Die EFTA-Staaten und Chile errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen der Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichzeitig zwischen Chile und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden.
Art. 2 Zielsetzung
Mit diesem Abkommen werden folgende durch seine Grundsätze und Regeln weiter präzisierten Ziele verfolgt:
a) die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachstehend als "GATT 1994" bezeichnet);
b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Art. V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachstehend als "GATS" bezeichnet);
c) die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
d) die Förderung der Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb in der Freihandelszone;
e) die substantielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone;
f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an Geistigem Eigentum sowie der Durchsetzung dieser Rechte; und
g) die Errichtung eines Rahmens für die weiterführende bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit, um die Vorteile dieses Abkommens zu erweitern und zu vergrössern.
Art. 3 Räumlicher Anwendungsbereich
1) Unbeschadet von Anhang I gilt dieses Abkommen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie in Gebieten ausserhalb des Hoheitsgebietes, sofern eine Vertragspartei dort ihre Hoheitsrechte oder ihre Gerichtsbarkeit im Einklang mit dem internationalen Recht ausüben kann.
2) Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.
Art. 4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie aus anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind (nachfolgend als "das WTO-Abkommen" bezeichnet), oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.
Art. 5 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Chile anderseits, nicht aber auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.
2) Kraft des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zollunion vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
Art. 6 Regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und sorgt auf ihrem Hoheitsgebiet für deren Einhaltung durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.
Art. 7 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien in Zusammenhang mit:
a) Erzeugnissen, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als "das HS" bezeichnet) fallen, ausgenommen die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse;
b) die in Anhang IV angeführten Waren, unter Beachtung der im betreffenden Anhang vorgesehenen Bestimmungen;
c) Fische und andere Meeresprodukte gemäss Anhang V.
Art. 8 Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit
1) Die auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 19 anwendbaren Bestimmungen über die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I aufgeführt.
2) Für die Zwecke von Art. 9 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 bedeutet der Begriff "Erzeugnisse einer Vertragspartei" einheimische Erzeugnisse gemäss dem GATT 1994 oder solche Erzeugnisse, welche die Vertragsparteien vereinbaren, einschliesslich der Ursprungserzeugnisse des betreffenden Vertragsstaats.
Art. 9 Beseitigung von Zöllen
1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Chile, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhangs VI.
2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Handel zwischen den Vertragsparteien alle Ausfuhrzölle für die Erzeugnisse einer Vertragspartei.
3) Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Chile werden weder neue Zölle eingeführt noch bereits geltende Zölle erhöht.
Art. 10 Zölle
Als Zoll gilt jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, nicht jedoch:
a) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Art. 15;
b) Antidumping- oder Ausgleichszölle, die nach Art. 18 angewendet werden; oder
c) Gebühren oder andere Abgaben, die nach Art. 11 erhoben werden.
Art. 11 Gebühren und andere Abgaben
Die Höhe der in Art. 10 Bst. c erwähnten Gebühren oder anderen Abgaben ist auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt, und diese Gebühren und Abgaben dürfen keinen indirekten Zollschutz für die inländischen Waren und keine Besteuerung der Ein- oder Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen.
Art. 12 Ausgangszollsätze
1) Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollsatz, auf den die in Anhang VI aufgeführten schrittweisen Reduktionen anzuwenden sind, dem am 1. Januar 2003 angewendeten Meistbegünstigungsansatz.
2) Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommen eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, insbesondere eine Senkung in Verbindung mit Verpflichtungen, die sich aus multilateralen Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (nachfolgend als "die WTO" bezeichnet) ergeben, ersetzen diese gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern dieses später erfolgt, die in Abs. 1 erwähnten Ausgangszollsätze.
3) Die entsprechend Anhang VI berechneten reduzierten Zollsätze werden auf die erste oder, im Fall spezifischer Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewendet.
Art. 13 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
1) Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder Beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Chile für Erzeugnisse der Vertragsparteien aufgehoben, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhangs VII.
