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Gesetz über die Familienzulagen

Thurgau · 836.1 · statute

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Contents: 17 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 12
  12. § 13
  13. § 14
  14. § 15
  15. § 16
  16. § 17
  17. § 18

17 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen1). § 1a * Höhe der Ausbildungszulage 1 Die Ausbildungszulage beträgt Fr. 280 pro Monat.

§ 2

Anerkennung von Familienausgleichskassen 1 Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen werden anerkannt, wenn ihnen mindestens fünf Arbeitgeber angehören, welche insgesamt mindestens 1'000 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen. 2 Das Departement für Finanzen und Soziales ist für die Anerkennung zuständig. *

§ 3

Widerruf der Anerkennung 1 Das Departement kann die Anerkennung aus wichtigen Gründen widerrufen, namentlich wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind oder eine Familienausgleichskasse ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.

§ 4

Familienausgleichskassen von AHV-Ausgleichskassen 1 Die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen, welche im Kanton tätig sein wollen, haben sich bei der kantonalen Familienausgleichskasse zu melden.

§ 5

Kantonale Familienausgleichskasse 1 Die kantonale Familienausgleichskasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. 1) SR 836.2 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 836.1 TG FamZG 2 Ihr haben beizutreten: 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber; 2. * Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht einer zugelassenen Familienausgleichskasse angeschlossen sind; 3. die kantonale Verwaltung; 4. die öffentlichen Verwaltungen, Anstalten und Betriebe der Gemeinden.

§ 6

Aufsicht 1 Die kantonale Familienausgleichskasse untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. 2 Das Departement beaufsichtigt die übrigen Familienausgleichskassen.

§ 7

Anschluss an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse 1 Der Anschluss einer Zweigniederlassung an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse bedarf der Bewilligung des Departementes. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Abrechnung für die in einer Zweigniederlassung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Familienausgleichskasse erfolgt, bei welcher der Hauptsitz angeschlossen ist. Die Familienzulagen sind mindestens nach thurgauischem Recht auszurichten.

§ 8

Auflösungen, Zusammenschlüsse, Kassenwechsel 1 Auflösungen oder Zusammenschlüsse von Familienausgleichskassen bedürfen der Genehmigung des Departementes. 2 Für den Kassenwechsel sind die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung sinngemäss anwendbar.

§ 9

Revision 1 Die Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine Revisionsstelle zu prüfen, welche vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannt ist.

§ 10

Kontrolle der Arbeitgeber 1 Jede Familienausgleichskasse kontrolliert periodisch, ob die ihr angeschlossenen Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. 2 Die Kontrolle kann einer vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannten Revisionsstelle übertragen werden. TG FamZG 836.1 2. Familienzulagen für Selbständigerwerbende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer * § 11 * Finanzierung 1 Die Familienzulagen für Selbständigerwerbende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Verwaltungskosten werden durch Beiträge der Selbständigerwerbenden, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber finanziert.

§ 12

Abrechnung 1 Der Arbeitgeber hat seine Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mindestens auf das Ende eines Kalenderjahres mit der Familienausgleichskasse abzurechnen.

§ 13

Auszahlung 1 Werden Familienzulagen mit dem Lohn ausbezahlt, sind sie ziffernmässig auszuscheiden und als solche zu bezeichnen. 3. Familienzulagen für Nichterwerbstätige

§ 14

Vollzug 1 Die kantonale Familienausgleichskasse vollzieht die Bestimmungen über die Familienzulagen für Nichterwerbstätige, sofern diese nicht bereits von einer Familienausgleichskasse erfasst sind, welche von einer AHV-Ausgleichskasse geführt wird. 2 Die Familienausgleichskassen sind insbesondere für die Festsetzung, Ausrichtung und allfällige Rückforderung der Zulagen sowie für die Beitragserhebung zuständig. § 14a * Zusätzliche Unterstellungen 1 Den Bestimmungen über die Familienzulagen für Nichterwerbstätige sind zusätzlich unterstellt: 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Art. 13 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes1) keinen Anspruch auf Familienzulagen haben; 2. nichterwerbstätige Versicherte, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres keine Beiträge an die AHV schulden. 1) SR 836.2 836.1 TG FamZG

§ 15

Finanzierung 1 Nichterwerbstätige haben einen Anteil von höchstens 50 Prozent ihrer AHV-Beiträge zu leisten, sofern diese den Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung1) übersteigen. * 2 Der Regierungsrat legt den Beitragssatz fest. * 3 Der Kanton trägt allfällige weitere Kosten. * 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16

Übergangsbestimmung 1 Die Anerkennung bestehender beruflicher oder zwischenberuflicher Familienausgleichskassen wird widerrufen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 2 Abs. 1 nicht innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen.

§ 17

Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Das Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen vom 29. September 1986 wird aufgehoben.

§ 18

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft2). 1) SR 831.10 2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009. TG FamZG 836.1 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 10.09.2008 01.01.2009 Erstfassung ABl. 38/2008 § 1a 11.09.2019 01.01.2021 eingefügt 38/2019 § 2 Abs. 2 06.12.2017 01.01.2019 geändert 50/2017 § 5 Abs. 2, 2. 29.06.2012 01.01.2013 geändert 36/2012 Titel 2. 29.06.2012 01.01.2013 geändert 36/2012 § 11 29.06.2012 01.01.2013 geändert 36/2012 § 14a 29.06.2011 01.07.2011 eingefügt 27/2011 § 15 Abs. 1 06.12.2017 01.01.2019 geändert 50/2017 § 15 Abs. 2 29.06.2011 01.07.2011 geändert 27/2011 § 15 Abs. 2 06.12.2017 01.01.2019 geändert 50/2017 § 15 Abs. 3 29.06.2011 01.07.2011 geändert 27/2011

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