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22 provisions
§ 1
1 Zu den Polizeitransporten im Sinne dieser Übereinkunft gehören alle von der Polizei angeordneten Transporte mit Einschluss der Armentransporte, welche die Abschiebung oder Heimschaffung gesunder oder kranker Personen aus einem Kanton
nach einem anderen (dem Heimatkanton) oder nach dem Auslande, oder aus dem
Auslande nach dem schweizerischen Heimatkanton betreffen1).
2 Die Beförderung von Personen gemäss dem Reglement betreffend den Transport
inländischer Armer auf den schweizerischen Transportanstalten bleibt vorbehalten.
§ 2
1 Die Behörde, welche einen Polizeitransport anordnet, sorgt dafür:
a. dass der zu Transportierende vorerst auf seine Transportfähigkeit untersucht
und in bezug auf Haut- und Ungezieferreinheit und Bekleidung transportfähig
gemacht wird;
b. dass die Identität des Transportanden wenn möglich festgestellt wird;
c. dass seine Ausweisschriften und seine Effekten dem Transport beigefügt werden.
2 Jedem Polizeitransport, sei derselbe begleitet oder nicht, ist ein Transportbefehl
nach einheitlichem Formular mitzugeben.
§ 3
1 Die von den Kantonen angeordneten Polizeitransporte zerfallen mit Bezug auf die
Verteilung der Fahrkosten in drei Kategorien:
I. Die Kosten des Transportes werden vom empfangenden Kanton getragen:
a. wenn einem Kanton eine von ihm requirierte Person oder eine solche,
deren strafrechtliche Verfolgung ihm obliegt, zugeführt wird;
1) Siehe auch Abschnitt 2 Ziff. 20 und Ziff. 28 (Polizeitransporte) und Abschnitt 4 Ziff. 40
und Ziff. 46 (Bedürftige) des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen
vom 1. November 1964.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
552.2 Übereinkunft Polizeitransporte
b. wenn ausgewiesene oder ausgeschaffte (gesunde oder kranke) schweizerische Angehörige vom Ausland her an der Grenze eintreffen und
von dort ihrem Heimatkanton zugeschoben werden.
II. Die Kosten der Abschub- und Heimschaffungstransporte (gesunder und kranker Personen) aus der Schweiz nach dem Ausland trägt der Bund.
III. Die Kosten der übrigen Transporte trägt der absendende Kanton. Hierher gehören u.a. auch alle Heimschaffungen von schweizerischen (gesunden oder
kranken) Armen aus dem Aufenthalts- oder Niederlassungskanton nach dem
Heimatkanton.
§ 4
1 Die Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen erfolgt, ohne
sofortige Taxzahlung, auf Grund von Ausweisen1) unter nachheriger Rechnungsstellung an die kantonalen Polizeibehörden.
2 ...2)
3 ...3)
4 Zur Ausstellung der Fahrgutscheine sind nur polizeiliche Amtsstellen zuständig4).
§ 5
1 Die Rechnungsstellung über sämtliche auf dem ganzen schweizerischen Bahnnetz
verwendeten Fahrgutscheine erfolgt monatlich durch die Einnahmenkontrolle der
Schweizerischen Bundesbahnen in Bern an die Kantone, und zwar werden die
Transporte der I. Kategorie (jedoch mit Ausnahme der Rückfahrt von Transportbegleitern, vgl. § 6 Abs. 2 und Abs. 3) dem empfangenden Kanton, alle übrigen Transporte dem absendenden Kanton in Rechnung gebracht. Als Rechnungsbelege dienen
die gebrauchten Gutscheine. Die Einzahlung der entsprechenden Rechnungsbeträge
soll an die Hauptkasse der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern binnen Monatsfrist nach erfolgter Zustellung der monatlichen Rechnungen stattfinden. Die Schweizerischen Bundesbahnen übernehmen die Abrechnung mit den übrigen schweizerischen Bahn- evtl. Dampfschiffunternehmungen.
