§ 1 I. Allgemeines
5 Sportförderkonzept 1 Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Sportförderkonzept. 2 Dieses umschreibt die Sportförderung in den Bereichen Breitensport, Leistungssport und Sportinfrastruktur.
Schwyz · 681.211 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of SchwyzFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 1f1333be1d3acba52ca19a0b909e7ee938f282b88b873b71b60774e431f1ce8a
5 Sportförderkonzept 1 Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Sportförderkonzept. 2 Dieses umschreibt die Sportförderung in den Bereichen Breitensport, Leistungssport und Sportinfrastruktur.
6 Schulsport 1 Der Erziehungsrat erlässt im Schulbereich die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Förderung von Sport und Bewegung erforderlichen Weisungen. 2 Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über den Bewegungs- und Sportunterricht in der Schule.
7 Jugend+Sport a) Kommission 1 Der Regierungsrat wählt eine «Jugend+Sport»-Kommission mit höchstens elf Mitgliedern, in der interessierte Verbände und Institutionen vertreten sind und die beratend tätig ist. 2 Das Bildungsdepartement erlässt Richtlinien über den Geschäftsgang und den Aufgabenbereich der «Jugend+Sport»-Kommission.
8 b) Aufsicht Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über das Programm «Jugend+Sport».
9 c) Durchführung 1 Die Durchführung des Programms «Jugend+Sport» sowie die Leitung der «Jugend+Sport»-Kommission obliegen dem Amt für Volksschulen und Sport. 2 Lagerung, Wartung und Versand des «Jugend+Sport»-Materials besorgt die Retablierungsstelle des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz. Sie kontrolliert auch den Rückschub. 681.2112
16 10 III. Schlussbestimmungen § 17 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Turnen und Sport vom 4. August 197511; b) Verordnung über den Fonds zur Förderung des Sports vom 29. November 199412. 2 Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Sie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.13 1 GS 24-40 mit Änderungen vom 10. November 2020 (Geldspielverordnung, GS 26-26b). 2 Erlasstitel in der Fassung vom 10. November 2020. 3 SR 415.0. 4 Ingress in der Fassung vom 10. November 2020. 5 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 10. November 2020. 6 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs.3 aufgehoben am 10. November 2020. 7 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. November 2020. 8 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020. 9 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs.3 aufgehoben am 10. November 2020. 10 Aufgehoben am 10. November 2020. 11 GS 16-689. 12 GS 18-489. 13 Änderungen vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2843) in Kraft getreten.