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Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (Anhang)

Zug · 321.21-A1 · ordinance

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1 provision

§ 1 Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2011)

Löschungsvorschrift / DNA- Profil-Gesetz Meldende Behörde Meldezeitpunkt Bemerkungen Art. 16 Abs. 1 lit. a: sobald die betroffenene Person im Lauf des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann. Verfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung Löschung sofort Art. 16 Abs. 1 lit. b: nach dem Tod der betroffenen Person Verfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht, Gerichtskasse, Vollzugsbehörden (Amt für Straf- und Massnahmenvollzug, Gerichtskasse) Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung Löschung sofort GS 29, 539 1 321.21-A1 Löschungsvorschrift / DNA- Profil-Gesetz Meldende Behörde Meldezeitpunkt Bemerkungen Art. 16 Abs. 1 lit. c: sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen ist Gericht Umgehend, spätestens 20 Tage nach Rechtskrafteintritt Löschung sofort, Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 beachten (keine Löschung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung infolge Schuldunfähigkeit) Art. 16 Abs. 1 lit. d: ein Jahr nach der definitiven Einstellung des Verfahrens Staatsanwaltschaft, Gericht Nach Rechtskrafteintritt Löschung auf Termin, Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 beachten (keine Löschung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung infolge Schuldunfähigkeit) Art. 16 Abs. 1 lit. e: Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug 5 Jahre nach Ablauf der Probezeit Staatsanwaltschaft, Gericht Nach Rechtskrafteintritt der Verurteilung Löschung auf Termin Art. 16 Abs. 1 lit. e: Verlängerung der Probezeit 5 Jahre nach Ablauf der verlängerten Strafvollzugs Staatsanwaltschaft, Gericht Nach Rechtskrafteintritt der Probezeitverlängerung Löschung auf Termin, Anordnende Behörde bei Verlängerung der Probezeit 321.21-A1 Löschungsvorschrift / DNA- Profil-Gesetz Meldende Behörde Meldezeitpunkt Bemerkungen Art. 16 Abs. 1 lit. e: Widerruf des bedingten Strafvollzugs Staatsanwaltschaft, Gericht Nach Rechtskrafteintritt des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs Annullierung des vorzeitigen Löschungstermins über den KTD bei der Zuger Polizei Art. 16 Abs. 1 lit. f Geldstrafe 5 Jahre nach Zahlung der Geldstrafe Vollzugsbehörde (z.B. Gerichtskasse) Nach Bezahlung Löschung auf Termin Art. 16 Abs. 1 lit. f gemeinnützige Arbeit 5 Jahre nach Beendigung der gemeinnützigen Arbeit Vollzugsbehörde (z.B. Amt für Straf- und und Massnahmenvollzug Nach Beendigung der Arbeitsleistung Löschung auf Termin Art. 16 Abs. 4 20 Jahre nach Vollzug von Freiheitsstrafe, Verwahrung, therapeutischer Massnahme Strafvollzugsbehörde Nach Entlassung bzw. nach Vollzug Löschung auf Termin, Annullierung des Löschungstermins bei Widerruf einer bedingten Entlassung Art. 18 lit. a: Profile und Proben toter Personen, die als Täter ausgeschlossen werden können Verfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung Löschung sofort Art. 19: Profile ausserhalb von Strafverfahren, sobald die betroffene Person identifiziert ist Polizei Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung der Identität Löschung sofort 321.21-A1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 539 321.21-A1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 539

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