Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-08.
Copy read on 2026-11-08. The page it was read from
sha256 b959ea07eff6bb87a9a3275a9360294084e64503997ebd9cb5725de7f739da33
16 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck Diese Verordnung regelt den Vollzug des zweiten Kapitels des Beitragsreglements betreffend die Beiträge für die Förderung der
ökologischen Vernetzung und den Schutz und die Pflege schützenswerter Naturobjekte.
Propose a changeArt. 2
Zuständigkeit 1 Zuständig für den Vollzug des zweiten Kapitels des Beitragsreglements und dieser Verordnung ist die Abteilung Umwelt und
Landschaft.
2 Sie ist insbesondere verantwortlich für
a) die Information und Beratung der Bewirtschaftenden und
der Bevölkerung,
b) die Verwaltung der schützenswerten Naturobjekte,
c) die Budgetierung der jährlichen Kosten,
d) die Berechnung und Auszahlung der Beiträge,
e) die Aufsicht über die Feldkontrolle.
Propose a changeArt. 3
Feldkontrolle 1 Die Abteilung Umwelt und Landschaft beauftragt geeignete Personen, wenn möglich Bauern oder Bäuerinnen aus der Gemeinde Köniz, mit der Feldkontrolle.
2 Zur Feldkontrolle gehört es,
a) die beitragsberechtigten und weitere interessierte Personen zu beraten;
910.141 Ökobeitragsverordnung
b) die nötigen Kontrollen in Zusammenhang mit dieser
Verordnung vorzunehmen;
c) der Abteilung Umwelt und Landschaft zu melden, wenn
Naturobjekte und ökologische Ausgleichsflächen entgegen den anwendbaren Bestimmungen bewirtschaftet
werden;
d) der Abteilung Umwelt und Landschaft Verstösse gegen
Schutzbestimmungen für Naturobjekte zu melden.
Propose a changeArt. 4
Finanzierung Die Kosten, die der Gemeinde aufgrund des zweiten Kapitels des
Beitragsreglements und dieser Verordnung entstehen, werden als
Aufwand der Erfolgsrechnung budgetiert und belastet.
Propose a changeArt. 5
Pflichten
der Beitragsberechtigten
Beitragsberechtigte Personen sind verpflichtet,
a) die Objekte gemäss den Auflagen und Pflegeanleitungen
zu schützen, zu unterhalten und zu pflegen;
b) Kontrollen durch die zuständigen Organe zu dulden und
die notwendigen Auskünfte zu geben;
c) der Abteilung Umwelt und Landschaft oder den Feldkontrolleuren unverzüglich zu melden, wenn die Vorgaben
und Auflagen nicht mehr eingehalten werden können;
d) die Kennzeichnung der Objekte durch die Gemeinde
(Informationstafel) als Naturschutzinformation für die
Bevölkerung von Köniz zu akzeptieren.
Propose a changeArt. 6 II. Kommunale Förderbeiträge (Art. 5 BeitR)
Grundsatz Der Anhang zur Verordnung regelt die Objekte, die grundsätzlich
zu kommunalen Förderbeiträgen berechtigt sind, und die Höhe
der Beiträge.
Propose a changeArt. 7
Behandlung
der Gesuche
1 Gesuche für das jeweilige Kalenderjahr können ab Beginn des
Kalenderjahrs bei der Abteilung Umwelt und Landschaft schriftlich eingereicht werden.
2 Die Abteilung Umwelt und Landschaft gewährt Förderbeiträge
grundsätzlich in der Höhe gemäss Anhang, wenn die Vorausset-
1 Fassung vom 2. November 2016
Ökobeitragsverordnung 910.141
zungen gemäss Anhang erfüllt sind und der Budgetkredit
ausreicht.2
3 Die Abteilung Umwelt und Landschaft erstellt eine Prioritätenliste für die Behandlung der Gesuche. Sie kann Förderbeiträge
in reduzierter Höhe sprechen, wenn es aus Gründen der Zweckmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Finanzierbarkeit oder der
Gleichbehandlung verschiedener Gesuchstellender angemessen
erscheint.
4 Die Abteilung Umwelt und Landschaft kann die Förderbeiträge
mit Auflagen verbinden.
5 Die Abteilung Umwelt und Landschaft entscheidet in Form einer
Verfügung über die Gesuche.
Propose a changeArt. 8
Erfolgskontrolle 1 Wurde ein Förderbeitrag gesprochen, so führt die Abteilung
Umwelt und Landschaft eine Überprüfung und Erfolgskontrolle
durch.
2 Die Abteilung Umwelt und Landschaft kann einen Förderbeitrag
ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der gewünschte Erfolg
infolge unsorgfältigen Vorgehens ausgeblieben ist. Artikel 22
Beitragsreglement bleibt vorbehalten.
Propose a changeArt. 9 III. Kommunale Schutzplanbeiträge (Art. 6 BeitR)
Grundsatz Der Anhang zur Verordnung regelt die Objekte, die zu kommunalen Schutzplanbeiträgen berechtigt sind, und die Höhe der
Beiträge.
Propose a changeArt. 10
Behandlung
der Gesuche
1 Gesuche betreffend neue Objekte sind bis Ende April des jeweiligen Kalenderjahrs bei der Abteilung Umwelt und Landschaft
einzureichen.
