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8 provisions
Art. 2
Bemessung von Kantonsbeiträgen
1 Die Höhe von Kantonsbeiträgen gemäss Art. 18 ff. WBauG richtet sich insbesondere nach dem Verhältnis zwischen den durch die Unterhalts- oder
Baumassnahmen vermiedenen Personen- oder Sachschäden und den Gesamtkosten der Massnahmen. Der Beitrag wird umso höher angesetzt, je
besser das Kosten-Nutzen-Verhältnis ist. *
2 Besondere Anstrengungen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes können beitragserhöhend berücksichtigt werden.
3 Das Departement kann Richtlinien zur Beitragsbemessung erlassen, welche von der Standeskommission zu genehmigen sind.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
721.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 3
Gebühr für Materialentnahmen
1 Die Höhe der Gebühr für die Entnahme von Material aus Rüfen, Flüssen
und Bächen wird unter Berücksichtigung der Entnahmemenge und der Materialqualität festgelegt, wobei von marktüblichen Ansätzen ausgegangen
wird. Die Gebührenansätze werden jährlich neu vom Departement bekanntgegeben.
Art. 4 II. Perimeterverfahren
Einleitung
1 Das Perimeterverfahren wird vom Departement eingeleitet und durchgeführt.
Art. 5
Umgrenzung
1 Der Perimeter umfasst die Grundstücke oder Teile davon sowie Anlagen
eines Gebietes, welche durch Massnahmen des Gewässerbaus oder -unterhalts einen Vorteil erfahren.
Art. 6
Vorteilsausgleich
1 Die Perimeterbeiträge dienen dem Ausgleich des Vorteils, den die Grundstücke und Anlagen durch den Gewässerbau und -unterhalt erfahren.
2 Der Vorteil wird insbesondere nach der Fläche, der möglichen Nutzung und
der Anstosslänge der Grundstücke bemessen. Es können weitere Bemessungskriterien berücksichtigt werden wie der Verkehrswert der Grundstücke,
das Mass der abgewendeten Gefahr oder ein besonderer Nutzen.
Art. 7 * Massgebende Kosten
1 Für die Berechnung der Perimeterbeiträge massgebend sind die gesamten
Unterhalts- oder Baukosten sowie die Kosten für die Erstellung des Perimeterplans, abzüglich allfälliger Beiträge des Bundes, des Kantons oder von
Dritten. Bei baulichen Massnahmen fallen neben den Baukosten im engeren
Sinne insbesondere auch die Aufwendungen für Ufergestaltung, Grundstückserwerb, Entschädigungen, Vermarkung, Vermessung, Projektierung,
Bauleitung und Bauzinsen darunter.
Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 721.010
Perimeterplan
1 Im Perimeterplan werden mindestens festgelegt:
a) die vorgesehenen Schutzbauten und -anlagen bzw. Unterhaltsmassnahmen;
b) die mutmasslich anfallenden massgebenden Kosten;
c) die beitragpflichtigen Grundstücke und Anlagen;
d) die auf die einzelnen Grundstücke und Anlagen entfallenden prozentualen Kostenanteile;
e) allfällige Anzahlungs- und Sicherstellungsverfügungen.
Art. 9
Auflage des Perimeterplans
1 Der Perimeterplan wird vom Departement vor Baubeginn während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Den Beitragspflichtigen ist die Auflage mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen.
2 Während der Auflagefrist kann beim Departement gegen die Beitragspflicht
als solche, gegen die prozentuale Aufteilung der Kosten und gegen allfällige
Anzahlungs- und Sicherstellungsverfügungen Einsprache erhoben werden.
Art. 10 * Definitiver Kostenverteiler
1 Nach Vorliegen der Bauabrechnung werden gestützt auf den Perimeterplan
die auf die Pflichtigen entfallenden Beiträge festgelegt.
2 Haben sich seit Inkrafttreten des Perimeterplanes die Voraussetzungen für
die Festlegung der Kostenanteile verändert, insbesondere durch Veränderungen der Grundstücksflächen im Zusammenhang mit Handänderungen, ist
die neue Situation bei der Festlegung des definitiven Kostenverteilers zu berücksichtigen.
3 Der definitive Kostenverteiler ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
Die Beitragspflichtigen sind schriftlich zu benachrichtigen.
4 Während der Auflagefrist kann beim Departement gegen die Bauabrechnung und gegen die Berechnung der Beiträge, nicht aber gegen die Beitragspflicht als solche und den prozentualen Kostenverteiler, Einsprache erhoben werden. In Fällen gemäss Abs. 2 dieses Artikels ist auch der prozentuale Kostenverteiler anfechtbar.
721.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 11
Fälligkeit und Stundung
1 Die Perimeterbeiträge werden 30 Tage nach Ablauf der Einsprachefrist
zum definitiven Kostenverteiler zur Zahlung fällig, und zwar auch dann,
wenn gegen den Kostenverteiler ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. *
2 Nach Massgabe des Baufortschrittes können angemessene Teilzahlungen
bis zu 80 Prozent der mutmasslich auf die Grundeigentümer entfallenden
Beiträge eingefordert werden.
3 In Härtefällen können auf Gesuch hin Ratenzahlungen gewährt und Beitragsleistungen gestundet werden. Die Stundung darf in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten. In Bauzonen ist die Stundung in der Regel ausgeschlossen.
4 Die geschuldeten Beiträge sind ab dem Fälligkeitstermin zum Satz für 1.
Hypotheken der Appenzeller Kantonalbank zu verzinsen.
Art. 12 * Nachführung
1 Bei Unterhaltsperimetern wird der Perimeterplan nachgeführt, wenn sich
die Voraussetzungen für die Festlegung der Kostenanteile erheblich verändert haben. Eine Nachführung erfolgt namentlich wenn:
a) sich die Gefährdungssituation für einzelne Grundstücke wesentlich
verändert hat;
b) ein Grundstück aufgeteilt worden ist;
c) sich die Nutzungsmöglichkeiten bei einem Grundstück infolge Um-,
Auf- oder Abzonung erheblich verändert haben.
2 Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieses Artikels gegeben, erfolgt die
Nachführung von Amtes wegen. Den Betroffenen ist von der Nachführung
schriftlich Mitteilung zu machen und eine Frist von 30 Tagen zur Einsprache
an das Departement zu eröffnen.
III. Schlussbestimmung *
Art. 13 * …
Art. 14 * Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat gleichzeitig
mit dem Wasserbaugesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 721.010
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
19.11.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 7 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 10 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 11 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Titel III. eingefügt -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 13 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 14 geändert -
22.11.2004 22.11.2004 Art. 1 geändert -
721.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 19.11.2001 01.01.2002 Erstfassung -
Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 1 22.11.2004 22.11.2004 geändert -
Art. 2 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 7 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 10 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 11 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 12 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Titel III. 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt -
Art. 13 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -
Art. 14 25.10.2004 25.10.2004 geändert -