Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 73418f8649ff53de6c4ec00f8aeb6c4b9415300396b0b48b7810fa07cde95779
24 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bezweckt in Ausführung des Registerharmonisierungsgesetzes die Regelung des Einwohnermeldewesens und die Vereinfachung des
Austausches von Daten zwischen den Einwohnerregistern und den weiteren
amtlichen Personenregistern.
2 Für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit gilt dieses Gesetz unter Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen, insbesondere derjenigen zum
Ausländerrecht.
3 Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Art. 2
Zuständigkeiten
1 Jede Gemeinde verfügt über eine Einwohnerkontrolle, die elektronisch ein
Einwohnerregister gemäss den Bestimmungen des Registerharmonisierungsgesetzes führt.
2 Der Regierungsrat stellt die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Registerharmonisierung sowie die Aufsicht über den Vollzug der
Vorschriften zum Einwohnermeldewesen sicher; er bezeichnet die hiefür zuständigen Departemente.
1) GS I A/1/1
Art. 3 SBE XI/2 159 1
Einwohnerregister
1 Das Einwohnerregister beinhaltet von jeder Person, die sich in der Gemeinde niedergelassen hat oder sich in ihr aufhält, die Daten gemäss Artikel 6
RHG.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Gemeinden und unter Einbezug der Fachstelle Datenschutz die Erfassung weiterer Daten im Einwohnerregister vorsehen, wenn dies für amtliche bzw. statistische Zwecke erforderlich ist. Er legt die Identifikatoren und Merkmale fest, soweit diese nicht
durch das Bundesamt für Statistik vorgegeben sind. *
2. Meldepflichten
Art. 4
Meldepflichten Einwohner
1 Wer in eine Gemeinde zu-, in ihr um- oder aus ihr wegzieht, hat dies innert
14 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden.
2 Die gleiche Pflicht obliegt, unabhängig von der Begründung eines Wohnsitzes, für Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einer Gemeinde aufnehmen oder eine solche aufgeben.
3 Von der Meldepflicht ist befreit, wer sich nur vorübergehend und nicht länger als drei aufeinander folgende Monate oder drei Monate innerhalb eines
Jahres in einer Gemeinde aufhält.
Art. 5
Meldepflichten Dritter
1 Die Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen haben den Ein- und Auszug
von meldepflichtigen Mietern innert 14 Tagen seit deren Kenntnis der
Einwohnerkontrolle zu melden.
2 Ebenfalls innerhalb von 14 Tagen haben Beherberger alle meldepflichtigen
Gäste zu melden.
3 … *
4 Die Meldepflicht Dritter ersetzt nicht die persönliche Meldepflicht nach Artikel 4.
Art. 6
Mitwirkungspflicht
1 Wer der Meldepflicht untersteht, hat die erforderlichen Angaben zur Person
vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen und die notwendigen Unterlagen, wie Zivilstandsdokumente, Mietverträge, Gerichtsurteile usw. vorzulegen.
2 Die Arbeitgeber, Vermieter, Liegenschaftsverwaltungen, Beherberger und
Leiter von Kollektivhaushalten haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten
auf Verlangen der Einwohnerkontrolle unentgeltlich Auskunft über die bei ihnen beschäftigten bzw. wohnhaften Personen zu geben.
3. Schriften
Art. 7
Heimatschein
1 Mit dem Heimatschein bescheinigt das Zivilstandsamt des Heimatortes,
dass jemand Bürger einer bestimmten Gemeinde ist.
2 Wer sich ausserhalb seines Heimatortes niederlassen will, benötigt einen
Heimatschein; er ist in der Niederlassungsgemeinde zu hinterlegen.
3 Die Einwohnerkontrolle der Niederlassungsgemeinde bestätigt die Hinterlegung im Schriftenempfangsschein.
Art. 8
Heimatausweis
1 Die Einwohnerkontrolle der Niederlassungsgemeinde bescheinigt mit dem
Heimatausweis, dass der Heimatschein dort hinterlegt ist; der Heimatausweis ist grundsätzlich befristet auf ein Jahr.
2 Der Heimatausweis ist in der Aufenthaltsgemeinde zu hinterlegen, wenn
sich eine Person in einer Gemeinde länger als drei Monate gemäss Artikel 4 Absatz 3 aufhalten will; die Hinterlegung bestätigt die Einwohnerkontrolle der Aufenthaltsgemeinde im Schriftenempfangsschein.
3 Personen, die als Aufenthalter gemeldet sind, kann der Nachweis auferlegt
werden, dass ihre Niederlassung tatsächlich anderswo liegt. Gelingt dieser
Nachweis innert angesetzter Frist nicht, so gilt der Aufenthaltsort als Niederlassung.
