrpersonen sind beim Übertritt aus der Volksschule mit zu berücksichtigen.

Art. 9

Zuteilung zu Bildungsgang 1 Vordringliche Priorität hat der direkte Eintritt in einen Bildungsgang auf Sekundarstufe II, Brückenangebote fallen erst nachrangig in Betracht. 2 Aufnahme und Zuteilung in ein Brücken- und Integrationsangebot werden von der Schulleitung mit den Erziehungsberechtigten in einem schriftlichen Ausbildungsvertrag geregelt. 3 Ist ein Praktikumsbetrieb im Rahmen einer dualen Vorlehre mitbeteiligt, so wird dieser ebenfalls Vertragspartei.

Art. 10

Ausschluss 1 Ein Ausbildungsvertrag kann vonseiten der Schule insbesondere dann aufgelöst werden, wenn durch das Verhalten des oder der Lernenden der Lernerfolg der anderen Lernenden erheblich behindert wird.

Art. 11

Ausführungsbestimmungen 1 Die Schulleitung regelt das Aufnahme- und Ausschlussverfahren. 2 Die Ausführungsbestimmungen unterstehen der Genehmigung durch die Aufsichtskommission. IV B/51/4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 08.06.2026 01.08.2026 Ingress geändert SBE 2026 29 08.06.2026 01.08.2026 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2026 29 08.06.2026 01.08.2026 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2026 29 08.06.2026 01.08.2026 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2026 29 08.06.2026 01.08.2026 Art. 4 Abs. 3 geändert SBE 2026 29 08.06.2026 01.08.2026 Art. 6 Sachüberschrift geänd. SBE 2026 29 08.06.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2026 29 08.06.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE 2026 29 08.06.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben SBE 2026 29 08.06.2026 01.08.2026 Art. 8 Abs. 2 geändert SBE 2026 29 IV B/51/4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Ingress 08.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 29 Art. 2 Abs. 1 08.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 29 Art. 4 Abs. 1 08.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 29 Art. 4 Abs. 2 08.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 29 Art. 4 Abs. 3 08.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 29 Art. 6 08.06.2026 01.08.2026 Sachüberschrift geänd. SBE 2026 29 Art. 6 Abs. 1 08.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 29 Art. 6 Abs. 2 08.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 29 Art. 6 Abs. 3 08.06.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 29 Art. 8 Abs. 2 08.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 29

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