Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter den Nummern 7a (Richtlinie 92/49/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31ba (Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: " - 32007 L 0044: Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1) " 2. Unter Nummer 7b (Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: " , geändert durch: - 32007 L 0044: Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1) " 3. Nummer 7a (Richtlinie 92/49/EWG des Rates) wird wie folgt geändert: i) Die aktuelle Anpassung a wird zu Anpassung b. ii) Vor der neuen Anpassung b wird folgende Anpassung eingefügt: " a) Die Art. 15, 15a, 15b und 15c bezüglich der sorgfältigen Beurteilung eines interessierten Erwerbers gelten nicht, wenn der interessierte Erwerber, wie in der Richtlinie festgelegt, ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist oder beaufsichtigt wird. " 4. Nummer 7b (Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert: i) Die aktuelle Anpassung wird zu Anpassung b. ii) Vor der neuen Anpassung b wird folgende Anpassung eingefügt: " a) Die Art. 19, 19a und 20 bezüglich der sorgfältigen Beurteilung eines interessierten Erwerbers gelten nicht, wenn der interessierte Erwerber, wie in der Richtlinie festgelegt, ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist oder beaufsichtigt wird. " 5. Nummer 11 (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert: i) Die aktuellen Anpassungen b, c und d werden zu Anpassungen c, d und e. ii) Nach Anpassung a wird folgende Anpassung eingefügt: " b) Die Art. 15, 15a, 15b und 15c bezüglich der sorgfältigen Beurteilung eines interessierten Erwerbers gelten nicht, wenn der interessierte Erwerber, wie in der Richtlinie festgelegt, ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist oder beaufsichtigt wird. " 6. Nummer 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert: i) Die aktuellen Anpassungen c und d werden zu Anpassungen d und e. ii) Nach Anpassung b wird folgende Anpassung eingefügt: " c) Die Art. 19, 19a, 19b, 20 und 21 Abs. 3 bezüglich der sorgfältigen Beurteilung eines interessierten Erwerbers gelten nicht, wenn der interessierte Erwerber, wie in der Richtlinie festgelegt, ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist oder beaufsichtigt wird. " 7. Nummer 31ba (Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert: i) Die aktuelle Anpassung wird zu Anpassung b. ii) Vor der neuen Anpassung b wird folgende Anpassung eingefügt: " a) Die Art. 10, 10a und 10b bezüglich der sorgfältigen Beurteilung eines interessierten Erwerbers gelten nicht, wenn der interessierte Erwerber, wie in der Richtlinie festgelegt, ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist oder beaufsichtigt wird. "