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Bestattungs- und Friedhofreglement

Walchwil · 8.2-1 · communal act

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Contents: 24 provisions
  1. § 1 Aufsicht und Verwaltung
  2. § 2 Anzeige
  3. § 3 Art der Bestattung
  4. § 4 Bestattungszeiten
  5. § 5 Aufbahrung
  6. § 6 Bestattungskosten
  7. § 7 Exhumierung / Verlegung
  8. § 8 Begräbnisort
  9. § 9 Verhalten auf dem Friedhof
  10. § 10 Arten von Gräbern und Grabesruhe
  11. § 11 Beisetzung
  12. § 12 Grabmasse
  13. § 13 Grabmal
  14. § 14 Grabmalgrösse
  15. § 15 Bewilligungspflicht für Grabmale
  16. § 16 Setzen der Grabmale
  17. § 17 Unterhalt der Grabstätte
  18. § 18 Haftung
  19. § 19 Räumung der Gräber
  20. § 20 Gebühren
  21. § 21 Beschwerdemöglichkeiten
  22. § 22 Strafbestimmungen
  23. § A1-1 Gebührenordnung
  24. § § A2-1

24 provisions

§ 1 Aufsicht und Verwaltung

1 Der Gemeinderat hat die Oberaufsicht über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Walchwil. 2 Die Abteilung Präsidiales leitet das gemeindliche Bestattungsamt, überwacht das Bestattungswesen und trifft die erforderlichen Anordnungen. 3 Für den Bau und Unterhalt der Friedhofanlage ist die Abteilung Infrastruktur / Sicherheit zuständig.

§ 2 Anzeige

1 Jeder Todesfall ist sofort, spätestens aber innert 48 Stunden, dem Bestattungsamt zu melden. 2 Die meldepflichtige Person hat dem Bestattungsamt eine Todesbescheinigung des Arztes oder eine Todesanmeldung des Heimes / Spitals zu übergeben.

§ 3 Art der Bestattung

1 Nach Eingang der Todesmeldung trifft das Bestattungsamt die für die Bestattung notwendigen Massnahmen. 2 Bestehen keine Anweisungen der verstorbenen Person, entscheiden die nächsten Angehörigen in Absprache mit dem Bestattungsamt über die Art der Bestattung. 3 Fehlen Willensäusserungen, so ordnet das Bestattungsamt die Kremation und die Beisetzung der Asche im Gemeinschaftsgrab an. 4 Für Erdbestattungen dürfen nur Weichholzsärge verwendet werden.

§ 4 Bestattungszeiten

1 Die Bestattungszeiten werden vom Bestattungsamt in Absprache mit der kirchlichen Vertretung, der Abteilung Infrastruktur / Sicherheit und den Angehörigen festgelegt. 2 An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. 3 Für Bestattungen an Samstagen kann der Gemeinderat auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.

§ 5 Aufbahrung

1 Die Aufbahrung der Verstorbenen erfolgt in der Regel in der Abdankungshalle beim Friedhof Walchwil. Die Verstorbenen können auch direkt ins Krematorium überführt werden. 2 Sofern keine Bedenken gesundheitspolizeilicher Natur entgegenstehen, können die Verstorbenen bis max. 72 Stunden zu Hause aufgebahrt bleiben.

§ 6 Bestattungskosten

1 Für Verstorbene, die zum Zeitpunkt des Todes in der Gemeinde Walchwil wohnhaft waren, übernimmt die Gemeinde folgende Kosten: a) bei Erdbestattungen: 1. das Überführen der Verstorbenen vom Sterbeort (Schweiz) nach Walchwil 2. das Aufbahren in der Abdankungshalle 3. den Grabplatz in einem Reihengrab 4. die Beisetzung (öffnen / schliessen des Grabes) b) bei Urnenbeisetzungen: 1. das Überführen der Verstorbenen vom Sterbeort (Schweiz) ins nächstgelegene Krematorium 2. die Kosten der Kremation sowie der Standard-Urne 3. die Beisetzung der Urne auf dem Friedhof Walchwil 2 Verstorbene, die zum Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Walchwil hatten, können nur mit Bewilligung des Gemeinderates und gegen Entrichtung sämtlicher Bestattungskosten bestattet werden. Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung im Anhang zu diesem Reglement. 3 Erdbestattungen von auswärts wohnhaften Personen sind nicht erlaubt. Der Gemeinderat kann auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.

§ 7 Exhumierung / Verlegung

1 Für die Exhumierung oder Verlegung bedarf es einer Bewilligung des Bestattungsamtes. Diese wird im Allgemeinen erteilt, wenn eine Anordnung von den zuständigen Strafuntersuchungs- oder Gerichtsbehörden ausgesprochen wird. Weiter kann für eine Urnenausgrabung eine Bewilligung erteilt werden, wenn diese anonym in ein anderes Grab verlegt oder allenfalls überführt werden soll. Der Bewilligungsempfänger hat die vollen Kosten zu tragen.

