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17 provisions
§ 1 Begriff
1 Staatsbeiträge sind zweckgebundene geldwerte Leistungen
für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.
2 Sie werden als Kostenanteile, Kostenbeiträge oder Subventionen
ausgerichtet. Sie sind nicht oder bedingt rückzahlbar.10
3 Auf Darlehen und Beteiligungen zu Vorzugsbedingungen, Bürgschaften und sonstige Garantieerklärungen sind die Bestimmungen
dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar.
4 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Beiträge gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 20203.18
Kostenanteile§ 2.10 Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen
Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt.
Kostenbeiträge§ 2 a.9 Kostenbeiträge sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz
einen Anspruch einräumt und deren Höhe im Globalbudget festgelegt
wird.
§ 3 Subventionen
1 Subventionen sind Staatsbeiträge zur Unterstützung oder
Erhaltung von Leistungen im öffentlichen Interesse, auf die das Gesetz
keinen Anspruch einräumt.
2 Subventionen gelten als gebundene Ausgaben, wenn
a. durch Gesetz der Subventionszweck und der Höchstsatz festgelegt
sind,
b. sie aus einem im Gesetz vorgesehenen Rahmenkredit geleistet
werden,
c. das Gesetz die Bewilligung durch einen Voranschlagskredit vorsieht
und Zusicherung, Abwicklung und Auszahlung im gleichen Rechnungsjahr erfolgen.
3 Die übrigen Subventionen unterliegen als neue Ausgaben den
Bestimmungen der Staatsverfassung über das Finanzreferendum.
Voraussetzung
für Beiträge an
Gemeinden
§ 3 a.16 Ist die Erfüllung einer Aufgabe durch mehrere Gemeinden wirksamer oder wirtschaftlicher, kann der Kanton seine finanziellen Beiträge daran von der Zusammenarbeit der Gemeinden abhängig
machen.
132.2 Staatsbeitragsgesetz
§ 4 Befristung
Der Regierungsrat beschliesst über die Beitragsberechtigung
Privater für die Dauer von längstens acht Jahren.
II. Bemessung
§ 5 Allgemeines
1 Gesuche werden nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung
geltenden Recht behandelt.
2 Staatsbeiträge werden nach dem Ausmass des öffentlichen Interesses gewährt. Der Regierungsrat regelt die Bemessungsweise, insbesondere beitragsberechtigte Ausgaben und Pauschalierung.14
3 An Investitionen wird in der Regel ein fester Betrag ausgerichtet.
Wirkungsorientierte
§ 5a Verwaltungsführung
1 Staatsbeiträge können im Rahmen kantonaler Projekte
der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung in Abweichung von
bestehenden gesetzlichen Grundlagen zeitlich befristet pauschaliert
werden. Der Regierungsrat regelt die Pauschalierung solcher Staatsbeiträge in einer Verordnung.17
2 Die Pauschalierung darf die Belastung des Staates und der Gemeinden nicht wesentlich verändern.
§§ 6 und 7.15
Anrechenbare
§ 8 Aufwendungen
1 Aufwendungen werden nur angerechnet, soweit sie für die
wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung erforderlich sind und den Aufwand des Staates für gleichartige Leistungen
nicht übersteigen.12
2 Abgaben, Bau- und Kapitalzinsen sind nur anrechenbar, soweit
die Gesetzgebung dies bestimmt.
3 Ist der Erwerb von Grundeigentum beitragsberechtigt, werden
die tatsächlichen Aufwendungen angerechnet, höchstens aber der Verkehrswert.
4 Bei der Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen werden der Erwerbspreis und seine angemessene Verzinsung sowie wertvermehrende Aufwendungen für die Liegenschaft, vermindert um deren
Erträge, angerechnet, höchstens aber der Verkehrswert.
Staatsbeitragsgesetz 132.2
III. Verfahren
§ 9 Voraussetzungen
Die Leistung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass der Gesuchsteller
a. ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen gestellt
hat,
b. in der Lage ist, die Auflagen zu erfüllen,
c. zumutbare Eigenleistungen erbringt.
§ 10 Entscheid
1 Über Gesuche wird durch Beschluss oder Verfügung entschieden. Der Regierungsrat kann den Entscheid den Direktionen
oder Amtsstellen übertragen.
2 Im Entscheid werden insbesondere aufgeführt:
a. Rechtsgrundlage,
b. Berechnung, Höchstbetrag und Geltungsdauer,
c. weitere Bedingungen und Auflagen zur bestimmungsgemässen
Verwendung des Staatsbeitrags.
3 Bei der erstmaligen Zusicherung von Subventionen ist ein Vorbehalt der Kreditbewilligung im Rahmen des Voranschlags anzubringen.
4 Staatsbeiträge für Investitionen werden gekürzt, wenn der Gesuchsteller vor der Zusicherung finanzielle Verpflichtungen ohne Ermächtigung der für den Entscheid zuständigen Stelle eingegangen ist.
