Art. 1 Zuständigkeiten
1 Für die Umsetzung des Energieförderprogramms ist die Abteilung Bau und Planung zuständig. 2 Für die Umsetzung des Umweltförderprogramms ist die Abteilung Sicherheit und Umwelt zuständig.
Hünenberg · 7.3-3 · communal act
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1 Für die Umsetzung des Energieförderprogramms ist die Abteilung Bau und Planung zuständig. 2 Für die Umsetzung des Umweltförderprogramms ist die Abteilung Sicherheit und Umwelt zuständig.
1 Umweltberatungen für ökologische Aufwertungen (Aufzeigen von Möglichkeiten) können durch einen externen Beratungspartner im Auftrag der Gemeinde durchgeführt werden. Die Erstberatungen sind kostenlos. Für detaillierte Beratungen kann der Eigentümerseite eine Kostenbeteiligung auferlegt werden. 2 Energieberatungen für Wohnbauten (Beratung zu einzelnen Bauteilen, Aufzeigen von energetischen Schwachstellen, Heizungsersatz, Solarthermieanlagen, Photovoltaik etc.) werden durch den Verein Energienetz-Zug durchgeführt. Im Auftrag der Gemeinde werden Erstberatungen kostenlos angeboten, für detaillierte Beratungen kann der Eigentümerseite eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.
1 Die Gemeinde und die Kommission stellen eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit, Informations- und Beratungsangebote sicher. 2 Andere unterstützungswürdige Themen können im Rahmen von zeitlich begrenzten Aktionen finanziell unterstützt werden. Die Aktionen werden in geeigneter Weise bekannt gemacht.
1 Förderziel Die Massnahmen dienen der Verbesserung der biologischen Qualität der bestehenden ökologischen Infrastruktur. Die einheimische Biodiversität soll optimal gefördert und die Verbreitung invasiver Arten eingedämmt werden. Mit dem Förderprogramm wirkt die Gemeinde mit finanziellen Anreizen darauf hin, die Bevölkerung zur Entfernung von invasiven Neophyten auf privaten Flächen zu motivieren. Invasive Neophyten auf öffentlichem Grund werden durch die Gemeinde entfernt. 2 Fördergegenstände a) Unterstützt werden Massnahmen zur Entfernung von invasiven Neophyten auf privaten Grünflächen auf dem Gemeindegebiet. Es können 30 % der Kosten bis zu einem Maximalbetrag von CHF 3'500 für die Entfernung von invasiven Neophyten und der Wiederbegrünung zugesprochen werden. b) Der Mindestförderbeitrag beträgt CHF 500. c) Die Berechnung erfolgt aufgrund einer von der/dem Antragsstellenden einzuholenden Kostenschätzung eines Gartenbau-Fachbetriebes. Die Auszahlung erfolgt aufgrund der Schlussrechnung. 3 Förderbedingungen a) Das Beitragswesen gilt für alle Arten der Liste der invasiven und potenziell invasiven Neophyten der Schweiz von Info Flora (Nationales Daten- und Informationszentrum der Schweizer Flora). b) Die Neophyten müssen so entsorgt werden, dass sie in keinem Fall zur weiteren Verbreitung beitragen. Blühendes und fortpflanzungsfähiges Pflanzenmaterial muss einer Kehrichtverbrennungsanlage zugeführt werden. Es ist die Praxishilfe Neophyten der Zentralschweizer Umweltfachstellen zu beachten. c) Es ist in jedem Fall eine Wiederbegrünung der Fläche, von der die invasiven Neophyten entfernt werden, vorzusehen. Die Fläche darf danach nicht versiegelt oder teilversiegelt werden oder in einen Steingarten (ausgenommen Ruderalflächen) umgestaltet werden. Für die Wiederbegrünung sollen einheimische, standortgerechte Pflanzen gewählt werden. Die Wiederbegrünungsart ist mit dem Einreichen des Antrags aufzuzeigen.
