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Verordnung über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen

Confederation · 742.411 · ordinance

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Contents: 55 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Transport gefährlicher Güter
  3. Art. 3 Investitionsbeiträge
  4. Art. 4 Voraussetzungen
  5. Art. 5 Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs
  6. Art. 6 Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Dienstleistungen im Gütertransport auf der Schiene
  7. Art. 7 Anrechenbare Kosten
  8. Art. 8 Bemessung
  9. Art. 9 Gesuch
  10. Art. 10 Vereinbarung
  11. Art. 11 Auszahlung
  12. Art. 12 Rückforderung
  13. Art. 13 Empfänger
  14. Art. 14 Bemessungsgrundlage
  15. Art. 15 Beitragshöhe
  16. Art. 16 Voraussetzungen
  17. Art. 17 Nachweis
  18. Art. 18 Voraussetzungen
  19. Art. 19 Anrechenbare Kosten
  20. Art. 20 Gesuch
  21. Art. 21 Zusicherung
  22. Art. 22 Berichterstattung
  23. Art. 23 Investitionsbeiträge
  24. Art. 24 Voraussetzungen
  25. Art. 25 Funktionalitäten der DAK
  26. Art. 26 Höhe der Investitionsbeiträge
  27. Art. 27 Gesuch
  28. Art. 28 Zusicherung
  29. Art. 29 Koordination der Ausrüstungsarbeiten
  30. Art. 30 Voraussetzungen
  31. Art. 31 Investitionsbeiträge
  32. Art. 32 Gesuch
  33. Art. 33 Zusicherung
  34. Art. 34 Rückforderung
  35. Art. 35 Alpenquerender kombinierter Verkehr
  36. Art. 36 Beteiligung des Bundes an Bestellungen der Kantone
  37. Art. 37
  38. Art. 38 Anschlussgewährung
  39. Art. 39 Vertragliche Regelungen
  40. Art. 40 Änderung, vorübergehende Sperrung und Rückbau der Anschlussvorrichtung
  41. Art. 41 Kostentragung bei Anschlussvorrichtungen
  42. Art. 42 Grundsätze für Planung und Bau
  43. Art. 43 Baubewilligung; Prüfung des BAV
  44. Art. 44 Sicherheit
  45. Art. 45 Betriebsbewilligung
  46. Art. 46 Betriebsvorschriften
  47. Art. 47 Personal
  48. Art. 48 Fahrzeuge
  49. Art. 49
  50. Art. 50 Verantwortlichkeit
  51. Art. 51 Haftpflichtversicherung
  52. Art. 52
  53. Art. 53 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  54. Art. 54 Übergangsbestimmungen
  55. Art. 55 Inkrafttreten

55 provisions

Art. 41 Kostentragung bei Anschlussvorrichtungen

(Art. 23 GüTG) 1 Die Kosten für Anschlussvorrichtungen trägt die Infrastrukturbetreiberin. 2 Wird die Anschlussvorrichtung auf Begehren des Anschliessers angepasst oder der Rückbau der Anschlussvorrichtung durch ihn verursacht, so trägt er die daraus entstehenden Kosten. Die Infrastrukturbetreiberin beteiligt sich an den Kosten, soweit ihr aus der Massnahme Vorteile erwachsen.

Art. 42 Grundsätze für Planung und Bau

(Art. 19 Abs. 1 und 2 GüTG) 1 Für die Planung und den Bau von Anschlussgleisen gelten die Sicherheitsbestimmungen der Eisenbahngesetzgebung. 2 Die Bestimmungen über die Interoperabilität sind nicht anwendbar.

Art. 43 Baubewilligung; Prüfung des BAV

(Art. 18 Abs. 2 GüTG) 1 Einer Prüfung durch das BAV nach Artikel 18 Absatz 2 GüTG unterliegen Gesuche für den Bau, die Änderung und den Rückbau von Anschlussgleisen. Dieser Prüfung unterliegen auch Baugesuche für Bauten und Anlagen über, unter und in der Nähe von Anschlussgleisen, sofern diese Bauten und Anlagen den sicheren Betrieb der Anschlussgleise beeinträchtigen könnten. 2 Nicht dieser Prüfung unterliegen Baugesuche für Bauten und Anlagen nach Artikel 1a der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnen (VPVE). 3 Die zur Prüfung einzureichenden Unterlagen bestimmen sich nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 VPVE. Das BAV legt in einer Richtlinie die einzureichenden Unterlagen fest. 4 Das BAV prüft die Unterlagen risikoorientiert mit Stichproben. Es kann Unterlagen selbst prüfen oder durch unabhängige Sachverständige prüfen lassen sowie von der Gesuchstellerin Nachweise und Prüfberichte Sachverständiger verlangen. 5 Es teilt der Gesuchstellerin und der Leitbehörde das Prüfungsergebnis innerhalb von sechs Monaten ab dem Eingang der vollständigen Unterlagen mit. SR 742.142.1

Art. 44 Sicherheit

(Art. 19 Abs. 3 GüTG) 1 Für den Betrieb und die Instandhaltung von Anschlussgleisen gelten die Sicherheitsbestimmungen der Eisenbahngesetzgebung. 2 Für den Betrieb von Anschlussgleisen sind weder eine Sicherheitsgenehmigung noch eine Sicherheitsbescheinigung erforderlich.

