Kontrolle
1 Der Generalsekretär führt eine Kontrolle der erteilten Bewilligungen.
2 Die Verwaltungskommission des Kantonsgerichts kann vom Magistraten
jederzeit Auskunft über die zeitliche Beanspruchung einer Nebenbeschäftigung verlangen. *
3 Die Niederlegung und die Beendigung eines Mandats wird der Verwaltungskommission mitgeteilt; gleichzeitig ist ihm die Höhe der Einkünfte bekannt zu geben. *
Art. 43
Abgabepflicht
1 Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen stehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dem jeweiligen Magistraten zu.
2 Die Einkünfte werden einmal jährlich ermittelt; Spesenentschädigungen
werden nicht berücksichtigt. Bei mehrjährigen Mandatsverhältnissen werden
die Einkünfte auf die Jahre der Mandatsausübung verteilt.
3 Erreicht ein Magistrat mit den Einkünften aus Nebenbeschäftigungen und
seinem ordentlichen Lohn in einem bestimmten Jahr ein höheres Einkommen als 125 Prozent des Besoldungsbetrages, so muss der Mehrbetrag der
Gerichtskasse abgeliefert werden.
4 Wird ein Magistrat aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder wegen seiner Funktion in eine Konsultativ-, Aufsichtskommission oder dergleichen
berufen, ist eine allfällige Entschädigung dafür unter Vorbehalt eines anderweitigen Beschlusses des Kantonsgerichts an die Gerichtskasse zu überweisen.
Art. 44
Benutzungsgebühren
1 In der Regel dürfen die Dienstleistungen des Gerichts nicht beansprucht
werden. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der Verwaltungskommission.
2 In einem solchen Fall ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
3 Die Verwaltungskommission legt die Benutzungsgebühren im Einzelnen
fest.
7 Aufsicht und Disziplinarfälle
7.1 Allgemeines
Art. 45
Amtsaufsicht
1 Das Kantonsgericht übt seine Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte
anhand der Statistiken aus:
a) aufgrund der laufend eingehenden Akten;
b) mittels jährlicher Inspektionen;
c) durch Untersuchungen und Kontrollen, welche die Umstände im Einzelfall nötig machen.
2 Der Doyen meldet Gegebenheiten, die den ordentlichen Gang der Geschäfte an einem erstinstanzlichen Gericht beeinträchtigen können, umgehend dem Kantonsgericht.
Art. 46
Weisungen und Richtlinien
1 Das Kantonsgericht kann den ihm unterstellten richterlichen Behörden Weisungen für die Geschäftsführung und unter Respektierung ihrer Unabhängigkeit generelle Richtlinien für die Rechtsprechung erteilen.
Art. 47
Administrative Massnahmen
1 Unabhängig von einer Pflichtverletzung kann das Kantonsgericht ein von
ihm ernanntes Mitglied der richterlichen Behörden aus wichtigen Gründen
entlassen oder versetzen. Dies kann vorübergehend oder endgültig geschehen. Eine Versetzung in eine tiefere Funktion kann nur mit Zustimmung der
betroffenen Person erfolgen. In jedem Fall ist sie vorgängig anzuhören, sind
die Vermögensrechte zu wahren und ist der Entscheid schriftlich und begründet sowie drei Monate im Voraus mitzuteilen.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, der der Wahlbehörde nach Treu
und Glauben die Auflösung gebietet, wie Untauglichkeit das Amt zu erfüllen,
Aufhebung der Funktion, Verlust einer unabdingbaren Wählbarkeitsvoraussetzung.
3 Für die Gerichtsschreiber und das administrative Personal gilt die kantonale Gesetzgebung über das Personal des Staates Wallis sinngemäss.
Art. 48
Pflichtverletzungen
1 Das Kantonsgericht übt gemäss Gesetz die Aufsicht über die unteren Gerichtsbehörden aus.
2 Gegen das administrative Personal und die Gerichtsschreiber, die ihre
Dienst- oder Amtspflichten verletzen, kann ein Disziplinarverfahren eröffnet
werden. *
7.2 Disziplinarverfahren
Art. 49
Gerichtsschreiber und administratives Personal
1 Unter Vorbehalt der Artikel 32 und 33 RPflG und dieses Reglements richtet
sich das Disziplinarverfahren gegen das administrative Personal oder die
Gerichtsschreiber sinngemäss nach der kantonalen Gesetzgebung über das
Personal des Staates Wallis.
2 Ein Disziplinarverfahren wird durch das Kantonsgericht von Amtes wegen
eröffnet, sobald es von einer Pflichtverletzung Kenntnis erhält und die Umstände es verlangen.
3 Bei den erstinstanzlichen Gerichten ist der Doyen verantwortlich, Pflichtverletzungen, die ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen könnten, dem
Kantonsgericht anzuzeigen.
4 In diesen Fällen sind die betreffenden Vorgesetzten durch das Kantonsgericht anzuhören und haben diese bei der Abklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.
5 Der Austritt aus dem Gerichtsdienst verhindert eine disziplinarische Bestrafung.
Art. 50 * …
Art. 51 * …
7.3 Sozialbestimmungen
Art. 52
Gleichstellung von Frau und Mann
1 Die vom Staatsrat gemäss Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 1996 über
die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Mann und Frau ernannte Kommission gilt auch als Fachkommission für die bei den Walliser
Gerichten Beschäftigten.
Art. 53
Büro für Mitarbeiterunterstützung und Konfliktmanagement *
1 Das Büro für Mitarbeiterunterstützung und Konfliktmanagement der kantonalen Verwaltung steht auch den Magistraten sowie den Gerichtsschreibern
und dem administrativen Personal zur Verfügung. *
8 Aufhebungen geltenden Rechts und Inkrafttreten
Art. 54
Aufhebung geltenden Rechts
1 Sämtliche dem vorliegenden Reglement widersprechenden Bestimmungen
sind aufgehoben, namentlich das Organisationsreglement der Walliser Gerichte vom 4. Mai 1999.