§ 8 Begräbnisort

1 Öffentlicher Begräbnisort ist der gemeindliche Friedhof Walchwil bei der katholischen Pfarrkirche.

§ 9 Verhalten auf dem Friedhof

1 Die Friedhofbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Auf dem Friedhofareal ist insbesondere folgendes untersagt: a) Spielen und Lärmen b) Laufenlassen und Versäubern von Hunden 2 Auf dem Friedhofareal gilt ein generelles Fahrverbot. Davon ausgenommen sind Anlieferungen zur Abdankungshalle und Behindertenfahrzeuge. Weitere Ausnahmebewilligungen erteilt die Abteilung Infrastruktur / Sicherheit.

§ 10 Arten von Gräbern und Grabesruhe

1 Auf dem Friedhof Walchwil gibt es folgende Arten von Gräbern: a) Konzessionsgrab mit einer Mietdauer von 40 Jahren, mit der Möglichkeit der Verlängerung: 1. Familiengrab b) Gräber mit einer generellen Grabesruhe von 20 Jahren, ohne Möglichkeit der Verlängerung: 1. Urnenreihengrab 2. Urnennische 3. Gemeinschaftsgrab 4. Reihengrab für Kinder bis zum Alter von 10 Jahren 5. Erdbestattungsreihengrab 2 Bei einem Konzessionsgrab kann der Gemeinderat auf Gesuch hin die Mietdauer um 20 Jahre verlängern. 3 Reservationen für bestimmte Grabstellen sind nicht möglich. 4 Generell gilt eine von der Gemeinde zugesicherte Grabesruhe von 20 Jahren. 5 Eine frühzeitige Auflösung der Grabstelle ist auf Wunsch der Angehörigen möglich. Es erfolgt keine anteilsmässige Rückerstattung der Gebühren.

§ 11 Beisetzung

1 Die Verstorbenen werden in der nächsten freien Grabstelle pro Grabart bestattet. 2 In einem Erdbestattungsreihengrab erfolgt nur eine Erdbestattung. Nachträgliche Urnenbeisetzungen sind möglich. 3 In Urnenreihengräbern können bis maximal 4 Urnen beigesetzt werden. 4 Urnennischen bieten Platz für maximal 2 Urnen. 5 In Familiengräbern sind ausschliesslich Urnenbeisetzungen erlaubt. 6 Durch nachträgliche Urnenbeisetzungen wird die Grabesruhe nicht verlängert.

§ 12 Grabmasse

1 Für die Grabstellen gelten folgende Masse: a) Reihengrab für Kinder bis zum Alter von 10 Jahren (Erdbestattung und Urnenbeisetzung): 1. Abstand zwischen den Gräbern: -/- 2. Länge (inklusive Fundament): 1 m 3. Breite: 0.6 m b) Erdbestattungsreihengrab: 1. Abstand zwischen den Gräbern: -/- 2. Länge (inklusive Fundament): 1.5 m 3. Breite: 0.9 m c) Urnenreihengrab: 1. Abstand zwischen den Gräbern: -/- 2. Länge (inklusive Fundament): 1 m 3. Breite: 0.6 m d) Familiengrab (Aussenkante Grabeinfassung): 1. Abstand zu Gräbern: 0.17 m 2. Länge (inklusive Fundament): 2 m 3. Breite: 1.3 m

§ 13 Grabmal

1 Jedes Grab ist innert Jahresfrist mit einem dauernden Grabmal zu versehen – ausgenommen davon sind Urnennischen und das Gemeinschaftsgrab. Der Beschriftungsauftrag der Urnennischen-Platten sowie des Gemeinschaftsgrabes erfolgt ausschliesslich durch das Bestattungsamt. Die Beschriftung erfolgt auf Kosten der Angehörigen und wird nach effektivem Aufwand verrechnet. 2 Das Grabmal soll sich in das Gesamtbild des Friedhofes harmonisch einfügen. 3 Für die Gestaltung eines Grabmals sind alle natürlichen Gesteinsarten, Holz sowie Metall zulässig.

§ 14 Grabmalgrösse

1 Für Grabmale gelten folgende Maximalmasse: a) Reihengrab für Kinder bis zum Alter von 10 Jahren (Erdbestattung und Urnenbeisetzung): 1. Breite: 0.5 m 2. Höhe: 0.8 m 3. Tiefe: 0.14 m b) Erdbestattungsreihengrab: 1. Breite: 0.65 m 2. Höhe: 1.15 m 3. Tiefe: 0.15 m c) Urnenreihengrab: 1. Breite: 0.5 m 2. Höhe: 0.8 m 3. Tiefe: 0.15 m d) Familiengrab: 1. Breite: 1.1 m 2. Höhe: 1.5 m 3. Tiefe: 0.3 m 2 Innerhalb der Maximalmasse sind Varianten möglich (siehe Anhang). 3 Liegende Grabmale (Grabmalplatten) sind nicht gestattet. 4 Bei den Urnennischen sowie beim Gemeinschaftsgrab darf kein Grabschmuck (wie Pflanzschalen usw.) angebracht werden.

