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Verordnung des EJPD über Spielbanken

Confederation · 935.511.1 · ordinance

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Contents: 53 provisions
  1. Art. 1 Nachweis der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit
  2. Art. 2 Dokumente zum Nachweis des guten Rufs, der unabhängigen Geschäftsführung und der einwandfreien Geschäftstätigkeit
  3. Art. 3 Aktualisierung der Informationen
  4. Art. 4 Spielbankenspiele
  5. Art. 5 Auszahlungsquote
  6. Art. 6 Spielutensilien und Spielzubehör
  7. Art. 7 Spielergebnisse
  8. Art. 8 Anfang und Ende der Spieleinheit
  9. Art. 9 Behältnis
  10. Art. 10 Datenspeicherung bei mechanischen Zufallszahlengeneratoren
  11. Art. 11 Anforderungen an automatisiert durchgeführte Geldspiele
  12. Art. 12 Internes Diagnosesystem
  13. Art. 13 Zähler
  14. Art. 14 Zu erfassende Daten
  15. Art. 15 Jackpot
  16. Art. 16 Anforderungen an die Konzeption des Jackpots
  17. Art. 17 Bedingungen für die Auslösung des Jackpots
  18. Art. 18 Aufzeichnung und Aufbewahrung
  19. Art. 19 Echtzeitverbindung und Verbindungsunterbruch
  20. Art. 20 Bestimmung des Bruttospielertrags eines Jackpots
  21. Art. 21 Unterbruch und Änderung des laufenden Jackpots
  22. Art. 22 Änderung und Übertragung des Jackpotbetrags
  23. Art. 23 Vernetzung von Jackpots
  24. Art. 24 Funktionsprüfung
  25. Art. 25 Spielunterbruch
  26. Art. 26 Aufzeichnung der Spielergebnisse
  27. Art. 27 Automatische Wiederholung
  28. Art. 28 Veranstaltung von Turnieren mit Spielbankenspielen
  29. Art. 29 Zulässige Spiele
  30. Art. 30
  31. Art. 31 Räumlichkeiten
  32. Art. 32 Spieltische und automatisiert durchgeführte Geldspiele
  33. Art. 33 Prozesse
  34. Art. 34 Information über die Kameraüberwachung
  35. Art. 35 Pannen des Kameraüberwachungssystems
  36. Art. 36 Überwachungsraum
  37. Art. 37 Dokumentationspflicht
  38. Art. 38 Vom EAKS bei automatisiert durchgeführten Geldspielen erfasste Daten
  39. Art. 39 Vom DZS bei online durchgeführten Spielen erfasste Daten
  40. Art. 40 Anforderungen an das EAKS, das DZS oder an das Jackpotsystem
  41. Art. 41 Datenspeicherung
  42. Art. 42 Zugriffsprotokoll und Zugriffsrecht
  43. Art. 43 Verbindung
  44. Art. 44 Zugriffsbeschränkung
  45. Art. 45 Dokumentation der Überwachungssysteme
  46. Art. 46 Dokumentation der Spielbankenspiele
  47. Art. 47 Besondere Dokumentationsvorschriften
  48. Art. 48 Sozialkonzept
  49. Art. 49 Dokumentation in Verbindung mit der Umsetzung der Sozialschutzmassnahmen
  50. Art. 50 Aus- und Weiterbildung
  51. Art. 51 Kommerzielle Kontakte zu gesperrten Spielerinnen und Spielern
  52. Art. 52 Aufhebung eines anderen Erlasses
  53. Art. 53 Inkrafttreten

53 provisions

Art. 41 Datenspeicherung

(Art. 61 VGS) 1 Die Daten nach den Artikeln 38 und 40 Absatz 1 sind unverändert von den an das EAKS angeschlossenen automatisiert durchgeführten Geldspielen zu übernehmen und zu speichern (Rohdaten). Sie sind vor jeglicher Änderung zu schützen. 2 Die ESBK stellt den Spielbanken Formulare für die Datenübermittlung zur Verfügung. 3 Die zur Bestimmung des Bruttospielertrags dienenden Werte, die vom EAKS auf der Grundlage von Rohdaten gemeldet werden und die insbesondere infolge von Fehlfunktionen berichtigt worden wären, müssen entsprechend gekennzeichnet und ordnungsgemäss begründet werden.

Art. 42 Zugriffsprotokoll und Zugriffsrecht

Das EAKS erstellt ein Protokoll über jeden Zugriff auf das System sowie über jede Bearbeitung, die einen Einfluss auf die Daten haben.

Art. 43 Verbindung

1 Automatisiert durchgeführte Geldspiele und Tischspiele, die elektronisch abgerechnet werden, müssen permanent mit dem EAKS verbunden sein. 2 Bei einem Verbindungsunterbruch sind die betroffenen automatisiert durchgeführten Geldspiele unverzüglich ausser Betrieb zu nehmen, sofern die Daten nicht in einem Zwischenspeicher oder auf eine andere Art gespeichert oder gesichert und anschliessend ohne Datenverlust in das EAKS übertragen werden können. 3 Das EAKS prüft regelmässig, ob eine Verbindung zu den automatisiert durchgeführten Geldspielen besteht. Es zeigt einen Verbindungsunterbruch an und erstellt ein entsprechendes Protokoll.

Art. 44 Zugriffsbeschränkung

1 Die Spielbank bestimmt die Personen, die Zugriff auf Einrichtungen und Systeme haben, die für die Bestimmung des Bruttospielertrags wichtige Daten enthalten, insbesondere das EAKS, das DZS, das Kameraüberwachungssystem und die Jackpotsysteme. 2 Jede Person muss über ein individuelles Passwort verfügen. Auf Gesuch der Spielbank kann die ESBK andere mindestens gleichwertige Vorkehrungen bewilligen. 3 Dritte haben nur Zugriff auf die Einrichtungen und Systeme nach Absatz 1, wenn die betreffende Person über eine Genehmigung der Spielbank und über einen Zugang verfügt, der durch ein individuelles Passwort geschützt ist. 4 Zugriffe von Dritten von innerhalb oder ausserhalb der Spielbank auf die Einrichtungen und Systeme nach Absatz 1 sind in einem Protokoll mit folgenden Angaben festzuhalten: a. dem Namen der oder des Verantwortlichen, die oder der den Zugriff erlaubt hat; b. dem Namen der Person, die den Zugriff ausgeführt hat; c. der Uhrzeit, dem Datum und der Dauer des Zugriffs; d. dem Grund des Zugriffs; e. einer Beschreibung der ausgeführten Arbeiten.

Art. 45 Dokumentation der Überwachungssysteme

(Art. 57, 59 und 60 VGS) 1 Zum Kameraüberwachungssystem kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern: a. Name und Adresse des Lieferanten sowie zusätzlich des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Lieferanten identisch ist; b. Typen-, Modell- oder Seriennummer; c. Angaben zu den Kameras; d. Standort des Kameraüberwachungsraums; e. Plan des Kameraüberwachungssystems; f. einen genauen technischen Beschrieb der Funktionsweise des Systems. 2 Zum EAKS und zum DZS kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern: a. Name und Adresse des Lieferanten sowie zusätzlich des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Lieferanten identisch ist; b. Typen-, Modell- oder Seriennummer; c. Art und Anzahl der angeschlossenen Spiele; d. Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ablaufdiagramme; e. vollständige Dokumentation über die Hard- und Software; f. Programm; g. ein Zertifikat oder eine Bescheinigung sowie den Prüfbericht einer Stelle nach Artikel 62 VGS, aus dem oder der hervorgeht, dass die Kommunikation zwischen den angeschlossenen automatisiert durchgeführten Geldspielen sowie die Aufzeichnung der Daten sichergestellt sind.

Art. 46 Dokumentation der Spielbankenspiele

1 Zu den Tischspielen kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern: a. Name und Adresse des Lieferanten sowie zusätzlich des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Lieferanten identisch ist; b. Typen-, Modell- oder Seriennummer; c. Zeichnungen und Pläne der Spieltische sowie ihrer Komponenten und Bauteile; d. Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ablaufdiagramme; e. Angaben über den Ablauf des Spiels; f. Beschreibung der angewandten Prüfverfahren; g. Prüfbericht. 2 Zu den automatisiert durchgeführten Geldspielen kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern: a. Name und Adresse des Lieferanten sowie zusätzlich des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Lieferanten identisch ist; b. Typen-, Modell- oder Seriennummer; c. Zeichnungen und Pläne der automatisiert durchgeführten Geldspiele sowie ihrer Komponenten und Bauteile; d. Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ablaufdiagramme; e. Angaben über den Ablauf des Spiels; f. Beschreibung der angewandten Prüfverfahren; g. digitale Farbfotografien der automatisiert durchgeführten Geldspiele; h. Funktion und Aufbau des Zufallszahlengenerators; i. Art und Weise, wie die einzelnen Spielereignisse und Spielergebnisse zustande kommen; j. möglicher Höchstgewinn pro Spieleinheit; k. Art der Berechnung sowie Ergebnisse der Spielstatistik; l. Anzahl sowie Ergebnisse der durchgeführten Testspiele oder Spielsimulationen; m. Auszahlungsquote; n. Gewinnwahrscheinlichkeiten; o. Sourcecode; p. Verwendung von digitalen Speichermedien wie EPROM, CD-ROM, Flashcard; q. ein Zertifikat oder eine Bescheinigung sowie den Prüfbericht einer Stelle nach Artikel 62 VGS, aus dem oder der hervorgeht, dass die automatisiert durchgeführten Geldspiele den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 3 Zu den Online-Spielbankenspielen kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern: a. Name und Adresse des Lieferanten sowie zusätzlich des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Lieferanten identisch ist; b. Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ablaufdiagramme; c. Angaben über den Ablauf des Spiels; d. Beschreibung der angewandten Prüfverfahren; e. Funktion und Aufbau des Zufallszahlengenerators; f. Art und Weise, wie die einzelnen Spielereignisse und Spielergebnisse zustande kommen; g. möglicher Höchstgewinn pro Spieleinheit; h. Art der Berechnung sowie Ergebnisse der Spielstatistik; i. Anzahl sowie Ergebnisse der durchgeführten Testspiele oder Spielsimulationen; j. Auszahlungsquote; k. Gewinnwahrscheinlichkeiten; l. Sourcecode; m. Methode zur eindeutigen Identifizierung des Spiels; n. ein Zertifikat oder eine Bescheinigung sowie den Prüfbericht einer Stelle nach Artikel 62 VGS, aus dem oder der hervorgeht, dass die Online-Spielbankenspiele den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 4 Zu den Jackpots kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern: a. Name und Adresse des Lieferanten sowie zusätzlich des Herstellers, wenn dieser nicht mit dem Lieferanten identisch ist; b. Typen-, Modell- oder Seriennummer; c. Zeichnungen und Pläne der Jackpotsysteme sowie ihrer Komponenten und Bauteile; d. Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ablaufdiagramme; e. Angaben über den Ablauf des Spiels; f. Beschreibung der angewandten Prüfverfahren; g. Typen-, Modell- oder Seriennummer der an den Jackpot angeschlossenen automatisiert durchgeführten Geldspiele; h. Beschrieb der Funktionsweise des Jackpots sowie des Kriteriums, das den Jackpot auslöst; i. Sourcecode; j. Programm; k. ein Zertifikat oder eine Bescheinigung sowie den Prüfbericht einer Stelle nach Artikel 62 VGS, aus dem oder der hervorgeht, dass der Jackpot den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Art. 47 Besondere Dokumentationsvorschriften

