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Benützungsreglement Sporthalle Ochsenmatt

Menzingen · 6.6-2 · communal act

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In force since 2003-11-17, as the publisher states.

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Contents: 29 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Verwendungszweck
  3. Art. 3 Eigentumsverhältnisse
  4. Art. 4 Aufsichtsorgen
  5. Art. 5 Betriebsorgane
  6. Art. 6 Sorgfaltspflicht
  7. Art. 7 Gerichtsstand
  8. Art. 8 Reservation der Sporthalle Ochsenmatt
  9. Art. 9 Proben und Trainings
  10. Art. 10 Bewilligungen
  11. Art. 11 Quellensteuer
  12. Art. 12 Aufhebung der Reservation
  13. Art. 13 Ruhe und Ordnung
  14. Art. 14 Räumlichkeiten, Anlagen und Material
  15. Art. 15 Halle
  16. Art. 16 Garderobe
  17. Art. 17 Platzwart
  18. Art. 18 Einrichtungen, Dekorationen, Werbebanner
  19. Art. 19 Sperrzeiten
  20. Art. 20 Abfallentsorgung
  21. Art. 21 Brandwache
  22. Art. 22 Verkehrsdienst
  23. Art. 23 Haftung
  24. Art. 24 Versicherungen
  25. Art. 25 Gebührentarif
  26. Art. 26 Zahlungsbedingungen
  27. Art. 27 Widerhandlungen
  28. Art. 28 Rechtsschutz
  29. Art. A1-1 Gebührentarif pro Tag

29 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement dient als Grundlage für die Benützung der Sporthalle Ochsenmatt. Die Gültigkeit dieses Reglements erstreckt sich über alle Räumlichkeiten.

Art. 2 Verwendungszweck

1 Die Sporthalle Ochsenmatt dient der Schule und den Vereinen ausschliesslich als Turn- und Sporthalle. Während der Schulzeit haben die Benützungsbedürfnisse der Schule Menzingen Vorrang.

Art. 3 Eigentumsverhältnisse

1 Eigentümerin der Sporthalle Ochsenmatt ist die Einwohnergemeinde Menzingen.

Art. 4 Aufsichtsorgen

1 Aufsichtsorgan ist der Gemeinderat Menzingen. Er kann im Interesse eines geordneten Betriebes und zur Schonung der Einrichtungen jederzeit zusätzliche Weisungen erlassen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Gemeinderat.

Art. 5 Betriebsorgane

1 Der Gemeinderat bestimmt die Liegenschaftsverwaltung und den Hauswart als Betriebsorgan. 2 Die Liegenschaftsverwaltung nimmt Reservationen entgegen, erteilt dem Veranstalter die erforderlichen Weisungen und Auskünfte und bewilligt die Benützung. 3 Der Hauswart überwacht die Einhaltung der Benützungsvorschriften und nimmt die Übergabe sowie die Abnahme der Räume und des Inventars vor.

Art. 6 Sorgfaltspflicht

1 Die Anlage, Einrichtungen und Geräte sind mit Sorgfalt zu behandeln und sauber zu halten. Die technischen Einrichtungen dürfen nur vom Hauswart und dessen Stellvertreter oder den von ihnen instruierten Personen bedient werden. Veränderungen an Anlagen und Einrichtungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Hauswart vorgenommen werden.

Art. 7 Gerichtsstand

1 Bei Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Zug.

Art. 8 Reservation der Sporthalle Ochsenmatt

1 Jeder Verein oder jede Körperschaft, die die Halle benützen möchte, stellt ein Gesuch an die Liegenschaftsverwaltung. Hierzu ist ein Gesuchsformular auszufüllen. Für ausserordentliche Anlässe, die vor allem den Schulbetrieb beeinträchtigen, ist das Gesuch an den Gemeinderat zu stellen. 2 Die Halle darf nur mit schriftlicher Bewilligung des zuständigen Betriebsorgans benützt werden. Das Gesuch ist bis spätestens 8 Wochen vor der Veranstaltung einzureichen.

Art. 9 Proben und Trainings

1 Gesuche um Benützung von Räumen für Proben und Trainings sind an den Gemeinderat zu richten. Dieser entscheidet darüber und erteilt allenfalls die Bewilligung zur Benützung. 2 Veranstaltungen haben gegenüber Proben und Trainings den Vorrang.

