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7 provisions
Art. 1
Zusammensetzung
1 Die tripartite Kommission (Kommission) besteht aus je gleichviel Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberschaft, der Arbeitnehmerschaft sowie
der Arbeitsmarktbehörde6).
2 Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des kantonalen Arbeitsinspektorats, der kantonalen Arbeitslosenkasse, des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) und der kantonalen Berufsbildungsbehörde gehören der
Kommission mit beratender Stimme an7). *
1) AVIV (SR 837.02)
2) EntsG (SR 823.20)
3) OR (SR 220)
4) EntsV (SR 823.201)
5) bGS 111.1
6) Art. 85d Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 360b Abs. 1 OR
7) Art. 85d Abs. 2 AVIG
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 866 1
834.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Arbeitsmarktbehörde
führt den Vorsitz.
Art. 2
Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) im
Sinne von Art. 85d AVIG. Ihre Tätigkeit hat insbesondere zum Ziel, das RAV
bei der Ausübung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Vertreterinnen oder
Vertreter der Sozialpartner machen zu diesem Zweck in ihren Organisationen die Dienstleistungen des RAV bekannt. Im Weiteren sorgen sie dafür,
dass ihre Organisationen zur Bereitstellung eines ausreichenden Angebotes
an aktiven arbeitsmarktlichen Massnahmen beitragen.
2 Sie erteilt die Zustimmung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG8). *
2bis Sie stellt sicher, dass die durch das RAV durchgeführten Programme zur
vorübergehenden Beschäftigung die Privatwirtschaft sowie reguläre
Arbeitsplätze nicht unmittelbar konkurrenzieren9). *
3 Sie diskutiert auf der Grundlage der Berichterstattung durch die RAV-Leiterin oder den RAV-Leiter periodisch über die bisherige Entwicklung sowie die
weitere Ausrichtung der RAV-Tätigkeit. Dabei berücksichtigt sie namentlich
kritische Hinweise aus dem Kreis der Sozialpartner oder von dritter Seite.
4 Im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den Freizügigkeitsabkommen des Bundes erfüllt sie die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufgaben, insbesondere diejenigen, welche in Art. 11 EntsV aufgeführt sind.
5 Sie berät das kantonale Arbeitsinspektorat gemäss Art. 6 der Verordnung
Art. 3 über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit10). *
Organisation
1 Die Kommission tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber
zweimal im Jahr. Sie wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt zudem, wenn ein Mitglied der Arbeitgeberschaft oder der Arbeitnehmerschaft dies verlangt. *
8) Art. 85d Abs. 1 AVIG
9) Art. 59 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 64a Abs. 1 Bst. a AVIG
10)bGS 822.61
Ausserrhodische Gesetzessammlung 834.11
1bis Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens je eine Vertreterin
oder ein Vertreter der Arbeitgeberschaft, der Arbeitnehmerschaft und der
Arbeitsmarktbehörde anwesend ist. Ihre Beschlüsse fasst sie mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. *
1ter In dringenden Fällen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende entscheiden, dass Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Zirkularbeschlüsse sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der Einstimmigkeit. *
2 Die Kommission ist dafür besorgt, dass sie die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen aus dem RAV, der Arbeitslosenkasse und dem Arbeitsinspektorat erhält. *
3 Die Vertreterin oder der Vertreter der kantonalen Arbeitslosenkasse oder
des RAV führt das Sekretariat im AVIG-Bereich11) und die Vertreterin oder
der Vertreter des Arbeitsinspektorats im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den Freizügigkeitsabkommen des Bundes12) sowie der Schwarzarbeit13). *
4 Über die Arbeiten der Kommission wird Protokoll geführt.
5 Sofern es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann sie
sachkundige Personen beiziehen und anhören.
Art. 4
Berichterstattung
1 Die Kommission erstattet dem Departement Bau und Volkswirtschaft zuhanden des Regierungsrates einmal jährlich Bericht über ihre gesamten Tätigkeiten. *
2 Die Kommission erstattet der Direktion für Arbeit des SECO einmal jährlich
Bericht über ihre Tätigkeit im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den
Art. 5 Freizügigkeitsabkommen des Bundes14). *
Geheimhaltung
1 Kommissionsmitglieder, Personen mit beratender Stimme sowie beigezogene sachkundige Personen haben über ihre Wahrnehmungen Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
11)Art. 2 Abs. 1 bis 3
12)Art. 2 Abs. 4
13)Art. 2 Abs. 5
14)Art. 11 Abs. 1 lit. k EntsV
834.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann
die oder der Vorsitzende Ausnahmen gestatten.
Art. 6
Entschädigung
1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberschaft und der Arbeitnehmerschaft erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen15).
Art. 7
Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
1 Dieses Geschäftsreglement tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Es ersetzt das
Geschäftsreglement für die tripartite Kommission des Kantons Appenzell
A.Rh. vom 18. Februar 199716).
15)Art. 119c Abs. 3 AVIV und Art. 14 Abs. 1 EntsV i.V.m. der Verordnung über Taggelder und Spesen (bGS 142.251)
16)bGS 834.11 (If. Nr. 631)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 834.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.01.2006 01.02.2006 Art. 2 Abs. 2 geändert 934 / 2006, S. 54
24.01.2006 01.02.2006 Art. 3 Abs. 2 geändert 934 / 2006, S. 54
24.01.2006 01.02.2006 Art. 3 Abs. 3 geändert 934 / 2006, S. 54
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
06.12.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2 geändert 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 2bis eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 5 eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1bis eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1ter eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 2 geändert 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 3 geändert 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 4 Abs. 1 geändert 1328 / 2016, S. 1647
06.12.2016 01.01.2017 Art. 4 Abs. 2 geändert 1328 / 2016, S. 1647
834.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1328 / 2016, S. 1647
Art. 2 Abs. 2 24.01.2006 01.02.2006 geändert 934 / 2006, S. 54
Art. 2 Abs. 2bis 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
Art. 2 Abs. 5 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
Art. 3 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1328 / 2016, S. 1647
Art. 3 Abs. 1bis 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
Art. 3 Abs. 1ter 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 1328 / 2016, S. 1647
Art. 3 Abs. 2 24.01.2006 01.02.2006 geändert 934 / 2006, S. 54
Art. 3 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1328 / 2016, S. 1647
Art. 3 Abs. 3 24.01.2006 01.02.2006 geändert 934 / 2006, S. 54
Art. 3 Abs. 3 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1328 / 2016, S. 1647
Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1328 / 2016, S. 1647
Art. 4 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 1328 / 2016, S. 1647