§ 11 Auszahlung
1 Die Staatsbeiträge werden ausbezahlt, wenn die Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorliegen.
2 Die Staatsbeiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn
a. die Bedingungen und Auflagen nicht, nicht mehr oder nicht vollständig erfüllt sind,
b. nicht sämtliche Berechnungsgrundlagen vorliegen,
c. sie die Aufwendungen übersteigen,
d. die Auszahlungen die vom Regierungsrat festgelegten Mindestbeträge nicht erreichen.
3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Teilzahlungen.
4 Die Schlusszahlung wird verfügt, wenn die Schlussabrechnung
durch die Subventionsbehörde genehmigt ist.
Finanzaufsicht§ 11 a.8 Staatsbeitragsempfänger haben der Finanzkontrolle die
für die Prüfung der Beitragsleistungen notwendigen Unterlagen auf
Verlangen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
132.2 Staatsbeitragsgesetz
IV. Sicherung des Beitragszwecks
§ 12 Zweckbindung
Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und
unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden.
§ 13 Befreiung
Der Regierungsrat kann, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder andere wichtige Gründe vorliegen, die
Zweckentfremdung oder die Veräusserung vorzeitig bewilligen oder
von einzelnen Bedingungen und Auflagen befreien. Er erlässt Bestimmungen über die Rückforderung.
Unrechtmässig
zugesicherte
oder
ausbezahlte
§ 14 Staatsbeiträge
1 Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt
worden sind, werden widerrufen oder zurückgefordert.
2 Beruht die unrechtmässige Zusicherung oder Auszahlung des
Staatsbeitrags auf einem schuldhaften Verhalten des Empfängers, werden die Staatsbeiträge samt Zins von jährlich 5% seit der Auszahlung
zurückgefordert und Schadenersatz geltend gemacht.
3 Auf die Rückforderung wird verzichtet,
a. soweit der Empfänger infolge des Beitragsentscheids Massnahmen
getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen
rückgängig gemacht werden können, und
b. wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts für den Empfänger nicht leicht erkennbar gewesen ist.
§ 15 Verjährung
1 Ansprüche auf Staatsbeiträge sowie auf Rückforderungen
verjähren mit Ablauf von fünf Jahren.
2 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs oder der
Entstehung des Rückforderungsanspruchs.
§ 16.13
§ 17 Strafbestimmung
1 Mit Busse bis zu Fr. 20 000 wird bestraft,
a. wer zur Erlangung eines Staatsbeitrags über erhebliche Tatsachen
unrichtige und unvollständige Angaben macht,
b. wer eine Amtsstelle über erhebliche Tatsachen im Zusammenhang
mit der Leistung eines Staatsbeitrags in Unkenntnis lässt.
2 Handelt der Täter aus Eigennutz, wird er mit einer Busse bis zu
Fr. 50 000 bestraft.
3 Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.
4 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
Staatsbeitragsgesetz 132.2
IVa. Staatsbeitragscontrolling11
§ 17 a.11 1 Das Staatsbeitragscontrolling dient der Zielfestlegung,
Planung und Steuerung der Staatsbeiträge.
2 Das Staatsbeitragscontrolling ist Aufgabe der Direktionen.
V. Änderung bisherigen Rechts
§ 18 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .5
VI. Schlussbestimmungen
§ 19 Übergangsbestimmung
1 Für die Sicherung des Zweckes der Staatsbeiträge, die vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert worden sind, sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
2 Der Regierungsrat beschliesst innert zwei Jahren, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet, über die Beitragsberechtigung
Privater gemäss § 4.
§ 20 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6.
1 OS 51, 77.
2 LS 131.1.
3 LS 612.
4 Obsolet.
5 Text siehe OS 51, 81.
6 In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
7 Eingefügt durch Verwaltungsreformrahmengesetz vom 1. Dezember 1996 (OS
54, 29). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 32).
8 Eingefügt durch Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 2000 (OS 56, 465). In
Kraft seit 1. Juli 2001 (OS 56, 500).
9 Eingefügt durch Gesetz über die Schaffung rechtlicher Grundlagen für Kostenbeiträge vom 7. März 2005 (OS 60, 277). In Kraft seit 1. Januar 2006.
10 Fassung gemäss Gesetz über die Schaffung rechtlicher Grundlagen für Kostenbeiträge vom 7. März 2005 (OS 60, 277). In Kraft seit 1. Januar 2006.
132.2 Staatsbeitragsgesetz
11 Eingefügt durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006
(OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).
12 Fassung gemäss EG BBG vom 14. Januar 2008 (OS 64, 195; ABl 2006, 1153).
In Kraft seit 17. August 2009 (OS 64, 389).
13 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
14 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl
2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
15 Aufgehoben durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl
2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
16 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
17 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
18 Eingefügt durch Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (OS 75, 663; ABl
2019-02-15). In Kraft seit 1. Januar 2021.