Art. 9
Wohnsitzbestätigung
1 Mit der Wohnsitzbestätigung bescheinigt die Einwohnerkontrolle die Niederlassung in einer Gemeinde.
Art. 10
Erneuerung von Ausweisen
1 Hinterlegte Ausweise, deren Gültigkeitsdauer beschränkt ist, sind vor Ablauf zu erneuern oder durch neue zu ersetzen.
2 Bei Änderung des Namens, des Bürgerrechts oder des Zivilstandes sind
die neuen Ausweise innert 30 Tagen bei der Einwohnerkontrolle zu hinterlegen.
Art. 11
Rückgabe
1 Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat gegen Erstattung des Schriftenempfangsscheins Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften; der
Ort, an den der Wegzug erfolgt, ist der Einwohnerkontrolle bekannt zu geben.
4. Daten
Art. 12
Austausch von Daten zwischen Einwohnerkontrollen
1 Beim Zu- oder Wegzug einer Person tauschen die Einwohnerkontrollen die
Daten der Einwohnerregister elektronisch und verschlüsselt gemäss Artikel 10 RHG aus.
Art. 13
Lieferung von Daten an Bund
1 Die Daten der Einwohnerregister nach Artikel 6 RHG werden durch die
Einwohnerkontrollen dem zuständigen Bundesamt periodisch und unentgeltlich gemäss den Vorgaben des RHG zur Verfügung gestellt.
Art. 14
Lieferung von Daten an Kanton
1 Die Daten der Einwohnerregister werden durch die Einwohnerkontrollen
dem Kanton ohne Anfrage unentgeltlich und elektronisch zur Verfügung gestellt. *
2 Der Kanton kann die Personendaten sowie die Daten anderer amtlicher
Personenregister für die Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben nutzen und
hierzu eine zentrale elektronische Datenplattform errichten. Er kann auch
Datenplattformen für bestimmte Register in Zusammenarbeit mit anderen
Kantonen oder durch Dritte errichten und betreiben lassen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere welche Verwaltungsstellen einen Online-Zugriff auf die Daten der zentralen Datenplattform
erhalten, und regelt die Auswirkungen auf die Meldepflichten. Er kann auch
den Gemeinden entsprechend Zugriff für die Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben gewähren. *
Art. 15
Bekanntgabe von Daten
1 Die Einwohnerkontrollen sind berechtigt und verpflichtet, allen Verwaltungsstellen diejenigen Daten zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2 Auskünfte an Dritte werden grundsätzlich nur auf persönliche Vorsprache
oder schriftliches Gesuch hin erteilt und sind beschränkt auf Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort sowie Adresse. Sie sind zu verweigern, wenn
begründeter Verdacht für eine missbräuchliche Verwendung besteht.
3 Bei Zu-, Weg- oder Umzug von Personen, die einer anerkannten Landeskirche angehören, teilt die Einwohnerkontrolle der betreffenden Kirche die notwendigen Daten mit.
Art. 16
Sperrung von Daten
1 Die Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten aus dem Einwohnerregister richtet sich nach Artikel 17 des kantonalen Gesetzes über den Schutz
von Personendaten2).
2 Die systematische Weitergabe von Daten zu Werbezwecken ist unzulässig.
Art. 17
Einsichtsrecht
1 Der Bürger ist berechtigt, die ihn betreffenden Personendaten bei der
Einwohnerkontrolle einzusehen und die Berichtigung von Fehlern zu verlangen.
Art. 18
Daten für Wohnungsidentifikator, Wohnungsnummerierung
1 Versorgungs- und Werkbetriebe sowie andere registerführende Stellen des
Kantons und der Gemeinden, die im Besitze von Daten zur Bestimmung
oder Nachführung des Wohnungsidentifikators sind, stellen diese der
Einwohnerkontrolle und der Bauverwaltung unentgeltlich zur Verfügung.
2 Die Gemeinden können eine physische Wohnungsnummerierung vorschreiben. In diesem Fall ist die Wohnungsnummer ausserhalb der Wohnung gut sichtbar anzubringen und im Mietvertrag anzugeben.
Art. 19
Verwendung der Versichertennummer
1 Die nach Artikel 50e Absatz 2 AHVG vorgesehenen Verwaltungsstellen dürfen die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
systematisch verwenden.
2 Der Regierungsrat kann weiteren Verwaltungsstellen die systematische
Verwendung der Versichertennummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erlauben.
5. Gebühren
Art. 20
1 Die Gemeinden bezeichnen die gebührenpflichtigen Tätigkeiten und legen
die Tarifordnung fest. *
6. Rechtsschutz und Sanktionen
Art. 21 * …
2) GS I F/1
Art. 22
Strafbestimmung
1 Wer der Melde-, Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Wahrheitspflicht nach diesem Gesetz nicht nachkommt oder trotz Aufforderung die Schriften nicht
hinterlegt, wird mit Busse bis zu 500 Franken bestraft.
Art. 23
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen.
7. Schlussbestimmungen
Art. 24
Änderung bisherigen Rechts3)
Art. 25
Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
3) Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 14 Abs. 3 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 21 aufgehoben SBE 2014 41
05.09.2021 01.01.2023 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2022 47
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 3 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47
Art. 5 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 14 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 14 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 20 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 21 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41