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Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte

Thurgau · 173.12 · other

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2 nebenamtliche Mitglieder und drei Ersatzmitglieder
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Zahl der Richterinnen und Richter 1 Es sind zu wählen: 1. für die Bezirksgerichte Arbon und Frauenfeld: Präsidentin oder Präsident, drei weitere Berufsrichterinnen oder Berufsrichter, vier nebenamtliche Mitglieder und drei Ersatzmitglieder 2. für die Bezirksgerichte Kreuzlingen, Münchwilen und Weinfelden: Präsidentin oder Präsident, zwei weitere Berufsrichterinnen oder Berufsrichter, vier

§ 2 nebenamtliche Mitglieder und drei Ersatzmitglieder

Gesamter Beschäftigungsgrad der Berufsrichterinnen und Berufsrichter 1 Der gesamte Beschäftigungsgrad der Berufsrichterinnen und Berufsrichter einschliesslich Präsidium beträgt: 1. * für das Bezirksgericht Arbon: 340 % 2. für das Bezirksgericht Frauenfeld: 380 % 3. * für das Bezirksgericht Kreuzlingen: 310 % 4. für das Bezirksgericht Münchwilen: 260 % 5. für das Bezirksgericht Weinfelden: 300 %

§ 3

Voll- und Teilamt 1 Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter der Bezirksgerichte sind mindestens zu 50 % und höchstens zu 100 % tätig. 2 Der Beschäftigungsgrad des Präsidiums und des Vizepräsidiums eines Bezirksgerichts muss mindestens 80 % betragen. 1) RB 271.1 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 173.12 Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte

§ 4

Beschäftigungsgrad der einzelnen Berufsrichterinnen und Berufsrichter 1 Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter der Bezirksgerichte legen ihr Pensum im Rahmen von § 2 in gegenseitiger Absprache fest. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Obergericht. 2 Liegt das gesamte von den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern eines Bezirksgerichts festgelegte Pensum zu tief, um die Aufgabenerfüllung des Gerichts zu gewährleisten, kann es dem Obergericht eine Umwandlung von Pensen beantragen. Das Obergericht kann mit einem Faktor von 1,5 in beschränktem Umfang der Umwandlung von Richterpensen in Gerichtsschreiberpensen zustimmen, sofern es die Verhältnisse zulassen. Andernfalls ordnet das Obergericht Nachwahlen an. *

§ 5

Gesamtpensum der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber 1 Das Gesamtpensum der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts beträgt: 1. * für das Bezirksgericht Arbon: 340 % 2. * für das Bezirksgericht Frauenfeld: 380 % 3. * für das Bezirksgericht Kreuzlingen: 310 % 4. * für das Bezirksgericht Münchwilen: 260 % 5. * für das Bezirksgericht Weinfelden: 300 % 2 Der Beschäftigungsgrad der einzelnen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber wird vom Bezirksgericht festgelegt. 3 Der Einsatz von ausserordentlichen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern bleibt vorbehalten. § 5a * Gesamtpensum des Kanzleipersonals 1 Das gesamte Pensum des Kanzleipersonals des Bezirksgerichts einschliesslich des Weibeldienstes darf das Anderthalbfache des Ansatzes gemäss § 2 nicht überschreiten. Das Obergerichtspräsidium kann Ausnahmen bewilligen. § 5b * Besoldung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber 1 Das Obergerichtspräsidium erlässt nach Absprache mit dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Personalamt Richtlinien für die besoldungstechnische Einreihung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte. § 6 * … Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte 173.12 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.02.2010 01.01.2011 Erstfassung ABl. 9/2010 Erlasstitel 11.07.2024 01.01.2024 geändert 32/2024 § 2 Abs. 1, 1. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021 § 2 Abs. 1, 3. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021 § 4 Abs. 2 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021 § 5 Abs. 1, 1. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021 § 5 Abs. 1, 1. 11.07.2024 01.01.2024 geändert 32/2024 § 5 Abs. 1, 2. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021 § 5 Abs. 1, 2. 11.07.2024 01.01.2024 geändert 32/2024 § 5 Abs. 1, 3. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021 § 5 Abs. 1, 3. 11.07.2024 01.01.2024 geändert 32/2024 § 5 Abs. 1, 4. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021 § 5 Abs. 1, 4. 11.07.2024 01.01.2024 geändert 32/2024 § 5 Abs. 1, 5. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021 § 5 Abs. 1, 5. 11.07.2024 01.01.2024 geändert 32/2024 § 5a 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012 § 5b 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012 § 6 11.07.2024 01.01.2024 aufgehoben 32/2024

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