Art. 10 Bewilligungen

1 Bewilligungsgesuche für Alkoholausschank und Lotterien werden ihnen automatisch zugestellt, sofern das ordentliche Gesuchsformular der Sporthalle Ochsenmatt vollständig ausgefüllt wird und der Anlass eine Bewilligung erfordert. Für alle weiteren Bewilligungen wie Arbeitsbewilligung, Gewerbepolizei usw. ist ausschliesslich der Veranstalter verantwortlich. 2 Die Einwohnergemeinde Menzingen stellt die Räumlichkeiten unter der Voraussetzung zur Verfügung, dass der Veranstalter die durch seinen Anlass anfallenden Urheber- und Leistungsschutzrechte besitzt.

Art. 11 Quellensteuer

1 Sportlerinnen und Sportler ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz müssen Quellensteuer entrichten. Die nötigen Unterlagen sind bei der Kantonalen Steuerverwaltung zu beziehen.

Art. 12 Aufhebung der Reservation

1 Erfolgt eine Absage durch den Veranstalter nachdem der Anlass schriftlich bestätigt wurde, stellt die Einwohnergemeinde Menzingen die Umtriebe in Rechnung: a) bis 2 Wochen vor der Veranstaltung: CHF 50.00 b) bis 1 Woche vor der Veranstaltung: CHF 100.00

Art. 13 Ruhe und Ordnung

1 Der Veranstalter ist sowohl bei öffentlichen als auch bei geschlossenen Anlässen für Ruhe und Ordnung verantwortlich. Auf die Bewohner ist gebührend Rücksicht zu nehmen und die Lärmimmissionen sind vor, während und nach der Veranstaltung auf ein Minimum zu beschränken.

Art. 14 Räumlichkeiten, Anlagen und Material

1 In allen Räumen des Gebäudes herrscht striktes Rauchverbot. 2 Das Office inkl. Geschirr ist vom Veranstalter zu reinigen. Die restlichen Räume sind nach der Veranstaltung dem Hauswart besenrein zu übergeben. Das Mobiliar wie Tische und Stühle sind vor dem Abräumen zu reinigen. Die Umgebung ist nach der Veranstaltung ebenfalls aufzuräumen und zu reinigen. 3 Bei ungenügender Reinigung kann der Veranstalter nachträglich beigezogen werden oder der Mehraufwand des Hauswartes wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 4 Sämtliches Mobiliar ist nach Schluss des Anlasses an den Bestimmungsort zu versorgen. Benütztes Inventar, das nicht zur Standardausrüstung gehört, ist unmittelbar nach dem Anlass an den Bestimmungsort zurückzuführen. 5 Materialverluste und Beschädigungen sind dem Hauswart sofort zu melden. Die Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 6 Jeder Verein oder Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass abends die Lichter gelöscht und die Türen und Fenster geschlossen werden.

Art. 15 Halle

1 Die Halle darf nur mit sauberen Hallenturnschuhen (nur helle Sohlen) betreten werden. 2 Magnesiumrückstände und Badmintonfedern usw. sind nach der Benützung der Halle aufzuwischen (Flaumer steht bereit).

Art. 16 Garderobe

1 Jeder Verein räumt nach seinem Training die Garderoben auf. Bei Nichtbeachtung dieser Regel, bleibt es der Eigentümerin vorbehalten, die Mehraufwände in Rechnung zu stellen.

Art. 17 Platzwart

1 Vereine, die regelmässig Veranstaltungen, Meisterschaftsspiele etc. in der Sporthalle Ochsenmatt durchführen, haben einen Platzwart zu bestimmen. Dieser ist nach der Instruktion durch den Hauswart für die Reinigung der Halle nach der Veranstaltung verantwortlich. 2 Allfällige Kosten für den Platzwart hat der Veranstalter zu tragen.

Art. 18 Einrichtungen, Dekorationen, Werbebanner

1 Die Einrichtung ist Eigentum der Gemeinde. Veränderungen, Bedruckung, Bekleben von Einrichtungsgegenständen bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. 2 Dekorationen, Werbebanner etc. dürfen nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Hauswart installiert werden. Für allfällige Schäden ist der Benützer haftbar.

Art. 19 Sperrzeiten

1 Es ist immer und jederzeit Gewähr zu bieten, dass das Schulturnen durchgeführt werden kann. Die ausserordentliche Benützung ist in der Regel montags, dienstags, donnerstags und freitags ab 18:00 Uhr, mittwochs ab 13:00 Uhr möglich. 2 Während der Generalreinigung ist die Sporthalle Ochsenmatt für jegliche Benützung gesperrt.

Art. 20 Abfallentsorgung

1 Abfälle (Kehricht, Grüngut, Gebinde etc.) sind durch den Veranstalter zu dessen Lasten sofort zu entsorgen. Sollte die Einwohnergemeinde die Entsorgung vornehmen müssen, werden die entsprechenden Gebühren sowie der Arbeitsaufwand verrechnet.