2) Es werden keine neuen Massnahmen, wie sie in Abs. 1 beschrieben sind, eingeführt.
Art. 14 Wareneinreihung und Zollwert
1) Die Einreihung der zwischen den EFTA-Staaten und Chile gehandelten Waren wird gemäss der jeweiligen Zollnomenklatur jeder Vertragspartei im Einklang mit dem HS festgelegt.
2) Das Abkommen über die Durchführung des Art. VII des GATT 1994 regelt den Zollwert, der im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Chile zur Anwendung kommt.
Art. 15 Inländerbehandlung
Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Art. III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, welcher hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 16 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als "SPS-Übereinkommen" bezeichnet).
2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
3) Auf Antrag einer Vertragspartei werden Expertenkonsultationen abgehalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die den Zugang zu ihrem Markt beeinträchtigen oder beeinträchtigt haben. Diese Experten, welche die betroffenen Vertragsparteien bezüglich der spezifischen Aspekte auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten vertreten, bemühen sich, eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen zu finden.
4) Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von "Ansprechstellen" mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
5) Um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, bemühen sich die Vertragsparteien soweit als möglich, moderne technische Kommunikationsmittel einzusetzen, wie elektronische Kommunikation, Video- oder Telefonkonferenzen, oder es so einzurichten, dass die in Abs. 3 erwähnten Treffen parallel mit den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Treffen im Rahmen der WTO stattfinden. Über die Ergebnisse der in Übereinstimmung mit Abs. 3 abgehaltenen Expertenkonsultationen ist dem Gemischten Ausschuss zu berichten.
6) Chile und jeder EFTA-Staat können zur besseren Durchführung dieses Artikels bilaterale Vereinbarungen ausarbeiten; dazu gehören auch Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden.
Art. 17 Technische Vorschriften
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als "TBT-Übereinkommen" bezeichnet).
2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
3) Unbeschadet von Abs. 1 vereinbaren die Vertragsparteien, im Gemischten Ausschuss Konsultationen abzuhalten falls eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden.
Art. 18 Antidumping und Ausgleichsmassnahmen
1) Die Vertragsparteien verzichten bezüglich Waren einer Vertragspartei auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen, wie sie im Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI GATT 1994 vorgesehen sind.
2) Die Vertragsparteien anerkennen, dass die wirkungsvolle Durchsetzung von Wettbewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen.
3) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich Ausgleichsmassnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
Art. 19 Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren
1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Reduktion oder Aufhebung von Zöllen in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei die minimal nötigen Schutzmassnahmen treffen, um den Schaden zu verhüten oder zu beheben.
2) Solche Massnahmen können bestehen aus:
a) einer Aussetzung der weiteren Senkung eines Zollsatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, oder
b) einer Zollerhöhung für dieses Erzeugnis, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:
i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wird; und
ii) der am Tag unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.
3) Die Schutzmassnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. In diesem Fall hat die Vertragspartei, die solche Massnahmen ergreift, einen Zeitplan für deren schrittweise Aufhebung vorzulegen. Schutzmassnahmen können nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Massnahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren seit der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme.
4) Schutzmassnahmen dürfen nur dann ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss den im WTO-Abkommen über Schutzmassnahmen festgelegten Verfahren klare Beweise vorliegen, dass die erhöhten Importe ernsthaften Schaden angerichtet haben oder anzurichten drohen.
5) Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine Schutzmassnahme aufgrund dieses Artikels zu ergreifen, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien hiervon. Sie übermittelt gleichzeitig alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen entstandenen ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses und der beabsichtigten Massnahme, das beabsichtigte Datum der Einführung sowie die erwartete Geltungsdauer der Massnahme. Jeder Vertragspartei, die durch diese Schutzmassnahmen betroffen sein könnte, wird ein Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Handelsliberalisierung im Verhältnis zu den Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten.
6) Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an die Vertragsparteien zusammen, um die gemäss Abs. 5 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen gemäss Abs. 2 ergreifen, um das Problem zu beheben. In Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der Massnahme betroffen ist, Vergeltungsmassnahmen treffen. Derartige Schutz-, Ausgleichs- und Vergeltungsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Vergeltungsmassnahmen bestehen aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Bei der Wahl der Schutz- und Vergeltungsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
7) Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige, nicht länger als 120 Tage gültige Schutzmassnahme treffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien hiervon. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in den Abs. 5 und 6 erläuterten geeigneten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich jener für Ausgleichs- und Vergeltungsmassnahmen. Der Ausgleich stützt sich auf den gesamten Zeitraum der Anwendung der vorläufigen Schutzmassnahme. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer der definitiven Schutzmassnahme und deren Verlängerungen hinzugerechnet.
Art. 20 Allgemeine Schutzklausel
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Art. XIX GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen ergeben.
Art. 21 Allgemeine Ausnahmen
Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung einer Vertragspartei, bei der die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen, soll keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei hindern würde, Massnahmen zu beschliessen oder durchzuführen, welche:
a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind;
b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind;
c) die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen;
d) die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleisten, die nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschriften, über den Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum und über die Verhinderung irreführender Praktiken;
e) in Verbindung mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen;
f) zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert getroffen werden;
g) in Verbindung mit der Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen stehen, sofern solche Massnahmen zusammen mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Verbrauchs durchgeführt werden;
h) in Erfüllung von Pflichten aus einem zwischenstaatlichen Rohstoffabkommen ergriffen werden, das den Kriterien entspricht, die der WTO unterbreitet und von dieser nicht abgelehnt worden sind, oder das selbst der WTO vorgelegt und von dieser nicht abgelehnt worden ist;
i) Beschränkungen der Ausfuhr von inländischen Materialien enthalten, die benötigt werden, um für eine einheimische Verarbeitungsindustrie die erforderlichen Mengen in einer Periode sicherzustellen, in der ihr Inlandspreis im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogrammes unter dem Weltmarktpreis gehalten wird; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass derartige Beschränkungen nicht ein Ansteigen der Ausfuhr der betreffenden inländischen Industrie oder eine Verstärkung des ihr gewährten Schutzes zur Folge haben, sowie dass sie den in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Nichtdiskriminierung nicht zuwiderlaufen;
j) für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder regionaler Verknappung wesentlich sind; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass diese Massnahmen dem Grundsatz entsprechen, wonach alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf einen gerechten Anteil des internationalen Angebots solcher Waren haben und dass solche diesem Abkommen widersprechende Massnahmen bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.
Art. 22 Geltungsbereich
1) Dieser Abschnitt findet Anwendung auf die Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und die von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden oder von nichtstaatlichen Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, getroffen werden.
2) Dieser Abschnitt gilt für Massnahmen, die den Handel in allen Dienstleistungssektoren betreffen, mit Ausnahme von Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt, einschliesslich nationaler und internationaler Transportleistungen im Linien- oder Nichtlinienverkehr, sowie der damit zusammenhängenden unterstützenden Dienstleistungen mit Ausnahme:
a) von Luftfahrzeuginstandsetzungs- und wartungsdienstleistungen;
b) des Verkaufs und der Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
c) von Dienstleistungen computergestützter Reservationssysteme (CRS).
3) Keine Bestimmung dieses Abschnitts darf so ausgelegt werden, als beinhalte sie irgendwelche Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die Gegenstand des Kapitels V sind.
Art. 23 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts:
a) bezeichnet der Ausdruck "Dienstleistungshandel" die Erbringung einer Dienstleistung:
i) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (Erbringungsart 1);
ii) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei (Erbringungsart 2);
iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (Erbringungsart 3);
iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten (Erbringungsart 4).
b) bedeutet der Begriff "Massnahme" jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsakts oder in einer anderen Form getroffen wird;
c) umfasst der Begriff "Erbringung einer Dienstleistung" die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung;
d) umfasst der Begriff "den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen einer Vertragspartei" Massnahmen in Bezug auf:
i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung;
ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, in Bezug auf welche diese Vertragspartei verlangt, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden;
iii) den Aufenthalt, einschliesslich die gewerbliche Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei;
e) bedeutet der Begriff "gewerbliche Niederlassung" jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem:
i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person; oder
ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung;
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;
f) bedeutet der Begriff "Dienstleistungserbringer" eine Person, die eine Dienstleistung zu erbringen sucht oder erbringt;
g) bedeutet der Begriff "natürliche Person einer Vertragspartei" in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung ein Staatsangehöriger der betreffenden Vertragspartei oder eine Person mit dauerndem Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet, falls die Person in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen erhält;
h) bedeutet der Begriff "juristische Person" eine nach anwendbarem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbände;
i) schliesst der Ausdruck "Dienstleistungen" jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor ein, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
j) bedeutet der Begriff "juristische Person einer Vertragspartei" eine juristische Person, die entweder:
i) nach dem Recht von Chile oder einem EFTA-Staat gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet von Chile oder des betreffenden EFTA-Staates in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt; oder
ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung:
A. im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden Vertragspartei steht oder von ihnen beherrscht wird; oder
B. im Eigentum juristischer Personen im Sinne von Abs. j Ziff. i steht oder von ihnen beherrscht wird; und
k) bedeutet der Begriff "in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung" jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird.
Art. 24 Meistbegünstigung
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Meistbegünstigung richten sich nach dem GATS.
2) Eine Vertragspartei, die ein Abkommen mit einer Nichtvertragspartei eingeht, das nach Art. V GATS notifiziert worden ist, räumt den anderen Vertragsparteien, auf Wunsch einer von ihnen, eine angemessene Gelegenheit ein, um auf einer beiderseits vorteilhaften Basis über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
Art. 25 Marktzugang
1) Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Art. 23 definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als die, die nach den in ihrer Liste gemäss Art. 27 vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
2) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:
a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemeinschaftsunternehmen vorschreiben (oder diese einschränken), durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und
f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.
Art. 26 Inländerbehandlung
1) In den Sektoren, die in der in Art. 27 erwähnten Liste aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt.
2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Abs. 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, welche sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.
3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändert.
Art. 27 Handelsliberalisierung
1) Die Liste der besonderen Verpflichtungen, die jede Vertragspartei nach Art. 25 und 26 sowie nach Abs. 3 dieses Artikels übernimmt, wird in Anhang VIII beigefügt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
c) Zusagen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen im Sinne von Abs. 3; und
d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen sowie das Datum, an dem diese in Kraft treten.
2) Massnahmen, die sowohl mit Art. 25 als auch mit Art. 26 unvereinbar sind, werden in die für Art. 25 vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Anforderung auch in Bezug auf Art. 26.
3) Wenn eine Vertragspartei in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, die nicht nach Art. 24 oder 25 in den Listen aufzuführen sind, einschliesslich solche betreffend Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen, eine besondere Verpflichtung eingeht, wird diese in die Liste der betreffenden Vertragspartei als zusätzliche Verpflichtung aufgenommen.
4) Die Vertragsparteien überprüfen die Listen der besonderen Verpflichtungen mindestens alle drei Jahre oder öfter, im Hinblick auf den Abbau oder die Beseitigung im Wesentlichen aller verbleibender Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den unter diesen Abschnitt fallenden Dienstleistungshandel, auf der Grundlage beidseitiger Vorteile und unter Wahrung eine ausgewogenen Gesamtverhältnisses von Rechten und Pflichten.
Art. 28 Innerstaatliche Regelungen
1) In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2) Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
3) Ist die Erbringung einer Dienstleistung bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden einer Vertragspartei unverzüglich nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags.
4) Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Art. VI.4 GATS über Disziplinen für Massnahmen bezüglich Befähigungserfordernissen und -verfahren, technischer Normen und Zulassungserfordernissen, die gewährleisten sollen, dass solche Massnahmen keine unnötigen Hindernisse für den Dienstleistungshandel darstellen, im Hinblick auf ihre Übernahme in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien halten fest, dass diese Disziplinen sicherstellen sollen, dass solche Erfordernisse unter anderem:
a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie der Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;
b) nicht belastender sind als zur Sicherstellung der Qualität der Dienstleistung erforderlich;
c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
5) In Sektoren, in denen eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen ist, wendet die Vertragspartei bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Abs. 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befähigungserfordernisse oder technischen Normen in einer Art und Weise an,
a) die mit den in Abs. 4 Bst. a, b oder c genannten Kriterien nicht vereinbar sind; und
b) die man zu dem Zeitpunkt, als die Verhandlung dieses Abkommens abgeschlossen wurde, von der Vertragspartei vernünftigerweise nicht erwarten konnte.
6) Immer wenn eine innerstaatliche Regelung gemäss von beiden Vertragsparteien angewendeten internationalen Normen vorbereitet, verabschiedet und angewendet wird, ist im Sinne einer widerlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass diese Regelung mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar ist.
7) Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse von Angehörigen freier Berufe einer anderen Vertragspartei vor.
Art. 29 Gegenseitige Anerkennung
1) Die Vertragsparteien ermuntern die zuständigen Stellen in ihrem Hoheitsgebiet, Empfehlungen über die gegenseitige Anerkennung zu erlassen, zum Zweck der ganzen oder teilweisen Erfüllung der von der jeweiligen Vertragspartei gestellten Anforderungen für die Zulassung, Lizenzierung, Beglaubigung, Tätigkeit und Bescheinigung von Dienstleistungserbringern und insbesondere von Erbringern freiberuflicher Dienstleistungen.
2) Der Gemischte Ausschuss entscheidet innerhalb einer vernünftigen Frist und unter Berücksichtigung des Grades der Übereinstimmung der jeweiligen Regelungen, ob eine Empfehlung nach Abs. 1 mit diesem Abschnitt vereinbar ist. Ist dies der Fall, wird die Empfehlung durch ein Abkommen über gegenseitige Anforderungen, Befähigungen, Bewilligungen und andere Vorschriften umgesetzt, das durch die zuständigen Behörden auszuhandeln ist.
3) Jedes derartige Abkommen muss mit den massgeblichen Bestimmungen des WTO-Abkommens und insbesondere mit Art. VII GATS vereinbar sein.
4) Insoweit unter den Vertragsparteien Übereinstimmung herrscht, ermuntert jede Vertragspartei ihre zuständigen Stellen, Verfahren für die vorübergehende Zulassung von Erbringern freiberuflicher Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei zu erarbeiten.
5) Der Gemischte Ausschuss prüft regelmässig, mindestens aber einmal alle drei Jahre, die Umsetzung dieses Artikels.
6) Anerkennt eine Vertragspartei durch ein Abkommen oder eine Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, bzw. ausgestellt worden sind, so gibt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei auf Anfrage angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Sofern eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig gewährt, gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben oder ausgestellt worden sind, ebenfalls anerkannt werden sollten.
Art. 30 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
1) Dieser Abschnitt gilt in Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei beschäftigt werden. Natürlichen Personen, die unter die besonderen Verpflichtungen einer Vertragspartei fallen, ist es gestattet, Dienstleistungen gemäss dem Inhalt dieser besonderen Verpflichtungen zu erbringen.
2) Dieser Abschnitt gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
3) Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, welche die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bestimmungen einer besonderen Verpflichtung zustehen, zunichte macht oder schmälert.
Art. 31 Telekommunikationsdienste
Besondere Bestimmungen über Telekommunikationsdienste werden in Anhang IX festgelegt.
Abschnitt II
Art. 32 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt findet auf die Niederlassung in allen Sektoren Anwendung, ausgenommen in Dienstleistungssektoren.
