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Gesetz über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal

Zürich · 177.201.1 · statute

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Contents: 11 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Stifter
  3. § 4 des Stiftungsrates
  4. § 5 Stiftungsgründung
  5. § 7 Grundsatz
  6. § 8 Übertragung
  7. § 9 Kostentragung
  8. § 10 Besitzstandwahrung
  9. § 11 Vorsorgeplan
  10. § 12 Arbeitsverhältnisse
  11. § 14 Aufhebung bisherigen Rechts

11 provisions

§ 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt: a. die Errichtung einer selbstständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge für das Personal des Staates und angeschlossener Organisationen (Vorsorgeeinrichtung), b. die Überführung der bisherigen Versicherungskasse für das Staatspersonal (Versicherungskasse) in die Vorsorgeeinrichtung. Rechtsform,

§ 2 Stifter

1 Die Vorsorgeeinrichtung wird als privatrechtliche Stiftung errichtet. 2 Der Staat ist Stifter der Vorsorgeeinrichtung. II. Gründung der Vorsorgeeinrichtung Stiftungsurkunde § 3.5 Der Regierungsrat erlässt die Stiftungsurkunde. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat. Erstmalige Wahl

§ 4 des Stiftungsrates

Der Regierungsrat führt die erstmalige Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates durch. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

§ 5 Stiftungsgründung

Der Regierungsrat gründet die Stiftung nach der Genehmigung der Stiftungsurkunde durch den Kantonsrat. 177.201.1 Verselbstständigung der Versicherungskasse – Gesetz III. Beitritt zur Vorsorgeeinrichtung Kreis der Versicherten § 6.4 1 Der Staat versichert sein Personal sowie die Mitglieder des Regierungsrates, die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte und die Ombudsperson in der Vorsorgeeinrichtung. 2 Die Vorsorgeeinrichtung kann mit folgenden Organisationen Anschlussvereinbarungen abschliessen und deren Angestellte dadurch in die Vorsorgeeinrichtung aufnehmen: a. Zürcherische Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaften und gemeinnützige Institutionen mit Sitz im Kanton sowie mit diesen wirtschaftlich oder finanziell eng verbundene Institutionen und Unternehmungen, b. Institutionen und Unternehmungen, die mit dem Staat wirtschaftlich oder finanziell eng verbunden sind. IV. Überführung der Versicherungskasse in die Vorsorgeeinrichtung

§ 7 Grundsatz

1 Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt die Aktiven und Passiven der Versicherungskasse gemäss Übernahmebilanz. Die Übertragung darf nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, in welchem der Deckungsgrad der Versicherungskasse aus eigenen Mitteln mindestens 100% beträgt. 2 Auf den Zeitpunkt der Übernahme werden die bestehenden Versicherungsverträge zwischen der Finanzdirektion und den angeschlossenen Organisationen auf die Vorsorgeeinrichtung übertragen. 3 Der Regierungsrat veranlasst die Übertragung des Vermögens und der Rechtsverhältnisse der Versicherungskasse auf die Vorsorgeeinrichtung.

§ 8 Übertragung

Auf den Zeitpunkt der Übertragung trifft der Regierungsrat insbesondere folgende Vorkehrungen: a. Er genehmigt die Übernahmebilanz der Vorsorgeeinrichtung nach Einsichtnahme in den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge und in den Bericht der Kontrollstelle. b. Er sorgt dafür, dass das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken, die auf die Vorsorgeeinrichtung übergehen, im Grundbuch auf den Namen der Vorsorgeeinrichtung eingetragen werden.

§ 9 Kostentragung

1 Die Übernahme der im Kanton gelegenen Liegenschaften erfolgt frei von Notariats- und Grundbuchgebühren. Verselbstständigung der Versicherungskasse – Gesetz 177.201.1 2 Die wegen der Übertragung der Rechtsverhältnisse und des Vermögens der Versicherungskasse in die Vorsorgeeinrichtung anfallenden Kosten und Abgaben werden von der Vorsorgeeinrichtung getragen.

§ 10 Besitzstandwahrung

Die von den Versicherten sowie von den Rentnerinnen und Rentnern gegenüber der Versicherungskasse erworbenen individuellen Ansprüche werden von der Vorsorgeeinrichtung unverändert übernommen.

§ 11 Vorsorgeplan

Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven, Passiven und Rechtsverhältnisse den Vorsorgeplan der Versicherungskasse.

§ 12 Arbeitsverhältnisse

1 Treten Staatsangestellte in die Vorsorgeeinrichtung über, werden die bisherigen Arbeitsverhältnisse aufgelöst und durch privatrechtliche Arbeitsverträge mit der Vorsorgeeinrichtung ersetzt. 2 Die Stellung der Angestellten darf dadurch nicht verschlechtert werden. 3 Abgangsentschädigungen wegen der Auflösung bisheriger Arbeitsverhältnisse werden von der Vorsorgeeinrichtung bezahlt. V. Schlussbestimmungen Änderung bisherigen Rechts § 13. a. Die Begriffe «Versicherungskasse für das Staatspersonal» und «Beamtenversicherungskasse» werden in folgenden Bestimmungen durch «Vorsorgeeinrichtung für das Staatspersonal» ersetzt: . . .3 b. Das Personalgesetz vom 27. September 1998 wird wie folgt geändert: . . .3 Vollzug und

§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Gründung der Stiftung und den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven und Passiven sowie der Rechtsverhältnisse auf die Vorsorgeeinrichtung. 2 Auf den Zeitpunkt der Übertragung wird das Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 aufgehoben. 1 OS 58, 102. Inkrafttreten: 1. Mai 2007 (OS 62, 152). 2 ABl 2002, 822. 3 Text siehe OS 58, 102. 4 Fassung gemäss G über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte vom 9. März 2009 (OS 64, 631; ABl 2009, 71). In Kraft seit 1. Dezember 2009. 5 OS 62, 464. Mit Beschluss des Stiftungsrates der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» vom 27. September 2017 aufgehoben (OS 73, 167).

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