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10 provisions
§ 1 vom 20. März 2018 (Stand 1. April 2018)
Geltungsbereich und Grundsätze
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz)1) sowie dessen Ausführungsbestimmungen.
2 Die Kontrollen der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, welche der Bundesgesetzgebung unterstehen, werden vom Kantonalen Laboratorium nach der Bundesgesetzgebung durchgeführt. Davon ausgenommen sind die Bereiche Tierhaltung,
Schlachtung und Fleischschau. Über die Abgrenzung setzen sich das Kantonale Laboratorium und das Veterinäramt ins Einvernehmen.
3 Die Kontrollen umfassen auch:
1. öffentlich zugängliche Bäder mit künstlichen Becken (Frei- und Hallenbäder);
2. öffentlich zugängliche Duschanlagen.
4 Das Kantonale Laboratorium kontrolliert öffentliche Badestellen an Seen, Weihern
und Flüssen (natürliche Oberflächengewässer).
5 Die Organe der Lebensmittelkontrolle sind befugt, den Strafbehörden nach Art. 12
f. der Schweizerischen Strafprozessordnung2) die erforderlichen Informationen zu
erteilen und die notwendigen Unterlagen herauszugeben.
§ 2
Aufsicht
1 Das Departement für Finanzen und Soziales beaufsichtigt den Vollzug der Lebensmittelkontrolle mit Ausnahme der Tierhaltung, Schlachtung und Fleischschau. Es ist
Rekursinstanz für abgewiesene Einsprachen des Kantonalen Laboratoriums.
§ 3
Untersuchungen von Trinkwasser
1) SR 817.0
2) SR 312.0
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
817.21 RRV Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
1 Die Trinkwasserversorgungen lassen im Rahmen der Selbstkontrolle nach Art. 74
der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung1) Analysen durch Laboratorien durchführen, die nach der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 über die
allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüflaboratorien oder nach einer
vergleichbaren Norm zugelassen sind.
§ 4
Anforderungen an öffentlich zugängliche Bäder
1 Das Badewasser in öffentlich zugänglichen Bädern muss die in Anhang 1, das
Duschwasser in öffentlich zugänglichen Bädern die in Anhang 4 festgelegten Anforderungen erfüllen.
2 Die Raumluft in Hallenbädern muss die in Anhang 2 festgelegten Anforderungen
erfüllen.
3 Neu- und Umbauten sowie der Betrieb von Wasseraufbereitungsanlagen in öffentlich zugänglichen Bädern sind bewilligungspflichtig. Der Betrieb einer neuen oder
geänderten Wasseraufbereitungsanlage darf erst aufgenommen werden, wenn die
Bewilligung vorliegt.
4 Als anerkannte Regeln der Technik gelten grundsätzlich die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).
§ 5
Öffentliche Badestellen an Seen, Weihern und Flüssen
1 Die Badewasserqualität der beim Bundesamt für Umwelt registrierten öffentlichen
Badestellen ist von den Kontrollorganen während der Badesaison periodisch zu
kontrollieren.
2 Die Badewasserqualität von öffentlichen Badestellen wird gemäss den Vorgaben in
Anhang 3 beurteilt. Die Bevölkerung ist über die Kontrollergebnisse in geeigneter
Weise zu orientieren.
3 Bei einer möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung durch das Badewasser haben die Betreiber und Betreiberinnen unverzüglich und gut sichtbar die in Anhang 3
festgelegte Empfehlung anzubringen.
§ 6
Gebühren und Kosten
1 Die Gebühren werden im Rahmen der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung2) nach dem Gebührentarif für die amtlichen Laboratorien der
Lebensmittelkontrolle erhoben. Das Kantonale Laboratorium publiziert den Gebührentarif auf seiner Homepage.
2 Der Aufwand für die Bearbeitung abgewiesener Einsprachen wird in Rechnung gestellt.
1) SR 817.02
2) SR 817.042
RRV Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 817.21
3 Für amtliche Kontrollen von öffentlichen Badestellen werden keine Gebühren erhoben.
§ 7
Datenaustausch
1 Die am Vollzug beteiligten Ämter sorgen für den gegenseitigen Austausch von Daten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 8
Information
1 Bei Beanstandungen, die Gastgewerbebetriebe, öffentliche Trinkwasserversorgungen und öffentliche Badestellen betreffen, stellt das Kantonale Laboratorium den
Gemeinden die Inspektions- und Untersuchungsberichte zu.
§ 9
Mitteilung von Entscheiden der Strafbehörden
1 Die Strafbehörden nach Art. 12 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung1) haben Endentscheide, die gestützt auf die Strafbestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung erlassen werden, dem Kantonalen Laboratorium mitzuteilen.
§ 10
Übergangsbestimmung
1 Untersuchungen von Trinkwasser gemäss § 3 dieser Verordnung dürfen bis zum
31. Dezember 2020 nach bisherigem Recht durchgeführt werden.
1) SR 312.0
817.21 RRV Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 20.03.2018 01.04.2018 Erstfassung 12/2018
817.21
Anhang 1
Bäder mit künstlichem Becken1)
KMnO4-Verbrauch 10 mg/L
KMnO4-Verbrauch-Freibäder 15 mg/L
TOC (Total organic carbon) 6 mg/L
TOC (Total organic carbon) – Freibäder 9 mg/L
1) Über dem Wert des Frischwassers.
817.21
Anhang 2
Hallenbäder, Desinfektionsmittel in der Raumluft
Chlor 0.5 ml/m3 (ppm), entspricht 1.5 mg/m3 bei 25 °C
Ozon 0.1 ml/m3 (ppm), entspricht 0.2 mg/m3 bei 25 °C
817.21
Anhang 31)
Bäder an Seen, Weihern und Flüssen
Qualitätsklasse E. Coli
KBE/100ml
Enterokakken
KBE/100ml
Beurteilung
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch
Badewasser ist
Empfehlung
A < 100 < 100 nicht zu erwarten keine
B 100-1000 < 100 nicht zu erwarten keine
≤ 1000 100-300
C
≤ 1000 > 300
nicht auszuschliessen
nicht Tauchen,
nach dem Baden
gründlich duschen
> 1000 ≤ 300
D > 1000 > 300 möglich
Warnung: aus
gesundheitlichen
Gründen wird
vom Baden
abgeraten.
1) Empfehlung zur Erhebung und Beurteilung der Badewasserqualität von See- und Flussbädern des Bundesamtes für Umwelt BAFU vom 1. Mai 2013.
817.21
Anhang 4
Mikrobiologische Anforderungen für Wasser mit Aerosolbildung
Kategorie Mikrobiologisches Beurteilungskriterium Höchstwert
Wasser in
Sprudelbädern1)
Legionella pneumophila 100 KBE/l
Duschwasser Legionella pneumophila 1000 KBE/l
1) Warmsprudelbecken sowie Becken und Einrichtungen mit Badewasser über 23°C mit aerosolbildenden Kreisläufen.