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Link auf Pdf Verordnung über Ausrichtung von Ökobeiträgen und Beiträgen schützenswerter Naturobjekte

Köniz · 12123 · communal act

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 II. Kommunale Förderbeiträge (Art. 5 BeitR)
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 III. Kommunale Schutzplanbeiträge (Art. 6 BeitR)
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 IV. Sonderbeiträge
  14. Art. 14 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  15. Art. 15 …
  16. Art. 16

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16 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Diese Verordnung regelt den Vollzug des zweiten Kapitels des Beitragsreglements betreffend die Beiträge für die Förderung der ökologischen Vernetzung und den Schutz und die Pflege schützenswerter Naturobjekte.

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Art. 2

Zuständigkeit 1 Zuständig für den Vollzug des zweiten Kapitels des Beitragsreglements und dieser Verordnung ist die Abteilung Umwelt und Landschaft. 2 Sie ist insbesondere verantwortlich für a) die Information und Beratung der Bewirtschaftenden und der Bevölkerung, b) die Verwaltung der schützenswerten Naturobjekte, c) die Budgetierung der jährlichen Kosten, d) die Berechnung und Auszahlung der Beiträge, e) die Aufsicht über die Feldkontrolle.

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Art. 3

Feldkontrolle 1 Die Abteilung Umwelt und Landschaft beauftragt geeignete Personen, wenn möglich Bauern oder Bäuerinnen aus der Gemeinde Köniz, mit der Feldkontrolle. 2 Zur Feldkontrolle gehört es, a) die beitragsberechtigten und weitere interessierte Personen zu beraten; 910.141 Ökobeitragsverordnung b) die nötigen Kontrollen in Zusammenhang mit dieser Verordnung vorzunehmen; c) der Abteilung Umwelt und Landschaft zu melden, wenn Naturobjekte und ökologische Ausgleichsflächen entgegen den anwendbaren Bestimmungen bewirtschaftet werden; d) der Abteilung Umwelt und Landschaft Verstösse gegen Schutzbestimmungen für Naturobjekte zu melden.

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Art. 4

Finanzierung Die Kosten, die der Gemeinde aufgrund des zweiten Kapitels des Beitragsreglements und dieser Verordnung entstehen, werden als Aufwand der Erfolgsrechnung budgetiert und belastet.

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Art. 5

Pflichten der Beitragsberechtigten Beitragsberechtigte Personen sind verpflichtet, a) die Objekte gemäss den Auflagen und Pflegeanleitungen zu schützen, zu unterhalten und zu pflegen; b) Kontrollen durch die zuständigen Organe zu dulden und die notwendigen Auskünfte zu geben; c) der Abteilung Umwelt und Landschaft oder den Feldkontrolleuren unverzüglich zu melden, wenn die Vorgaben und Auflagen nicht mehr eingehalten werden können; d) die Kennzeichnung der Objekte durch die Gemeinde (Informationstafel) als Naturschutzinformation für die Bevölkerung von Köniz zu akzeptieren.

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Art. 6 II. Kommunale Förderbeiträge (Art. 5 BeitR)

Grundsatz Der Anhang zur Verordnung regelt die Objekte, die grundsätzlich zu kommunalen Förderbeiträgen berechtigt sind, und die Höhe der Beiträge.

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Art. 7

Behandlung der Gesuche 1 Gesuche für das jeweilige Kalenderjahr können ab Beginn des Kalenderjahrs bei der Abteilung Umwelt und Landschaft schriftlich eingereicht werden. 2 Die Abteilung Umwelt und Landschaft gewährt Förderbeiträge grundsätzlich in der Höhe gemäss Anhang, wenn die Vorausset- 1 Fassung vom 2. November 2016 Ökobeitragsverordnung 910.141 zungen gemäss Anhang erfüllt sind und der Budgetkredit ausreicht.2 3 Die Abteilung Umwelt und Landschaft erstellt eine Prioritätenliste für die Behandlung der Gesuche. Sie kann Förderbeiträge in reduzierter Höhe sprechen, wenn es aus Gründen der Zweckmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Finanzierbarkeit oder der Gleichbehandlung verschiedener Gesuchstellender angemessen erscheint. 4 Die Abteilung Umwelt und Landschaft kann die Förderbeiträge mit Auflagen verbinden. 5 Die Abteilung Umwelt und Landschaft entscheidet in Form einer Verfügung über die Gesuche.

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Art. 8

Erfolgskontrolle 1 Wurde ein Förderbeitrag gesprochen, so führt die Abteilung Umwelt und Landschaft eine Überprüfung und Erfolgskontrolle durch. 2 Die Abteilung Umwelt und Landschaft kann einen Förderbeitrag ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der gewünschte Erfolg infolge unsorgfältigen Vorgehens ausgeblieben ist. Artikel 22 Beitragsreglement bleibt vorbehalten.

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Art. 9 III. Kommunale Schutzplanbeiträge (Art. 6 BeitR)

Grundsatz Der Anhang zur Verordnung regelt die Objekte, die zu kommunalen Schutzplanbeiträgen berechtigt sind, und die Höhe der Beiträge.