2 Rechnungsstellen der Kantone sind die kantonalen Polizeidirektionen.
1) Ausdruck gemäss den Abschnitten 2 (Polizeitransporte) und 4 (Bedürftige) des Tarifs 630
der Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1. November 1964.
2) Gegenstandslos.
3) Gegenstandslos.
4) Heute sind zur Ausstellung der Ausweise, wovon der Fahrgutschein einen Teil bildet, die
gemäss Abschnitt 2 Ziff. 28 (Polizeitransporte) und Abschnitt 4 Ziff. 46 (Bedürftige) des
Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1. November 1964 ermächtigten Stellen zuständig.
Übereinkunft Polizeitransporte 552.2
3 Für die vom Bunde zu vergütenden Transportkosten der II. Kategorie stellen die
Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement jeweilen vierteljährlich unter Beifügung der Belege Rechnung.
4 Ist ein nach dem Ausland abzuschiebender Transportand, der nicht als Arrestant
geführt wird, in der Lage, die Kosten des Transportes ganz oder teilweise zu bezah -
len, so hat der absendende Kanton bei der Rechnungsstellung gegenüber dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement den Betrag, für welchen Zahlung erhältlich war, in Abzug zu bringen.
§ 6
1 Auslagen für allfällige Transportbegleitung gehen in der Transportkategorie I (§ 3
hiervor) zu Lasten des empfangenden Kantons, in Kategorie II zu Lasten des Bundes, in Kategorie III zu Lasten des absendenden Kantons. Eine Begleitung hat nur
dann einzutreten, wenn eine solche zufolge der Gefährlichkeit oder des Zustandes
(Jugend, Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit) der zu transportierenden Person als notwendig erscheint. Die Begleitung eines Transportes ist von Fall zu Fall bei der
Rechnungsstellung schriftlich zu begründen. *
2 Die nach den Vorschriften über die Polizeitransporte auf den schweizerischen Eisenbahnen dem begleitenden Polizeipersonal zukommende Taxbegünstigung findet
auf das Begleitpersonal aller Polizeitransporte im Sinne von § 1 der gegenwärtigen
Übereinkunft (also auch auf begleitende Wärter und Wärterinnen) Anwendung.
3 Der absendende Kanton stellt für die Begleitungskosten in der Kategorie I dem
empfangenden Kanton, in der Kategorie II dem Bund Rechnung, welche umfasst:
1. * eine Transportgebühr (für die Hinreise) von Fr. 0.40 für die ersten 30 km
Bahnfahrt oder Fahrt im Auto, Fr. 0.25 für jeden weiteren Kilometer, von
Fr. 1.10 pro Kilometer zu Fuss zurückgelegter Strecken, im Minimum Fr. 9,
im Maximum Fr. 53;
2. * eine Verpflegungsentschädigung von Fr. 18 bzw. Fr. 36, wenn der Transportbegleiter aus dienstlichen Gründen genötigt ist, auswärts eine bzw. zwei
Hauptmahlzeiten einzunehmen. Die zuständige Behörde bescheinigt den Verpflegungsanspruch. Neben der Entschädigung für eine Hauptmahlzeit darf die
Transportgebühr nach Ziff. 1 nur in Rechnung gestellt werden, wenn die
Bahn- oder Autofahrt mindestens 50 km erreicht. Wird die Entschädigung für
zwei Hauptmahlzeiten beansprucht, darf die Transportgebühr nach Ziff. 1 nur
in Rechnung gestellt werden, wenn die Bahn- oder Autofahrt mindestens 120
km erreicht;
3. * eine Entschädigung von Fr. 30 für allfälliges Nachtquartier des Transportbegleiters;
4. * die Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt zum Preis der gewöhnlichen Billette 2.
oder 1. Klasse.