Art. 45 Betriebsbewilligung

(Art. 18 Abs. 3 GüTG) 1 Die Erteilung der Betriebsbewilligung ist dem BAV spätestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme des Anschlussgleises zu beantragen. Für die einzureichenden Unterlagen gilt Artikel 8 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV). 2 Das BAV kann die Bewilligung entziehen, wenn ein sicherer Betrieb des Anschlussgleises, insbesondere wegen mangelhafter Instandhaltung, nicht mehr gewährleistet ist. 3 Ist keine Betriebsbewilligung erforderlich, so kann das BAV jederzeit den Anschliesser zur Bestätigung der Rechtskonformität auffordern oder die Rechtskonformität der Anlage selbst überprüfen oder durch Sachverständige überprüfen lassen. SR 742.141.1

Art. 46 Betriebsvorschriften

(Art. 19 Abs. 2 und 3 GüTG) 1 Die Anschliesser müssen Betriebsvorschriften erlassen, die sowohl im Normalfall wie auch bei Störungen eine zuverlässige Durchführung des Eisenbahnbetriebs gewährleisten. 2 Sie müssen darin insbesondere das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung sowie die erforderlichen Massnahmen bei Ereignissen nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen vorschreiben und die für Betrieb und Instandhaltung verantwortlichen Personen sowie deren Stellvertretung benennen. 3 Die Anschliesser müssen ihre Betriebsvorschriften dem BAV als Grundlage für dessen Aufsichtstätigkeit zur Verfügung stellen. Betriebsvorschriften, die von den gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften abweichen, sind spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten. SR 742.161 SR 742.101

Art. 47 Personal

(Art. 28 Abs. 2 GüTG) 1 Die Anschliesser müssen für die Leitung des Betriebs und die Instandhaltung ihrer Anlagen mindestens eine verantwortliche Person sowie eine zur Stellvertretung befugte Person ernennen. 2 Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Anschlussgleisen dürfen nur entsprechend ausgebildetem Personal übertragen werden. 3 Soweit die Sicherheit des Betriebs besondere Anforderungen stellt, müssen die Anschliesser die Dienstkenntnisse und den Gesundheitszustand ihres Personals periodisch überprüfen. 4 Für Personen, die auf Anschlussgleisen Triebfahrzeuge führen oder sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben, gelten die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gestützt auf die Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich erlassenen Ausführungsbestimmungen. SR 742.141.2

Art. 48 Fahrzeuge

1 Für Fahrzeuge, die nur auf Anschlussgleisen verkehren, gelten die vom UVEK gestützt auf Artikel 81 EBV erlassenen Ausführungsbestimmungen. Die Fahrzeuge sind so zu betreiben und instand zu halten, dass ein sicherer Eisenbahnbetrieb auf den Anschlussgleisen möglich ist. 2 Die Fahrzeuge bedürfen keiner Betriebsbewilligung. 3 Für Stellen, die für die Instandhaltung dieser Fahrzeuge verantwortlich sind, besteht keine Zertifizierungspflicht. 4 Für Fahrzeuge, die auch ausserhalb von Anschlussgleisen verkehren, gilt Artikel 5j EBV. SR 742.141.1

Art. 49

1 Das BAV kann Abweichungen von den technischen und betrieblichen Bestimmungen sowie den Sicherheitsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden. 2 Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass: a. der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder b. kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden.

Art. 50 Verantwortlichkeit

(Art. 19 Abs. 3 GüTG) 1 Die Anschliesser sind für die vorschriftsgemässe Planung, den vorschriftsgemässen Bau, den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Anschlussgleise sowie ihrer Fahrzeuge verantwortlich. 2 Sie müssen bestehende Bauten, Anlagen und Fahrzeuge neuen Erkenntnissen, veränderten Rahmenbedingungen oder geänderten Vorschriften anpassen, soweit es die Sicherheit erfordert. 3 Sie gelten als Betriebsinhaber von elektrischen Anlagen nach Artikel 46 EBV. SR 742.141.1

Art. 51 Haftpflichtversicherung

(Art. 24 Abs. 4 GüTG) 1 Die Anschliesser und Dritte, die das Anschlussgleis benützen, müssen bei einem in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einer von der Versicherungsaufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung eine Haftpflichtversicherung abschliessen. 2 Die Haftpflichtversicherung muss sich nach den Risiken des auf dem Anschlussgleis durchgeführten Verkehrs richten. Die Versicherungssumme muss mindestens fünf Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden betragen.

Art. 52

1 Das BAV führt ein Verzeichnis der Anschlussgleise. Es erlässt eine Richtlinie über das Verzeichnis, insbesondere über die von den Anschliessern mitzuteilenden Angaben. 2 Es führt im Rahmen seiner Aufsicht periodisch Erhebungen über den Umfang und den Betrieb von Anschlussgleisen durch. 3 Es kann Aufsichtstätigkeiten Dritten übertragen.

Art. 53 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 54 Übergangsbestimmungen

1 Über Gesuche um Investitionsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, wird nach dem bisherigen Recht entschieden. 2 Die Finanzierung der Anschlussvorrichtungen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Vertrag zwischen Infrastrukturbetreiberin und Anschliesser besteht, richtet sich weiterhin nach diesem Vertrag. 3 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Zusicherungsverfügungen bleiben nach bisherigem Recht gültig. 4 Das Baubewilligungsverfahren für Anschlussgleise, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Baugesuch hängig ist, richtet sich nach dem bisherigen Recht. 5 Bis zum 31. Dezember 2028 können die Vereinbarungen nach Artikel 10 abweichend von Artikel 10 Absatz 2 für eine kürzere Dauer als die Gültigkeit des Verpflichtungskredites nach Artikel 10 Absatz 9 GüTG abgeschlossen werden.

Art. 55 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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