§ 1
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Tabakproduktegesetzgebung. 2 Organisation und Zuständigkeit
Luzern · 844a · ordinance
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1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Tabakproduktegesetzgebung. 2 Organisation und Zuständigkeit
Aufsicht 1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement überwacht unter der Oberaufsicht des Regierungsrates den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung. 1 SR 818.32 2 SRL Nr. 680 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2026-012 2 Nr. 844a
Vollzugsbehörde 1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ist für den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung zuständig, soweit diese dem Kanton übertragen ist. 2 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz kann eine Fachorganisation mit der Durchführung von Testkäufen beauftragen. 3 Gebühren
1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz erhebt für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, Gebühren nach Artikel 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG) vom 1. Oktober 20213. In besonders leichten Fällen kann auf das Erheben der Gebühr verzichtet werden. 2 Aufwände bei Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, werden mit einem Stundenansatz von 40 bis 85 Aufwandpunkten verrechnet. Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr. 2.30. 3 Daneben können insbesondere folgende Gebühren anfallen: a. Wegpauschale bei Probenerhebungen und Inspektionen 20 Aufwandpunkte b. erster beanstandeter Sachverhalt bei Inspektionen 30 Aufwandpunkte c. jeder weitere beanstandete Sachverhalt 15 Aufwandpunkte d. Administration (pro Stunde) 60 Aufwandpunkte 4 Rechtsschutz
Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz kann innerhalb von zehn Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. 2 Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 19724.
Aufschiebende Wirkung 1 Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. 3 SR 818.32 4 SRL Nr. 40
Haftung 1 Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des kantonalen Haftungsgesetzes (HG) vom 13. September 19885. 5 SRL Nr. 23 4 Nr. 844a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 17.03.2026 01.05.2026 Erstfassung G 2026-012 Nr. 844a 5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 17.03.2026 01.05.2026 Erlass Erstfassung G 2026-012