1 Förderziel Die Massnahmen dienen der Schaffung ökologisch wertvoller Flächen im Siedlungsgebiet. Mit dem Förderprogramm wirkt die Gemeinde mit finanziellen Anreizen darauf hin, dass Grünflächen auf privaten Grundstücken so gestaltet und gepflegt werden, dass die Biodiversität einheimischer Arten erhöht wird. 2 Fördergegenstände a) Unterstützt werden Massnahmen, welche einen positiven Effekt auf die Biodiversität haben und die Artenvielfalt einheimischer Pflanzen und Tiere steigern sollen. Dazu gehören insbesondere: 1. die ökologische Aufwertung bestehender Grünflächen, 2. die Entsiegelungen mit nachfolgender Begrünung, 3. die Umwandlung von unbegrünten Kiesdächern in Gründächer, 4. Vertikalbegrünungen von Hausfassaden. b) Förderungsberechtigt sind ökologisch wertvolle Grünflächen wie zum Beispiel Blumenwiesen, Wildstaudenbeete, Hochstaudenfluren, Einzelsträucher, Wildhecken, Gebüsche und Gehölze mit Krautsäumen, Ruderalfluren, extensive und intensive Dachbegrünungen und Dachgärten, Feuchtflächen, Kleingewässer, naturnahe Nutzgärten sowie Strukturen zur Förderung der Fauna (siehe Wissensportal für naturnahe Freiräume fokus-n.ch). c) Die Vegetationselemente erfüllen folgende Bedingungen: 1. Einheimische und standortgerechte Artenzusammensetzung: Neupflanzungen erfolgen mit einheimischem Pflanzenmaterial und Saatgut von CH-Ökotypen. 2. Bewährte Gartenpflanzen mit Nutzwert für die lokale Fauna können die Pflanzenwahl ergänzen (z.B. mit Blüten, die Pollen und/oder Nektar anbieten). 3. Bei grossflächigen Aufwertungsmassnahmen wird eine Diversität der Lebensräume und des Blütenangebots, Strukturreichtum sowie die Vernetzung mit angrenzenden Grünflächen angestrebt. 4. Die künftige fachgerechte naturnahe Pflege ist sichergestellt. d) Die Förderbeiträge werden pro Quadratmeter aufgewertete Fläche ausgerichtet. Für Massnahmen am Boden wird pro Quadratmeter ein Förderbeitrag von CHF 20 ausgerichtet. Für die Umwandlung von Kiesdächern in Gründächer wird pro Quadratmeter ein Förderbeitrag von CHF 50 ausgerichtet. Anschliessende fachgerechte Pflege- und Unterhaltsmassnahmen werden nicht finanziell unterstützt. e) Der Mindestförderbeitrag beträgt CHF 1’000. Nachbarschaften können gemeinsam Projekte einreichen, um die Mindestfläche zu erreichen. f) Pro Projekt kann ein Maximalbetrag von CHF 10'000 beantragt werden. 3 Förderbedingungen a) Im Rahmen von (Ersatz-)Neubauten werden Förderbeiträge nur für Flächen ausgerichtet, welche die gesetzliche Regelung / öffentlich-rechtlichen Verpflichtung Aufwertungs- oder Ersatzmassnahmen übersteigen. b) Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der geförderten Aufwertungsprojekte und ihre Bevollmächtigten verpflichten sich schriftlich zur Erhaltung und zur naturnahen Pflege der geförderten Flächen für eine Mindestdauer von fünf Jahren. c) Bestehende Bäume werden durch die Massnahmen nicht gefällt oder in Mitleidenschaft gezogen. d) Invasive Neophyten werden entfernt und fachgerecht entsorgt. e) Aufwertungsprojekte dürfen nicht zu einem höheren Versieglungsgrad führen. f) Die Gewährung eines Förderbeitrages entbindet nicht von der Einholung der notwendigen öffentlich- oder privatrechtlichen Genehmigungen.
1 Förderziel Die Massnahmen dienen der Verminderung von Lichtemissionen zum Schutz der natürlichen Umwelt und der menschlichen Gesundheit. Das Förderprogramm zielt auf Lichtquellen im Aussenbereich ab. 2 Fördergegenstände a) Gefördert wird der Ersatz von technisch veralteten Leuchten im Aussenbereich durch moderne, umweltfreundliche Beleuchtungssysteme mit einem Betrag von maximal CHF 250 pro Lampe. b) Die Entfernung von bestehenden technisch veralteten Leuchtsystemen im Aussenbereich ohne Ersatz wird pro Lampe mit maximal CHF 500 gefördert. Die Schlussrechnung ist einzureichen. 3 Förderbedingungen a) Die neue Beleuchtung hat den Normen der SIA 491 «Vermeidung unnötiger Lichtemmissionen im Aussenraum» zu entsprechen. b) Es sind Leuchten zu verwenden, die eine präzise Lichtlenkung ermöglichen und so unnötige Emissionen auf nicht zu beleuchtende Bereiche verhindern.
1 Die Förderung von Massnahmen zum Erhalt und Förderung der Biodiversität erfolgt in der Regel über einmalige Beiträge. Für die Beiträge an Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven Neophyten können im Abstand von fünf Jahren erneut Anträge gestellt werden. Für dieselben Fläche können die beiden Förderprogramme nicht kombiniert werden.