1 Stellt die Spielbank Namensschecks aus oder nimmt sie Namensschecks an, so registriert sie: a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Ausstellerin oder des Ausstellers oder der Person, der sie den Namensscheck ausstellt; b. Art und Nummer des Ausweises; c. Datum und Uhrzeit der Transaktion; d. Nummer des Namensschecks und gegebenenfalls Kontonummer und Bank der Ausstellerin oder des Ausstellers. 2 Stellt die Spielbank ihren Spielerinnen und Spielern Depots zur Verfügung, so registriert sie: a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Depotinhaberin oder des Depotinhabers; b. Art und Nummer des Ausweises; c. Bezüge und Einzahlungen auf das Depot mit Datum und Uhrzeit. 3 Bei der Registrierung von Jackpotgewinnen erfasst die Spielbank folgende Daten: a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Gewinnerin oder des Gewinners; b. Art und Nummer des Ausweises; c. Höhe des Spielgewinns. 4 Die ESBK legt in Richtlinien weitere Vorgaben über die Registrierung nach diesem Artikel fest. Sie gibt insbesondere die Höhe des Spielgewinns vor, ab der eine Registrierung nach Absatz 3 erforderlich ist.

Art. 48 Sozialkonzept

(Art. 81 und 82 VGS) In ihrem Sozialkonzept erläutert die Spielbank unter Berücksichtigung der Merkmale des Vertriebskanals insbesondere: a. Art, Form und Inhalt der Informationen, die sie den Spielerinnen und Spielern nach Artikel 77 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 (BGS) zur Verfügung stellt; b. Beobachtungskriterien, Methoden, Mittel und Instrumente, die eingesetzt werden, um eine Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spielern zu gewährleisten, sowie die vorgesehenen Massnahmen; c. Massnahmen, die sie den Spielerinnen und Spielern zu Selbstkontrollen, Spielbeschränkungen und Spielmoderation anbietet, sowie die vorgesehenen Interventionen und Massnahmen; d. Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen von Spielsperren, einschliesslich der eingesetzten Mittel und Instrumente; e. Verfahren zur Einführung und Aufhebung von Spielsperren, einschliesslich der eingesetzten Mittel und Instrumente; f. Rolle und Kompetenzen von beigezogenen externen Expertinnen und Experten, insbesondere beim Verfahren für die Aufhebung von Spielsperren; g. Ausbildungsprogramm mit Angaben pro Ausbildungstyp zu den Funktionen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, zur Dauer, zum Inhalt und zu den eingesetzten Ausbildnerinnen und Ausbildnern; h. Organisation und Führung der Dokumentation nach Artikel 49. SR 935.51

Art. 49 Dokumentation in Verbindung mit der Umsetzung der Sozialschutzmassnahmen

1 Die Dokumentation betreffend das Sozialkonzept umfasst sämtliche Dokumente und Daten, die bei der Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 76 Absatz 1 BGS erstellt und beschafft werden. 2 Die Spielbank erstellt und organisiert ihre Dokumentation so, dass sich die ESBK jederzeit ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Massnahmen zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels bilden kann. Die Dokumentation muss es der ESBK insbesondere ermöglichen, die von der Spielbank unternommenen Schritte, die daraus gewonnenen Erkenntnisse und die getroffenen Entscheide nachzuvollziehen. SR 935.51

Art. 50 Aus- und Weiterbildung

1 In der Grundausbildung soll das betroffene Personal insbesondere lernen, welche Kriterien für die Früherkennung bestehen und wie es gemäss den Verfahren des Sozialkonzepts einschreiten kann. Die Grundausbildung muss in den ersten sechs Monaten nach dem Stellenantritt durchgeführt werden. 2 In der jährlichen Weiterbildung werden die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft.

Art. 51 Kommerzielle Kontakte zu gesperrten Spielerinnen und Spielern

(Art. 77 VGS) Die Spielbanken dürfen zu gesperrten Spielerinnen und Spielern keine kommerziellen Kontakte aufnehmen.

Art. 52 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EJPD vom 24. September 2004 über Überwachungssysteme und Glücksspiele wird aufgehoben. [AS 2004 4435]

Art. 53 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2019 in Kraft. 2 Erfolgt die Erwahrung der Ergebnisse der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 erst nach dem 24. Dezember 2018, so tritt diese Verordnung am 1. Januar 2020 in Kraft.

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