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19 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck, Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl.
Universitäten und Fachhochschulen):
a) den interkantonalen Zugang,
b) die Stellung der Studierenden,
c) die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den
Trägern der Fachschulen leisten.
2 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Abgeltungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.
Art. 2
Liste der Schulen und der zahlenden Kantone
1 Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,
a) welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den interkantonalen Zugang anbieten,
b) welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der
ausserkantonalen Studierenden zu entrichten sind,
c) von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden
Gebrauch machen.
2 Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
413.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 3
Wohnsitzkanton
1 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern
im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,
die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten
bleibt Bst. d,
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland
wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d,
d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu
sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten
auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der
zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt
zuständigen Vormundschaftsbehörde.
Art. 4 II. Beiträge
Festsetzung der Beiträge
1 Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester
festgelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Lektionen pro Woche) oder auf Teilzeitausbildungen.
2 Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen
Schulen und Studiengänge fest.
3 Dabei gelten folgende Grundsätze:
a) Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen
Ausbildungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die
Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
b) Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen
Ausbildungskosten abdecken.
c) Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher
sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
Kanton Appenzell Innerrhoden 413.910
4 Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitragshöhe
und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen.
Die Kosten dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt.
Art. 5
Modalitäten
1 Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen.
2 Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren, bzw. für den Rest der
Beitragsperiode (Art. 16, Abs. 2).
Art. 6 III. Studierende
Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren
den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die
gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
Art. 7
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen,
welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch
auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten
sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Art. 4 entspricht.
Art. 8
Studiengebühren
1 Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebühren erheben.
2 Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen
des Standortkantons, gleich sein.
413.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 9 IV. Vollzug
Beitragsverfahren
1 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
Art. 10
Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Information der Vereinbarungskantone,
b) Koordination,
c) Regelung von Verfahrensfragen
2 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Empfehlungen gemäss Art. 4 Abs. 4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einem
Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einem Vertreter der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).
Art. 11
Ermittlung der Studierendenzahl
1 Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studierenden je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese
enthält den Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 und führt die Studierenden des
Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.
Art. 12
Vollzugskosten
1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind
durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu
tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können
die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
Kanton Appenzell Innerrhoden 413.910
Art. 13 V. Rechtspflege
Schiedsinstanz
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird
ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das
Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1996 (SR 279), finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
Art. 14 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug
dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
Art. 15
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den
Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres
1999/2000.1)
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Interregionale Vereinbarung
über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17. September 1992
durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben.
1) Beschluss der Plenarversammlung EDK vom 27. August 1998. Inkrafttreten: 1. August 2000.
413.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 16
Revision
1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone revidiert werden.
2 Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjahres möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Änderungen des Anhanges werden aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eintreffen. Alle
Änderungen treten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft.
Art. 17
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils
auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle
gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Art. 18
Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser
Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) erhalten.
Art. 19
Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage
seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
Kanton Appenzell Innerrhoden 413.910
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
27.08.1998 01.08.2000 Erlass Erstfassung -
413.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 27.08.1998 01.08.2000 Erstfassung -