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Art. 10

Behandlung der Gesuche 1 Gesuche betreffend neue Objekte sind bis Ende April des jeweiligen Kalenderjahrs bei der Abteilung Umwelt und Landschaft einzureichen. 2 Für die Objekte, die im Anhang genannt sind, gewährt die Abteilung Umwelt und Landschaft Schutzplanbeiträge in der dort festgelegten Höhe. 3 Die Abteilung Umwelt und Landschaft kann die Schutzplanbeiträge mit Auflagen verbinden. 4 Die Abteilung Umwelt und Landschaft entscheidet in Form einer Verfügung über die Gesuche. 2 Fassung vom 2. November 2016 910.141 Ökobeitragsverordnung

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Art. 11

Weiteres Verfahren 1 Wurde für ein Objekt ein Schutzplanbeitrag gewährt, so wird der Beitrag jährlich wiederkehrend ausgerichtet. 2 Das Objekt sowie die Einhaltung allfälliger Auflagen werden regelmässig überprüft. 3 Sind die Voraussetzungen für den Schutzplanbeitrag weggefallen, so fällt der Anspruch auf den Schutzplanbeitrag dahin. Die Abteilung Umwelt und Landschaft erlässt eine entsprechende Verfügung.

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Art. 12

Neu angelegte Naturobjekte 1 Auf Gesuch der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter kann der Gemeinderat die Aufnahme neu angelegter Naturobjekte in den Schutzplan veranlassen. 2 Ist die bewirtschaftende Person nicht gleichzeitig Grundeigentümerin oder Grundeigentümer, hat diese das Gesuch mit zu unterzeichnen. 3 Für die Beurteilung der Gesuche sind die Vorgaben des kommunalen Schutzplans und des Baureglements massgeblich. 4 Es besteht kein Anspruch auf eine Aufnahme neu angelegter Naturobjekte in den Schutzplan. Ablehnende Gesuchsentscheide werden begründet. 5 Neu angelegte Naturobjekte gelten in der Regel ab dem gleichen Jahr als funktionsfähig im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 Beitragsreglement.

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Art. 13 IV. Sonderbeiträge

Sonderbeiträge 1 Sonderbeiträge können ausgerichtet werden, wenn ein bestimmtes Objekt eine vergleichbare Qualität aufweist wie die zu ordentlichen Beiträgen berechtigten Objekte, aber die Voraussetzungen für kommunale Förderbeiträge oder Schutzplanbeiträge nicht oder nur teilweise erfüllt. 2 Sonderbeiträge werden nach Ermessen gewährt und festgelegt. Ihre Höhe orientiert sich an vergleichbaren Objekttypen gemäss dem Anhang sowie am effektiven Aufwand. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die kommunalen Förderbeiträge und Schutzplanbeiträge sinngemäss. Ökobeitragsverordnung 910.141

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Art. 14 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Änderung anderer Erlasse Die Verwaltungsorganisationsverordnung vom 8. Juli 2009 wird wie folgt geändert3: Art. 42

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Art. 15 …

Aufhebung von Erlassen Die Verordnung vom 3. August 2005 über die Ausrichtung von ökologischen Vernetzungsbeiträgen und von Beiträgen für schützenswerte Naturobjekte (Beitragsverordnung 1) wird aufgehoben.

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Art. 16

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Köniz, 21. September 2011 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Luc Mentha Beatrice Zbinden 3 Die Änderungen sind im genannten Erlass eingefügt. 910.141 Ökobeitragsverordnung Ökobeitragsverordnung 910.141 Anhang 1. Kommunale Förderbeiträge Die Neuanlage, die Neuansaat oder die Verbesserung eines bestimmten Objekts ist dann im Grundsatz beitragsberechtigt, – wenn das Objekt zu einem der unten aufgelisteten Objekttypen gehört – und wenn dieser Objekttyp gemäss dem RÖV im konkreten Massnahmengebiet vernetzungsbeitragsberechtigt ist. Bezeichung des Objekttyps bzw. der Massnahme bzw. der ökologischen Ausgleichsfläche Einmaliger Förderbeitrag Extensiv genutzte Wiesen (EXWI) Fr. 10.00/a Hecken-, Feld- und Ufergehölze mit Krautsaum (HEUF/K) Fr. 500.00/a Strukturelemente in extensiv genutzter Weide (EXWE) Fr. 500.00/a Buntbrachen (BUBR) Fr. 15.00/a Saum auf Ackerfläche (SAUM) Fr. 15.00/a Hochstamm-Feldobstbäume (HOFO) Fr. 30.00/Baum Einzelbäume/Alleen mit Aufnahme in den Schutzplan (EBBG) Fr. 500.00/Baum 2. Kommunale Schutzplanbeiträge Bezeichung des Objekttyps bzw. der Massnahme bzw. der ökologischen Ausgleichsfläche Jährlicher Schutzplanbeitrag Hochstammfeldobstbäume gemäss Schutzplan (HOFO) Fr. 5.00/Baum Einzelbäume/Alleen gemäss Schutzplan (EBBG) Fr. 30.00/Baum

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