1 Förderbeiträge werden nur auf Antrag hin ausgerichtet. 2 Der Antrag muss schriftlich durch die Grundeigentümerin / den Grundeigentümer bei der Gemeinde Hünenberg, eingereicht werden. Die Gemeinde stellt entsprechende Antragsformulare zur Verfügung. Zum Antrag gehören folgende Unterlagen: a) Vollständig ausgefülltes Antragsformular b) Bei Anträgen für Beiträge zur Bekämpfung invasiver Arten: Kostenschätzung eines Gartenbau-Fachbetriebes sowie Aufzeigen der Gestaltung der Wiederbegrünung der Fläche (Skizze mit Beschrieb) c) Bei Anträgen für Beiträge zur Biodiversität: Einfacher Massnahmenplan / Skizze zu den beabsichtigten Massnahmen inkl. Änderungen der versiegelten Flächen, sofern es solche gibt. Pflanzliste für Ersatz-/ Neupflanzungen bzw. Angaben zu Saatgut.
1 Unterstützt werden innovative Investitionen, welche gesetzliche oder baurechtlich geforderte Mindestanforderungen übertreffen. Fernwärmeanschlüsse und Wärmepumpenboiler sind unabhängig der gesetzlichen Anforderungen förderberechtigt.
1 Der Anschluss pro Objekt/Gebäude/Bauareal an einen konzessionierten Fernwärmeverbund wird mit einem Kostenbeitrag für die Anschlussgebühren von 20 % bis max. CHF 10'000 unterstützt. 2 Bedingungen a) Das Objekt/Gebäude hat den spezifischen Wärmeleistungsbedarf von maximal 50 W/m2 Energiebezugsfläche (EBF) einzuhalten. b) Die Installationen sind durch von der Gemeinde bezeichnete unabhängige Installateure oder Kontrollorgane abnehmen zu lassen.
1 Gefördert wird die Neuanlage oder Anlagenerweiterung von solarthermischen-Anlagen (kein reiner Ersatz bestehender Solarkollektoranlagen) auf Gebäuden, wobei bei Neubauten (bis fünf Jahre) die Beitragssätze um 50 % reduziert werden. Die Förderbeiträge werden wie folgt berechnet: a) Grundbeitrag CHF 2'000 plus CHF 300 pro m2 Absorberfläche b) Maximalbeitrag CHF 5'000 2 Bedingungen a) Förderberechtigt sind Kollektoren, die auf www.kollektorliste.ch aufgeführt sind (im Wesentlichen mit Label Solar Keymark, mit Prüfung EN 12975-1/-2 oder EN 12975-1 resp. ISO 9806) b) Die Installationen sind mittels Solaranlagencheck durch SSES oder ähnliche durch die Gemeinde bezeichnete Kontrollorgane abzunehmen.
1 Gefördert wird die Neuanlage oder Anlagenerweiterung von Photovoltaikanlagen auf bestehenden Gebäuden. Die Förderbeiträge werden wie folgt berechnet: a) für Anlagen bis 22 kWp: Grundbeitrag CHF 80 plus CHF 80 pro kW b) für Anlagen über 22 kWp bis 30 kWp: Beitrag CHF 1'840 c) für Anlagen über 30 kWp: Grundbeitrag CHF 80 plus CHF 60 pro kW d) Maximalbeitrag CHF 4'000 2 Bedingungen a) Es werden Anlagen unterstützt, die auf überbauten Flächen erstellt werden. b) Für die elektrischen Komponenten ist der ordentliche Sicherheitsnachweis vorzulegen.
1 Gefördert werden Stromspeichersysteme, in Verbindung mit Photovoltaik-Anlagen. Die Förderbeiträge werden wie folgt berechnet: a) CHF 75 pro kWh elektrische Leistung b) Maximalbeitrag CHF 2'000 2 Bedingungen a) Stromspeichersysteme haben eine minimale Kapazität von 6 kWh aufzuweisen. b) Für die elektrischen Komponenten ist der ordentliche Sicherheitsnachweis vorzulegen.
1 Gefördert werden Ladestationen für Elektromobilität (Einzellösungen) sowie die Installation von Basisstationen für mehrere Anschlusspunkte (smarte Ladestationen). Die Förderbeiträge werden wie folgt berechnet: a) CHF 500 pro Einzelladestation (nicht bei Basisstationen) b) CHF 250 pro Anschlussmöglichkeit bei Basisstationen c) Maximalbeitrag CHF 5'000 pro Anschlusspunkt an das öffentliche Stromnetz 2 Bedingungen a) Die Ladestationen müssen ein Lastmanagement aufweisen und zukünftig auf Stufe Gesamtnetz durch den Energieversorgungsunternehmer ansteuerbar gehalten werden. b) Für die elektrischen Komponenten ist der ordentliche Sicherheitsnachweis vorzulegen. c) Voraussetzung für die Förderung von Elektroladestationen ist der Bezug von Strom aus 100 % erneuerbaren Energien.
1 Gefördert wird der Ersatz reiner Elektroboiler oder fossil betriebener Heizregister durch Wärmepumpenboiler. Die Förderbeiträge werden wie folgt berechnet: a) Pauschalbeitrag von CHF 1'000
1 Die Energieverordnung vom 26. Juni 2019 wird aufgehoben.