§ 15 Bewilligungspflicht für Grabmale

1 Im Friedhof Walchwil dürfen nur von der Abteilung Infrastruktur / Sicherheit bewilligte Grabmale gestellt werden. 2 Das Gesuch ist der Abteilung Infrastruktur / Sicherheit schriftlich einzureichen und hat vollständige Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie eine Zeichnung im Massstab 1:10 zu enthalten.

§ 16 Setzen der Grabmale

1 Die Grabmale sollen auf ein ihrer Grösse und ihrem Gewicht angepasstes Fundament an der Stirnseite gestellt und mit diesem fest verbunden werden. In einzelnen Grabreihen bestehen bereits Fundamente.

§ 17 Unterhalt der Grabstätte

1 Die Angehörigen sind verpflichtet, die Grabstätte in gutem, reglementskonformem Zustand zu halten. Bäume und Sträucher sind so zu halten, dass diese die Maximalausmasse der Grabstelle nicht übersteigen und die Nachbargräber nicht tangieren. Bei mangelndem Unterhalt erfolgt durch die Abteilung Infrastruktur / Sicherheit eine schriftliche Aufforderung an die Angehörigen, für eine termingerechte Instandstellung zu sorgen. Nach Ablauf der Frist ordnet die Abteilung Infrastruktur / Sicherheit die Instandstellung oder die Beseitigung des Grabes auf Kosten der Angehörigen an.

§ 18 Haftung

1 Die Einwohnergemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden, die an den Grabmalen und Pflanzen durch natürlichen Zerfall, durch Witterungseinflüsse, durch Handlungen Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden.

§ 19 Räumung der Gräber

1 Nach Ablauf der in § 10 festgesetzten Grabesruhe resp. nach Ablauf der Konzessionsdauer kann die Abteilung Infrastruktur / Sicherheit die Räumung der Grabstätte anordnen. Der Aufruf zur Räumung der Grabstätte erfolgt unter Angabe der Frist frühzeitig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde. 2 Nach unbenütztem Ablauf der Räumungsfrist verfügt die Abteilung Infrastruktur / Sicherheit über Grabmale und Pflanzen. Regressforderungen können keine geltend gemacht werden. 3 Bei aussergewöhnlichen Umständen, für Neugestaltungen usw., kann die Gemeinde nach frühzeitiger Anzeige bei den Angehörigen die Verlegung von Gräbern anordnen. Sämtliche Kosten für die Verlegung gehen zu Lasten der Gemeinde.

§ 20 Gebühren

1 Die Gebührenordnung ist als Anhang integrierender Bestandteil dieses Reglements. 2 Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Gebühren anzupassen.

§ 21 Beschwerdemöglichkeiten

1 Beschwerden gegen Verfügungen des Bestattungsamtes und/oder der Abteilung Infrastruktur / Sicherheit sind innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich an den Gemeinderat zu richten. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

§ 22 Strafbestimmungen

1 Nichtbeachten der Vorschriften dieses Reglements werden gemäss § 4 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) geahndet.

§ A1-1 Gebührenordnung

1 Konzessionsgräber: Grabart Einwohner Nicht-Einwohner Familiengrab: Familiengrab eröffnen CHF 2'000.– Nicht möglich Familiengrab: Beisetzung einer zusätzlichen Urne Kostenfrei CHF 300.– Verlängerung um 20 Jahre CHF 1'000.– Nicht möglich 2 Gräber mit genereller Grabesruhe von 20 Jahren, ohne Möglichkeit zur Verlängerung: Grabart Einwohner Nicht-Einwohner Gemeinschaftsgrab Kostenfrei CHF 300.– Beschriftung: freiwillig; Auftrag durch Bestattungsamt Nach Aufwand Nach Aufwand Urnenreihengrab Kostenfrei CHF 700.– Urnenreihengrab: Beisetzung einer zusätzlichen Urne Kostenfrei CHF 300.– Urnennische Kostenfrei CHF 500.– Urnennische: Beisetzung einer zusätzlichen Urne Kostenfrei CHF 150.– Beschriftung obligatorisch; Auftrag durch Bestattungsamt Nach Aufwand Nach Aufwand Erdbestattungsreihengrab Kostenfrei CHF 700.– Erdbestattungsreihengrab: Beisetzung zusätzlicher Urne Kostenfrei CHF 300.– 3 In diesen Gebühren sind inbegriffen: a) die Bewilligungsgebühr des Bestattungsamtes b) die Benützung der Abdankungshalle c) der Arbeitsaufwand der Abteilung Infrastruktur / Sicherheit für die Beisetzung d) das Überlassen des Grabes bzw. der Urnen-Nische für die Dauer der Grabesruhe / Konzessionsdauer

§ § A2-1

1 Erdbestattungsreihengrab: 2 Urnenreihengrab und Reihengrab für Kinder bis zum Alter von 10 Jahren (Erdbestattung und Urnenbeisetzung): 3 Familiengrab:

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