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4 provisions
Art. 1 vom 24. April 1960 (Stand 24. April 1960)
1 Der Kanton Nidwalden tritt dem interkantonalen Konkordat über den
Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 bei. Der
Text dieses Konkordates findet sich im Anhang zu diesem Gesetz.1)
2 Für die Dauer der Zugehörigkeit des Kantons zum Konkordat ist § 9
Absatz 2 des kant. Steuergesetzes vom 24. April 19552) ausser Kraft gesetzt.
Art. 2
1 Den Gemeinden ist es verboten, Steuerabkommen abzuschliessen,
die gegen die Bestimmungen des Konkordates verstossen. Bei Verletzungen dieses Verbotes haften die Gemeinden dem Kanton für die Folgen.
Art. 3
1 Die Anwendung des Konkordates steht der kantonalen Steuerverwaltung unter Aufsicht des Regierungsrates zu.
2 Die in Art. 5 des Konkordates vorgesehene Kündigung ist dem Landrat
zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 4
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde sofort
in Kraft.
1) Neu unter NG 522.11 publiziert.
2) A 1955, 590; heute: NG 521.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
522.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.04.1960 24.04.1960 Erlass Erstfassung A 1960, 475
522.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.04.1960 24.04.1960 Erstfassung A 1960, 475