2 Für die Objekte, die im Anhang genannt sind, gewährt die Abteilung Umwelt und Landschaft Schutzplanbeiträge in der dort
festgelegten Höhe.
3 Die Abteilung Umwelt und Landschaft kann die Schutzplanbeiträge mit Auflagen verbinden.
4 Die Abteilung Umwelt und Landschaft entscheidet in Form einer
Verfügung über die Gesuche.
2 Fassung vom 2. November 2016
910.141 Ökobeitragsverordnung
Propose a changeArt. 11
Weiteres
Verfahren
1 Wurde für ein Objekt ein Schutzplanbeitrag gewährt, so wird der
Beitrag jährlich wiederkehrend ausgerichtet.
2 Das Objekt sowie die Einhaltung allfälliger Auflagen werden
regelmässig überprüft.
3 Sind die Voraussetzungen für den Schutzplanbeitrag weggefallen, so fällt der Anspruch auf den Schutzplanbeitrag dahin. Die
Abteilung Umwelt und Landschaft erlässt eine entsprechende
Verfügung.
Propose a changeArt. 12
Neu angelegte
Naturobjekte
1 Auf Gesuch der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
oder der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter kann der Gemeinderat die Aufnahme neu angelegter Naturobjekte in den
Schutzplan veranlassen.
2 Ist die bewirtschaftende Person nicht gleichzeitig Grundeigentümerin oder Grundeigentümer, hat diese das Gesuch mit zu unterzeichnen.
3 Für die Beurteilung der Gesuche sind die Vorgaben des kommunalen Schutzplans und des Baureglements massgeblich.
4 Es besteht kein Anspruch auf eine Aufnahme neu angelegter
Naturobjekte in den Schutzplan. Ablehnende Gesuchsentscheide werden begründet.
5 Neu angelegte Naturobjekte gelten in der Regel ab dem gleichen Jahr als funktionsfähig im Sinne von Artikel 15 Absatz 3
Beitragsreglement.
Propose a changeArt. 13 IV. Sonderbeiträge
Sonderbeiträge 1 Sonderbeiträge können ausgerichtet werden, wenn ein bestimmtes Objekt eine vergleichbare Qualität aufweist wie die zu
ordentlichen Beiträgen berechtigten Objekte, aber die Voraussetzungen für kommunale Förderbeiträge oder Schutzplanbeiträge nicht oder nur teilweise erfüllt.
2 Sonderbeiträge werden nach Ermessen gewährt und festgelegt.
Ihre Höhe orientiert sich an vergleichbaren Objekttypen gemäss
dem Anhang sowie am effektiven Aufwand.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die kommunalen
Förderbeiträge und Schutzplanbeiträge sinngemäss.
Ökobeitragsverordnung 910.141
Propose a changeArt. 14 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Änderung
anderer Erlasse Die Verwaltungsorganisationsverordnung vom 8. Juli 2009 wird
wie folgt geändert3:
Art. 42
Propose a changeArt. 15 …
Aufhebung
von Erlassen Die Verordnung vom 3. August 2005 über die Ausrichtung von
ökologischen Vernetzungsbeiträgen und von Beiträgen für schützenswerte Naturobjekte (Beitragsverordnung 1) wird aufgehoben.
Propose a changeArt. 16
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Köniz, 21. September 2011
Im Namen des Gemeinderates
Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin
Luc Mentha Beatrice Zbinden
3 Die Änderungen sind im genannten Erlass eingefügt.
910.141 Ökobeitragsverordnung
Ökobeitragsverordnung 910.141
Anhang
1. Kommunale Förderbeiträge
Die Neuanlage, die Neuansaat oder die Verbesserung eines bestimmten Objekts
ist dann im Grundsatz beitragsberechtigt,
– wenn das Objekt zu einem der unten aufgelisteten Objekttypen gehört
– und wenn dieser Objekttyp gemäss dem RÖV im konkreten Massnahmengebiet
vernetzungsbeitragsberechtigt ist.
Bezeichung des Objekttyps
bzw. der Massnahme
bzw. der ökologischen Ausgleichsfläche
Einmaliger Förderbeitrag
Extensiv genutzte Wiesen (EXWI) Fr. 10.00/a
Hecken-, Feld- und Ufergehölze mit
Krautsaum (HEUF/K)
Fr. 500.00/a
Strukturelemente in extensiv genutzter
Weide (EXWE)
Fr. 500.00/a
Buntbrachen (BUBR) Fr. 15.00/a
Saum auf Ackerfläche (SAUM) Fr. 15.00/a
Hochstamm-Feldobstbäume (HOFO) Fr. 30.00/Baum
Einzelbäume/Alleen mit Aufnahme in den
Schutzplan (EBBG)
Fr. 500.00/Baum
2. Kommunale Schutzplanbeiträge
Bezeichung des Objekttyps
bzw. der Massnahme
bzw. der ökologischen Ausgleichsfläche
Jährlicher
Schutzplanbeitrag
Hochstammfeldobstbäume gemäss
Schutzplan (HOFO)
Fr. 5.00/Baum
Einzelbäume/Alleen gemäss Schutzplan
(EBBG)
Fr. 30.00/Baum
Propose a change