Art. 33 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts:
a) bedeutet der Begriff "juristische Person" eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder anderen Zwecken dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;
b) bedeutet der Begriff "juristische Person einer Vertragspartei" eine juristische Person, die nach dem Recht eines EFTA-Staates oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet von Chile oder dem betreffenden EFTA-Staat in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt;
c) bedeutet der Begriff "natürliche Person" eine Person, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei Staatsangehöriger eines EFTA-Staates oder Chiles ist;
d) bedeutet der Begriff "Niederlassung":
i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder
ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
In Bezug auf natürliche Personen finden diese Bestimmungen keine Anwendung auf das Suchen oder Aufnehmen einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt und verleihen kein Anrecht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei.
Art. 34 Inländerbehandlung
In Bezug auf die Niederlassung und vorbehaltlich der in Anhang X aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen, die eine gleiche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, gewährt.
Art. 35 Vorbehalte
1) Die Inländerbehandlung, wie sie unter Art. 34 vorgesehen ist, findet keine Anwendung auf:
a) Vorbehalte, die von einer Vertragspartei in Anhang X aufgelistet sind;
b) Änderungen zu einem Vorbehalt gemäss Bst. a, sofern diese Änderungen nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Art. 34 vermindern;
c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei beschlossen und Anhang X hinzugefügt wird, sofern dieser Vorbehalt nicht das gesamthafte Verpflichtungsniveau der betreffenden Vertragspartei unter diesem Abkommen beeinträchtigt;
soweit solche Vorbehalte mit Art. 34 unvereinbar sind.
2) Im Rahmen der in Art. 37 vorgesehenen Überprüfungen prüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre den Status der in Anhang X aufgeführten Vorbehalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzuheben.
3) Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit einer schriftlichen Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit in Anhang X aufgeführte Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben.
4) Eine Vertragspartei kann nach Abs. 1 Bst. c dieses Artikels mit einer schriftlichen Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang X aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung können die anderen Vertragsparteien um die Aufnahme von Konsultationen über diesen Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, welche den neuen Vorbehalt aufnimmt, ein entsprechendes Gesuch erhält, nimmt sie Konsultationen mit den anderen Vertragsparteien auf.
Art. 36 Recht auf Regulierungstätigkeit
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 34 kann jede Vertragspartei die Niederlassung von juristischen und natürlichen Personen regeln.
Art. 37 Schlussbestimmungen
Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der Investitionsbedingungen bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens den Rechtsrahmen für Investitionen, das Investitionsumfeld und den gegenseitigen Investitionsfluss in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Investitionsabkommen zu überprüfen.
Abschnitt III
Art. 38 Ziel und Geltungsbereich
1) Die Vertragsparteien streben eine Liberalisierung des gegenseitigen Zahlungs- und Kapitalverkehrs an, übereinstimmend mit den Verpflichtungen, die sie im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen eingegangen sind und unter gebührender Berücksichtung der Währungsstabilität jeder Vertragspartei.
2) Dieser Abschnitt findet Anwendung auf den gesamten Zahlungs- und Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien. Besondere Bestimmungen über den Zahlungs- und Kapitalverkehr sind in Anhang XI zu finden.
Art. 39 Laufende Zahlungen
Die Vertragsparteien lassen, in frei konvertierbarer Währung und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds, jeglichen Zahlungsverkehr sowie Überweisungen für laufende Zahlungen zwischen den Vertragsparteien zu.
Art. 40 Kapitalverkehr
Die Vertragsparteien lassen den freien Kapitalverkehr in Zusammenhang mit Direktinvestitionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Gastlandes getätigt werden sowie in Zusammenhang mit Investitionen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Abschnitte Dienstleistungshandel und Niederlassung dieses Kapitels getätigt werden, einschliesslich der Liquidierung oder Repatriierung dieser Kapitalanlagen sowie der daraus stammenden Gewinne, zu.