Art. 21 Brandwache

1 Wird aus feuerpolizeilichen Gründen (gemäss Pflichtenheft der Gebäudeversicherung) das Stellen einer Brandwache verlangt, so hat der Veranstalter diese selber zu organisieren und zu entschädigen.

Art. 22 Verkehrsdienst

1 Der Veranstalter ist für einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs verantwortlich. Bei jeder Veranstaltung ist ein Verkehrsdienst zu organisieren. Werden mehr als 50 Fahrzeuge erwartet, ist mit der örtlichen Polizeidienststelle ein Verkehrskonzept auszuarbeiten. Die Kosten für das Verkehrskonzept gehen zu Lasten des Veranstalters.

Art. 23 Haftung

1 Gegen Unterschrift wird dem Verein oder Veranstalter, der die Bewilligung zur Benützung der Sporthalle Ochsenmatt vorweisen kann, ein Schlüssel ausgehändigt. Bei Verlust haftet der Benützer für den Ersatz der ganzen Schliessanlage der Dreifachturnhalle. 2 Der Veranstalter haftet für Unfälle und Schäden an Gebäude, Inventar und Aussenanlage, die auf die Veranstaltung zurückzuführen sind, sowie für den Diebstahl von Material während der Zeit der Belegung. 3 Die Einwohnergemeinde Menzingen übernimmt keinerlei Haftung für Beschädigung oder Diebstahl von Material der Veranstalter, ihrer Hilfspersonen und der Besucherinnen und Besucher. 4 Für Folgeschäden, welche durch Ereignisse höherer Gewalt und durch mutwillige Beschädigungen entstehen, kann die Einwohnergemeinde nicht haftbar gemacht werden. 5 Die Einwohnergemeinde lehnt jede Haftung für die Garderobengegenstände ab. Wünscht der Veranstalter, dass die Garderobe bewacht wird, hat er dies selber zu veranlassen.

Art. 24 Versicherungen

1 Versicherungen für Personen- und Sachschäden, die aus der Organisation und Durchführung von Anlässen notwendig sind, sind Sache des Veranstalters. Die Einwohnergemeinde lehnt für solche Schäden jegliche Haftung ab.

Art. 25 Gebührentarif

1 Die Gebühren für die Benützung der Sporthalle Ochsenmatt werden vom Gemeinderat in einem separaten Gebührentarif festgelegt. Dieser Gebührentarif bildet integrierender Bestandteil dieses Benützungsreglements.

Art. 26 Zahlungsbedingungen

1 Die Rechnungsstellung erfolgt nach der Veranstaltung aufgrund der tatsächlich benutzen Ressourcen. Die Einwohnergemeinde Menzingen ist berechtigt, Benutzungsgebühren oder Teilbeträge im Voraus zu verlangen. Falls Rechnungen nicht in der geforderten Zahlungsfrist von 30 Tagen beglichen werden, kann die Einwohnergemeinde Menzingen weitere Benützungen verweigern oder Benützungszusagen für spätere Anlässe zurücknehmen.

Art. 27 Widerhandlungen

1 Bei Widerhandlungen oder Verstössen gegen dieses Reglement oder gegen Anordnungen der Betriebsorgane kann eine erteilte Bewilligung zeitlich beschränkt oder ganz entzogen werden. Die daraus entstehenden Kosten sind vom Veranstalter zu bezahlen.

Art. 28 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen der Betriebsorgane kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich mit Antrag und begründet Einsprache erhoben werden. Verfügungen des Gemeinderates sind endgültig und können an keine andere Instanz weitergezogen werden.

Art. A1-1 Gebührentarif pro Tag

1 Montag bis Freitag: Organisation Anlass 3 Hallen 1 Halle Foyer Schulen Training CHF 0.00 Auswärtige Schulen Training CHF 600.00 CHF 200.00 Ortsvereine Training CHF 0.00 Ortsvereine Turnier / Spiel CHF 180.00 CHF 60.00 CHF 20.00 Auswärtige Vereine Training / Turnier / Spiel CHF 600.00 CHF 200.00 CHF 200.00 2 Samstag und Sonntag (Am Wochenende kann nur die ganze Halle gemietet werden): Organisation Anlass 3 Hallen 1 Halle Foyer Ortsvereine Training / Turnier / Spiel CHF 240.00 CHF 60.00 Auswärtige Vereine Training / Turnier / Spiel CHF 900.00 CHF 300.00

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