817.1201 Gebührenordnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung Stadtratsbeschluss vom 1. April 2015 (302)1 mit Änderung vom 19. Dezember 2018 (1118) 1. Die ordentliche Fleischkontrollgebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in der Stadt Zürich wird auf 4,41 Rappen pro Kilogramm Schlachtmenge festgelegt. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements prüft den Kostendeckungsgrad der Fleischkontrollgebühr. Bei Über- oder Unterschreitung des Kostendeckungsgrads kann sie oder er die Höhe der Fleischkontrollgebühr pro Kilogramm Schlachtmenge anpassen.2 2. Für die in den Dienstplänen nicht berücksichtigten Wartezeiten/Leerzeiten des Teams der Veterinärdienste wird, wenn diese Wartezeiten/Leerzeiten aufgrund verspäteter Tier-Anlieferung oder Stillstand des Bandes über 8 % der wöchentlichen, gemäss Zeiterfassung ausgewiesenen Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeitenden hinausgehen, der SBZ AG eine zusätzliche Gebühr in Rechnung gestellt. Diese Gebühr richtet sich nach den Stundenansätzen, die der Stadtrat für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte (inkl. Personal-Overheadkosten sowie übrige Betriebskosten) festlegt. 3. Die Gebühren für Seuchenschlachtungen sowie Laboruntersuchungen/-proben (Trichinen, Kochproben Eber) werden nach Aufwand verrechnet. 4. Die Gebühren werden der Schlachtbetrieb Zürich AG monatlich in Rechnung gestellt. Sie sind maximal innert 30 Tagen seit der Rechnungsstellung zu bezahlen. 5. Die Gebühr gemäss Ziff. 1 wird jeweils per 1. Januar an den Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 2010, Stand November Vorjahr, angepasst. Resultiert eine negative Teuerung erfolgt keine Anpassung nach unten, solange die Lohnkosten der Mitarbeitenden der Veterinärdienste des UGZ unverändert bleiben. 1 Inkraftsetzung auf den 1. Mai 2015. 2 Fassung gem. STRB Nr. 1118 vom 19. Dezember 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 2Gebührenordnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung817.120 6. Ergibt sich eine signifikante Änderung bei der Gesamtmenge oder der Zusammensetzung des Schlachtumfangs (Tierarten), oder erfolgen Anpassungen des übergeordneten eidgenössischen oder kantonalen Rechts, die namentlich die Ermittlung des verrechenbaren Schlachtgewichts betreffen (Schlachtgewichtsverordnung des EDI, SGV; SR 817.190.4), ist die Gebührenordnung für das Folgejahr anzupassen. 7. Die Gebührenordnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vom 10. März 1999 wird per 1. Mai 2015 aufgehoben.
Law
Gebührenordnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung Stadtratsbeschluss
Zürich (city) · 817.120 · decree
Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown
In force since 2019-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-24. The page it was read from
sha256 64b9f0acb9c365096c314470b06ee7cee0200632bf84b6a11dcc66ee68cf7db4