552.2 Übereinkunft Polizeitransporte
4 Den Behörden wird es zur Pflicht gemacht, die Transporte zeitlich in der Weise anzusetzen, dass der Begleiter, wenn immer möglich, am Tag, an dem der Transport
stattfindet, an den Ausgangsort zurückkehren kann. *
5 Die Rechnungsstellung erfolgt jeweilen von Fall zu Fall. *
§ 7
1 Der Polizeitransport wird vom Ausgangspunkt direkt bis zum Bestimmungsort
angeordnet und ausgeführt. Demgemäss ist der Eisenbahnfahrgutschein am Abgangsort für die ganze Route auszustellen.
2 Als Bestimmungsort gilt:
a. bei Abschiebung von Schweizerbürgern in die Heimat der Hauptort des Bezirkes, wo die Heimatgemeinde liegt, oder eine im Transportbefehl im Einverständnis mit dem Empfangskanton als Abgabeort bezeichnete Eisenbahnstation;
b. bei Abschiebung von Ausländern die betreffende Station;
c. für polizeilich gesuchte oder requirierte Personen der Sitz der ausschreibenden
oder requirierenden Amtsstelle bzw. eventuell eine im Einzelfalle besonders
vereinbarte Abgabestation.
§ 8
1 Wenn die Übernahme des Transportierten an der Grenze oder am Transportziel auf
Schwierigkeiten stösst, so ist die absendende Behörde zur Rücknahme des Transportierten auf ihre Kosten verpflichtet.
§ 9
1 Bei Übergang eines Transportes auf einen anderen Zug (Dampfschiff) ist die Überführung von den Polizeiorganen derjenigen Kantone vorzunehmen, in deren Gebiet
die betreffende Station liegt, ohne dass hierfür Rechnung gestellt werden kann. Zur
Erleichterung dieses Dienstes werden die Züge, welche unbegleitete Transportanden
führen, in der Regel auf täglich vier nach jeder Richtung beschränkt. Die Bahnen
werden jeweilen bei Einführung eines neuen Fahrplanes den kantonalen Polizeibehörden die für ihr Gebiet in Betracht fallenden Fahrkurse bezeichnen.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für den Verkehr auf denjenigen Linien, auf welchen Polizeitransportwagen zirkulieren.
§ 10 Übereinkunft Polizeitransporte 552.2
1 Der Transportand ist vor dem Transport zu verpflegen und soll auf längeren Routen
Zwischenverpflegung durch die Polizeiposten an grösseren Bahnhöfen erhalten.
Kann der Transport seinen Bestimmungsort nicht an einem Tag erreichen, so erhalten die Transportierten an geeignetem Orte (in der Regel an einem Kantonshauptort
oder Amtssitz) Unterkunft, womit warme Verpflegung am Abend und am folgenden
Morgen verbunden sein soll. Auf den Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen soll bei Bedarf auch ärztliche Hilfe und Wartung zur Verfügung stehen.
§ 11
1 Über die Kosten der Zwischenverpflegung sowie allfälliger Unterkunft und ärztlicher Wartung für durchgehende Transporte der Kategorien I, II und III stellen die
betreffenden Kantone vierteljährlich dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Rechnung. Dieses prüft die eingegangenen Rechnungen, verteilt die Gesamtkosten nach der Bevölkerungszahl auf die sämtlichen an dieser Übereinkunft beteiligten Kantone und besorgt die allgemeine Abrechnung.
2 Für die bei der Verpflegung und Unterbringung der Transportanden in Anspruch
genommene Polizeimannschaft kann keine Entschädigung berechnet werden.
§ 12
1 Bei Transporten, welche ausschliesslich innerhalb des Gebietes eines Kantons stattfinden, darf dieser Kanton die erwachsenden Kosten für Zwischenverpflegung und
allfällige Unterkunft und ärztliche Wartung nicht in die interkantonale Verpflegungsrechnung einstellen.
2 Bei Transporten, welche aus Auftrag des Bundes ausgeführt werden, hat der trans -
portierende Kanton die erforderliche Zwischenverpflegung, Unterkunft und ärztliche
Wartung für Rechnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements bar zu
bezahlen.
§ 13
1 Die Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen werden vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nach Anhörung der kantonalen Polizeidirektion bezeichnet. Ihre Organisation ist Sache der betreffenden Kantone.
2 Jede verabfolgte Zwischenverpflegung bzw. jede Nächtigung eines Transportierten
wird durch den Ortsstempel der betreffenden Station auf dem Transportbefehl angemerkt; für Zwischenverpflegung ist ein runder, für Unterkunft (mit zugehöriger Verpflegung) ein viereckiger Stempel zu verwenden.
552.2 Übereinkunft Polizeitransporte
§ 14
1 Für die Transporte, welche von den Bundesbehörden angeordnet werden (Auslieferungen, eidgenössische Ausweisungen, Durchtransporte), stellen die Kantone dem
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement von Fall zu Fall Rechnung. Dieselbe umfasst:
1. die Fahrkosten (vgl. § 4 Abs. 3);
2. die Begleitungskosten nach Massgabe der in § 6 Abs. 3 festgesetzten Gebühren;
3. die Kosten von Verpflegung, Unterkunft und ärztlicher Wartung während des
Transportes (vgl. § 12 Abs. 2).
§ 15
1 Die Transporte sind, wenn immer möglich, so einzurichten, dass sie in einem Tage
zur Durchführung gelangen. Sie sollen am Bestimmungsort oder am Orte der Unterkunft nicht später als abends 8 Uhr ankommen. An Sonntagen sowie am Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrtstag und Weihnachtstag sind Polizeitransporte zu unterlassen.
§ 16
1 Weibliche Personen dürfen nicht in Zellen zusammen mit Männern transportiert
werden. Insofern ihnen nicht eine besondere Zelle angewiesen wird, sind sie in dritter Wagenklasse1) zu transportieren, wobei begleitende Polizeiagenten Zivilkleidung
tragen. Vorbehalten bleibt der gemeinsame Transport von Ehegatten und von Eltern
mit ihren Kindern.
§ 17
1 Die Polizeiorgane haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die benutzten
Transportzellen (und allfällige besondere Transportwagen) sowie die zeitweiligen
Unterkunfts- bzw. Arrestlokale für durchgehend Transportierte in gutem und reinlichem Zustande und bei kalter Witterung geheizt seien.
§ 18
1 Die vollzogenen Transportbefehle verbleiben am Bestimmungsorte des Transportes
ein Jahr lang zur Verfügung der Rechnungskontrollstellen des Bundes und der
Kantone aufbewahrt. Ein vom Formular loszutrennender Empfangsschein geht unmittelbar nach Eintreffen des Transportes am Bestimmungsorte an die absendende
Stelle zurück; bei begleiteten Transporten ist der Empfangsschein dem Transportbegleiter auszuhändigen.
1) Heute in 2. Klasse (Eisenbahn-Amtsblatt vom 2. Mai 1956, Mitteilung Nr. 244, Seite 282).
§ 19 Übereinkunft Polizeitransporte 552.2
1 Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allgemeine Kontrolle über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige Anstände und Beschwerden betreffend die Handhabung dieser Vereinbarung.
§ 20
1 Die gegenwärtige Vereinbarung wird unter Genehmigung der zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden abgeschlossen.
§ 21
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens1).
§ 22
1 Die Übereinkunft kann von den Vertragsparteien jederzeit bei Jahresschluss gekündigt werden, und es tritt die Kündigung jeweilen ein Jahr nachher in Wirksamkeit.
1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1910.
552.2 Übereinkunft Polizeitransporte
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 23.06.1909 01.01.1910 Erstfassung -
§ 6 Abs. 1 17.12.1935 keine Angabe geändert -
§ 6 Abs. 3, 1. 10.08.1989 keine Angabe geändert -
§ 6 Abs. 3, 2. 10.08.1989 keine Angabe geändert -
§ 6 Abs. 3, 3. 10.08.1989 keine Angabe geändert -
§ 6 Abs. 3, 4. 10.08.1989 keine Angabe geändert -
§ 6 Abs. 4 17.12.1935 keine Angabe geändert -
§ 6 Abs. 5 17.12.1935 keine Angabe geändert -