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10 provisions
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll die von Baustellen und baustellenähnlichen Betrieben verursachten Emissionen verringern, insbesondere jene von besonders gesundheitsschädigenden und krebserregenden Substanzen wie Feinstaub, Dieselruss, Ärosolen und Benzol.
Art. 2 Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a) "Baustelle": für die Errichtung oder den Abbruch von Bauwerken benötigte Flächen, einschliesslich der dazu gehörenden Zwischenlager, sowie Terrainveränderungen;
b) "baustellenähnliche Betriebe": Betriebe, bei denen dauernd oder zeitweise dieselben oder ähnliche Arbeiten wie auf Baustellen durchgeführt werden (zum Beispiel Abbau, Triage, Sortierung, Aufbereitung oder Verschiebung von Materialien) oder in denen regelmässig Baumaschinen zum Einsatz gelangen. Darunter fallen insbesondere Kies und Gestein abbauende Betriebe, Kieswerke, Steinbrüche, Materiallager, Sortierwerke, Recyclingbetriebe und Deponien.
c) "Baumaschinen": stationäre und bewegliche Maschinen und Geräte, die mit oder ohne Strassenzulassung auf Baustellen oder baustellenähnlichen Betrieben eingesetzt werden. Aufbauaggregate von Strassenfahrzeugen (zum Beispiel Betonpumpen) sowie Personenwagen, Lastwagen und Lieferwagen mit Strassenzulassung gelten nicht als Baumaschinen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3 Massnahmen auf Baustellen und baustellenähnlichen Betrieben
1) Auf Baustellen und baustellenähnlichen Betrieben sind die Basismassnahmen nach Anhang 1 durchzuführen.
2) Mit Dieselmotoren betriebene Baumaschinen sind nach Massgabe von Art. 4 mit einem Partikelfilter auszurüsten.
Art. 4 Partikelfilterpflicht
1) Die Partikelfilterpflicht nach Art. 3 Abs. 2 gilt für:
a) Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 kW, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals in Betrieb genommen werden;
b) Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 18 und bis zu 37 kW ab Baujahr 2015;
c) Traktoren mit einer Leistung von mehr als 75 kW ab Baujahr 2007, die auf Baustellen oder baustellenähnlichen Betrieben eingesetzt werden.
2) Bereits in Betrieb stehende Baumaschinen mit mehr als 37 kW Leistung müssen nachgerüstet werden. Es gelten folgende Nachrüstungsfristen:
a) 1. April 2009 für Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 130 kW;
b) 1. April 2011 für Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 75 kW;
c) 1. April 2012 für Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 und bis zu 75 kW mit Baujahr 2000 und jünger;
d) 1. April 2015 für Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 und bis zu 75 kW mit Baujahr 1999 und älter.
3) Zur Erfüllung der Partikelfilterpflicht nach Art. 3 Abs. 2 sind ausschliesslich Partikelfilter der Partikelfilterliste sowie Motoren mit integrierten Partikelfilter der Motoren-Typenliste des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zulässig.
Art. 5 Gleichwertige Massnahmen
1) Hinsichtlich der Partikelfilterpflicht nach Art. 3 und 4 können gleichwertige internationale Standards oder andere technische Massnahmen angewendet werden, sofern sie nachgewiesenermassen ein gleichwertiges Schadstoffminderungspotential aufweisen.
2) Das Amt für Umweltschutz entscheidet über die Gleichwertigkeit und Zulässigkeit der Massnahmen.
Art. 6 Wartung und Kontrolle von Verbrennungsmotoren
1) Alle Baumaschinen mit Verbrennungsmotoren sind nach Herstellerangaben auszurüsten und regelmässig, spätestens alle 24 Monate, zu kontrollieren und zu warten.
2) Für Baumaschinen mit Verbrennungsmotoren mit einer Leistung von weniger als 18 kW ist die Wartung durch einen Wartungskleber zu dokumentieren.
3) Baumaschinen mit Verbrennungsmotoren mit einer Leistung ab 18 kW müssen identifizierbar sein. Sie sind hinsichtlich ihrer Emissionen nach Massgabe von Anhang 2 zu kontrollieren und mit einer Abgasmarke zu versehen. Es muss ein entsprechendes Abgaswartungsdokument vorhanden sein.
4) Die Kontrolle und Identifizierung von Baumaschinen mit Verbrennungsmotoren richten sich nach den geltenden Vorgaben und Anleitungen des Verbandes der Schweizerischen Baumaschinenwirtschaft (VSBM).
Art. 7 Vollzug
1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umweltschutz. Es kann die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort sicherstellen.
2) Das Amt für Umweltschutz arbeitet beim Vollzug dieser Verordnung mit anderen Amtsstellen zusammen und kann Externe mit Kontrollaufgaben beauftragen.
3) Das Amt für Strassenverkehr überprüft zusätzlich die Einhaltung dieser Verordnung bei immatrikulierten Fahrzeugen anlässlich der periodischen Kontrolle gemäss Art. 33 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
Art. 8
Aufgehoben
Art. 9 Neu bestellte Baumaschinen
Auf Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 kW, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt und nach diesem Zeitpunkt erstmals in Betrieb genommen werden, finden die Nachrüstungsfristen nach Art. 4 Abs. 2 Anwendung.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef