1 Diese Promotionsverordnung regelt das Doktorat in Neuroökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
2 Besondere Regelungen aus bilateralen Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten (Joint Degrees) bleiben
vorbehalten.
§ 2 Ausrichtung
1 Das Doktorat besteht aus der Anfertigung einer Dissertation sowie curricularen Anteilen (im Folgenden Lehrveranstaltungsprogramm genannt), die dem Erwerb von Kompetenzen für die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Dissertation
dienen. Es soll für eine weitere wissenschaftliche Karriere oder die
Übernahme von anspruchsvollen Aufgaben in Gesellschaft und Wirtschaft qualifizieren.
2 Der Abschluss erfolgt nach dem in der Doktoratsordnung geregelten Doktoratsprogramm.
§ 3 Titel
Die Fakultät verleiht den akademischen Titel einer Doktorin
oder eines Doktors der Neuroökonomie. Der Titel lautet «Dr. sc.». Sie
kann den Titel mit zusätzlichen Angaben zum Doktoratsprogramm
versehen.
§ 4 Doktoratsordnung
Die Fakultät erlässt eine Doktoratsordnung, welche die ausführenden Bestimmungen zu dieser Verordnung enthält.
415.423.33 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung
II. Organisation
§ 5 Doktoratsausschuss
1 Die Fakultät bestimmt für das Doktorat in Neuroökonomie
einen Doktoratsausschuss, welcher aus zwei Professorinnen oder Professoren und einer oder einem Vorsitzenden besteht. Der Doktoratsausschuss hat folgende Aufgaben:4
a. Zulassungsentscheide gemäss §§ 6–9,
b. Entscheide im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dissertation
gemäss §§ 28–31,
c. Festsetzung des Termins zur Verteidigung gemäss § 34,
d. Nachträgliche Änderungen bei der genehmigten Dissertation gemäss
§ 38,
e. Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und
Anrechnung von Leistungen.
2 Der Doktoratsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden
geleitet, die oder der von der Fakultät bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit obliegt ihr oder ihm der Stichentscheid.
3 Die Fakultät überträgt dem Doktoratsausschuss die notwendigen
Entscheidungsbefugnisse.
III. Zulassung
§ 6 Zulassung
1 Die Zulassung zur Doktoratsstufe setzt grundsätzlich einen
Masterabschluss einer universitären Hochschule oder einen gleichwertigen universitären Abschluss mit dem Prädikat summa cum laude
oder magna cum laude voraus. In Ausnahmefällen entscheidet der
Doktoratsauschuss über die Zulassung, wenn Kandidatinnen und Kandidaten ein gleichwertiges Prädikat oder eine Rangierung unter den
besten 15% der Jahrgangskohorte der Absolventinnen und Absolventen vorweisen.
2 Weiterbildungsabschlüsse der Stufe Master of Advanced Studies
berechtigen nicht zur Zulassung zur Doktoratsstufe nach dieser Promotionsordnung.
3 Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung.
4 Für die Durchführung des Zulassungsverfahrens wird eine nach
Aufwand des Verfahrens abgestufte Gebühr erhoben.
Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung 415.423.33
§ 7 Zulassungskriterien
1 Neben den formalen und inhaltlichen Kriterien gemäss § 6
Abs. 1 muss folgende Zulassungsvoraussetzung erfüllt sein: Eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs erklärt sich bereit, die
Dissertation der Bewerberin oder des Bewerbers als Referentin oder
Referent zu betreuen.
2 Die Zuteilung einer Referentin oder eines Referenten erfolgt bei
der Zulassung.4
3 Die Zulassung kann vom Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden.
Zulassung mit
Bedingungen
§ 8 und Auflagen
1 Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen
der Bewerberin oder des Bewerbers kann der Doktoratsausschuss die
Zulassung an Bedingungen und/oder Auflagen knüpfen. Auflagen können während der Doktoratsstufe, Bedingungen müssen vor Eintritt in
die Doktoratsstufe erfüllt werden. Wer die Auflagen oder die Bedingungen nicht innerhalb der in der Doktoratsordnung genannten Bestimmungen erfüllt, wird zum Doktoratsprogramm an der Universität
Zürich nicht zugelassen oder vom Doktoratsprogramm ausgeschlossen.
2 . . .5
§ 9 Zulassungshindernisse
Wer an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät oder in
einem gleichen oder gleichartigen Doktoratsprogramm an einer anderen Hochschule wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder der
Dissertation oder wegen Nichteinhaltens von Reglementen endgültig
abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
IV. Betreuung
Betreuung und
§ 10 Doktoratsvereinbarung
1 Mit der Aufnahme in das Doktorat wird durch den Doktoratsausschuss eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs
bestimmt, die oder der stimmberechtigtes Mitglied der Fakultät ist und
welche oder welcher die Dissertation der oder des Doktorierenden als
Referentin oder Referent betreut.
2 Es wird gewährleistet, dass die oder der Doktorierende vom verantwortlichen Fakultätsmitglied eine regelmässige Rückmeldung zu
Qualität und Fortschritt ihrer oder seiner Forschungsarbeit erhält.
3 Zwischen der oder dem Doktorierenden und der Referentin oder
dem Referenten wird zu Beginn der Doktoratsstufe eine Vereinbarung
über Ablauf, Ziele und Rahmenbedingungen der Doktoratsstufe geschlossen.
4 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Umstände angepasst werden.
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Korreferentin
oder
§ 11 Korreferent
1 Nach Einreichen der Dissertation wird die Korreferentin
oder der Korreferent durch den Doktoratsausschuss bestimmt.
2 Die Referentin oder der Referent schlägt dem Doktoratsausschuss
in Absprache mit der oder dem Doktorierenden eine oder mehrere
geeignete Personen vor.
3 Die Korreferentin oder der Korreferent muss mindestens selbst
promoviert haben und in mindestens einem Fachbereich der Neuroökonomie wissenschaftlich tätig sein.
V. Inhalt und Struktur des Doktorats
Struktur und
Inhalt der
§ 12 Doktoratsstufe
1 Das Doktorat umfasst:
a. das Verfassen einer Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht,
b. das erfolgreiche Absolvieren der Module des Lehrveranstaltungsprogramms im Umfang von mindestens 18 ETCS Credits,
c. die Verteidigung,
d. die Publikation.
2 Inhalte und Umfang des Lehrveranstaltungsprogramms werden
in der Doktoratsordnung festgelegt.
Dauer § 13.4 1 Das Doktorat dauert maximal sechs Jahre. Es beginnt mit
den Lehrveranstaltungen des ersten Semesters und endet mit dem Tag
der Anmeldung zum Doktoratsabschluss.
2 Bei einem Überschreiten der maximalen Studiendauer gilt das
Doktorat als nicht bestanden und hat den Ausschluss vom Doktorat in
Neuroökonomie bzw. der Wirtschaftswissenschaften zur Folge.
3 Die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses entscheidet
auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen über eine Verlängerung
der maximalen Studiendauer.
VI. Module und ECTS Credits
§ 14 Module
1 Das Lehrveranstaltungsprogramm gliedert sich in Module
und ist unterteilt in Pflicht- und Wahlpflichtmodule.
2 Die Doktoratsordnung kann eine Frist festlegen, in der die Pflichtmodule erfolgreich abgeschlossen sein müssen. Wird die Frist überschritten, gilt die Leistung als nicht erbracht und hat den Ausschluss
vom Doktorat in Neuroökonomie bzw. der Wirtschaftswissenschaften
zur Folge.
Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung 415.423.33
Information§ 15.4 Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben,
welche Qualifikationen es vermittelt, unter welchen Voraussetzungen
es absolviert werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden
können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.
§ 16 Leistungsbewertung
1 Die beim Absolvieren eines Moduls zu erbringenden Leistungen werden bewertet. Es wird zwischen benoteten und unbenoteten Modulen unterschieden.
2 Für benotete Module werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei
6 die beste und 1 die geringste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind
zulässig.
3 Ein benotetes Modul gilt als bestanden, wenn im zugehörigen
Leistungsnachweis eine Note von 4 oder besser erzielt worden ist.
4 Bei unbenoteten Modulen wird beim Leistungsnachweis zwischen
«bestanden» und «nicht bestanden» unterschieden.
§ 17 ECTS Credits
1 Die Leistungen werden gemäss dem European Credit
Transfer System (ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einer
Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.
2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits
vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.
3 Für das Bestehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der
Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die ECTS Credits für ein Modul werden entweder vollständig
oder gar nicht vergeben.
VII. Leistungsnachweise
Leistungsnachweise über die
einzelnen
§ 18 Module
1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazu gehörige
Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist.
2 Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder
mündlichen Prüfungen, Referaten, schriftlichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten.
An- und
§ 19 Abmeldung
Für das Absolvieren jedes Moduls ist eine Anmeldung
erforderlich. Modalitäten bezüglich An- und Abmeldungen werden in
der Doktoratsordnung geregelt und in geeigneter Form bekannt gegeben. Nicht fristgerechte An- und Abmeldungen werden nicht berücksichtigt.
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Verhinderung,
Abbruch und
§ 20 unentschuldigtes Fernbleiben
1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein,
ist dem Dekanat unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Prüferin oder dem
Prüfer schriftlich mitzuteilen. Das Abmeldungsgesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit
den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnisse) dem Dekanat
einzureichen.
3 Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches
Zeugnis vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die oder der Vorsitzende
des Doktoratsausschusses eine Ärztin oder einen Arzt seines Vertrauens beiziehen.
4 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die
sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs
des Leistungsnachweises entscheidet die oder der Vorsitzende des
Doktoratsausschusses. Wird das Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt
der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
6 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Fehlversuche
und Wiederholung von
§ 21 Leistungsnachweisen
1 Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden. In
§ 22
2 Pflichtmodule der Doktoratsstufe können einmal wiederholt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung.
Wer ein Pflichtmodul auch bei der Wiederholung nicht besteht, wird
endgültig vom Doktoratsprogramm ausgeschlossen.
3 Wahlpflichtmodule der Doktoratsstufe können entweder wiederholt oder substituiert werden.
4 Es besteht kein Anspruch auf die Wiederholung eines nicht
bestandenen Wahlpflichtmodules.
Anerkennung
oder Anrechnung von
Leistungen
§ 22. 1 Es wird zwischen Anerkennung und Anrechnung von Leistungen unterschieden. Anerkannte Leistungen sind nicht Bestandteil
des Abschlusses, werden aber im Leistungsausweis aufgeführt. Anrechenbare Leistungen sind Bestandteil des Abschlusses.
Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung 415.423.33
2 Auf Antrag kann der Doktoratsausschuss gleichwertige Leistungen,
die ausserhalb des gewählten Lehrveranstaltungsprogramms erbracht
worden sind, bis maximal die Hälfte der in der Doktoratsordnung
geforderten ECTS Credits anerkennen oder anrechnen.
3 Leistungen, die vor Aufnahme des Doktoratsprogramms erbracht
wurden, kann der Doktoratsausschuss für den Doktoratsabschluss
anrechnen, wenn es sich um Leistungen auf dem Niveau des Doktoratsprogramms handelt.
4 Für einen bereits erworbenen Masterabschluss angerechnete ECTS
Credits können nicht nochmals für das Doktoratsprogramm angerechnet werden.
Transcript
§ 23 of Records
1 Nach Abschluss jedes Semesters erhalten die Doktorierenden einen Leistungsausweis («Transcript of Records») ihrer bisherigen
Leistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits und Noten. Er
weist sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module
aus.
2 Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen sind dem Dekanat innerhalb von 30 Tagen schriftlich zur Prüfung anzuzeigen. Der Entscheid des Dekanats unterliegt dem Rekurs
an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Prüfungseinsicht
§ 23 a.3 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von Kopien oder Abschriften eingeschränkt oder verweigert sowie
die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
§ 24 Betrugshandlungen
1 Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere
wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat einreicht, oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Fakultät den
Leistungsnachweis als nicht bestanden.
2 Der Fakultätsausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren
beantragt werden soll.
3 Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises ein
Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser durch Beschluss des Fakultätsausschusses für ungültig erklärt. Allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
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§ 25 Sprache
1 Die Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in derjenigen
Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. Die
Verwendung von Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch anstelle der vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin
oder des Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt.
2 Die Doktoratsordnung kann für das Programm die Sprache explizit festlegen.
VIII. Dissertation
§ 26 Form und Inhalt
1 Die Dissertation kann aus einer Monografie oder einer
Sammlung von bereits publizierten oder zur Publikation geeigneten
wissenschaftlichen Arbeiten bestehen.
2 Die Dissertation muss ein Thema aus dem Bereich der Neuroökonomie behandeln. Sie soll den Nachweis gründlicher Fachkenntnisse,
der Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsweise und eines selbstständigen Urteils der Kandidatin oder des Kandidaten erbringen sowie
in ihren Ergebnissen einen eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag
leisten.
3 Die Dissertation ist in druckreifer Form vorzulegen. Die oder
der Vorsitzende des Doktoratsausschusses kann auch eine bereits im
Druck veröffentlichte Arbeit als Dissertation annehmen.
4 Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung
eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.
§ 27 Sprache
Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache
abzufassen. Der Doktoratsausschuss kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
§ 28 Beurteilung
1 Die Dissertation erhält von der Referentin oder dem Referenten und der Korreferentin oder dem Korreferenten je ein Fachgutachten. Beide Gutachten enthalten je eine Note.
2 Es werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die beste und 1 die
geringste Leistung bezeichnet. Die Dissertation ist bestanden, wenn
beide Noten mindestens die Note 4 erreichen und keine Einwände
gemäss § 29 erhoben werden.
3 Die Gutachten müssen spätestens drei Monate nach der Anmeldung zum Doktoratsabschluss vorliegen.
Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung 415.423.33
Auflage
§ 29 und Einwände
1 Nach der Begutachtung wird die Dissertation mit allen
Gutachten für die Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs
während zehn Arbeitstagen zur Einsicht aufgelegt. Dies wird den Professorinnen und Professoren in geeigneter Weise bekannt gegeben.
2 Jeder Professorin und jedem Professor des Lehrbereichs steht die
Möglichkeit offen, bis spätestens fünf Arbeitstage nach Ablauf der Auflagefrist gegen die Annahme der Dissertation schriftliche und begründete Einwände an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Doktoratsausschusses einzureichen.
§ 30 Überarbeitung
Eine ungenügende Dissertation muss innerhalb eines Jahres
überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird diese nicht mehr
oder zu spät eingereicht oder ist diese wiederum ungenügend, so
erfolgt eine endgültige Abweisung gemäss § 36.
§ 31 Neubeurteilung
1 Wird eine Dissertation erneut eingereicht oder werden
gegen eine erstmalig eingereichte Dissertation Einwände gemäss § 29
erhoben, so wird die überarbeitete Dissertation erneut gemäss § 28
begutachtet.
2 Wenn bei der erneuten Beurteilung ein Gutachten die Dissertation nicht zur Annahme empfiehlt, bestimmt der Doktoratsausschuss
eine einschlägig qualifizierte Person, die nicht dem Lehrbereich angehört, und holt von dieser ein weiteres Gutachten ein.
3 Das Gutachten muss innerhalb von drei Monaten vorliegen.
4 Wenn zwei oder mehr Gutachten (einschliesslich eines allfälligen
Gutachtens nach Abs. 2) die Dissertation nicht zur Annahme empfehlen und die Dissertation bereits zum zweiten Mal eingereicht wurde,
entscheidet der Fakultätsausschuss endgültig über Annahme oder Ablehnung. Wird die Dissertation abgelehnt, so wird die oder der Doktorierende gemäss § 36 vom Doktorat ausgeschlossen.
§ 32 Betrugshandlungen
1 Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbesondere
wenn jemand die Dissertation nicht selbstständig verfasst hat oder die
Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt
hat, erklärt die Fakultät die Dissertation als nicht bestanden.
2 Der Fakultätsausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren
beantragt werden soll.
3 Wurde aufgrund der ungültig erklärten Dissertation ein Titel
gemäss § 3 verliehen, so wird dieser durch Beschluss des Fakultätsausschusses für ungültig erklärt. Allfällig bereits ausgestellte Urkunden
werden eingezogen.
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IX. Studienabschluss
§ 33 Anmeldung
1 Die Anmeldung zum Doktoratsabschluss hat durch die
Kandidatin oder den Kandidaten persönlich und schriftlich auf dem
Dekanat zu erfolgen.
2 Die Doktoratsordnung bestimmt die bei der Anmeldung einzureichenden Unterlagen.
§ 34 Verteidigung
1 Die Verteidigung besteht aus:
a. einem Vortrag zum Thema der Dissertation und
b. einer Diskussion zum Thema der Dissertation und zum Stoffgebiet
eines Doktorandenseminars.
2 Beide Teile dauern in der Regel je rund 30 Minuten, bei der die
Öffentlichkeit als Hörer zugelassen ist.
3 Der Doktoratsausschuss setzt den Termin fest, sobald die Gutachten gemäss § 28 vorliegen. Die Verteidigung muss innerhalb zweier
Monate nach Vorliegen der Gutachten erfolgen.
4 Die Verteidigung wird von der Referentin oder dem Referenten
geleitet. Die Korreferentin oder der Korreferent nimmt ebenfalls an
der Verteidigung teil.
5 Die Verteidigung gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4
erreicht wird.
6 Eine ungenügende Verteidigung muss innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Ist die Prüfungsleistung auch nach der einmaligen Wiederholung ungenügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung
gemäss § 36.
Benotung
§ 35 und Prädikate
Für die Bewertung wird die Gesamtnote aus der Note der
Verteidigung und dem Durchschnitt der Gutachten zur Dissertation
im Verhältnis 1: 3 gewichtet. Für die Gesamtnote wird ein Prädikat
verliehen:
5,5 bis 6: summa cum laude (mit Auszeichnung),
5 bis unter 5,5: magna cum laude (sehr gut),
4,5 bis unter 5: cum laude (gut),
4 bis unter 4,5: rite (genügend).
Endgültige
§ 36 Abweisung
Wird die Dissertation nach deren Überarbeitung oder die
Verteidigung auch im Wiederholungsfall als ungenügend beurteilt, so
hat die betreffende Doktorandin oder der betreffende Doktorand die
geforderten Leistungen des Doktoratsprogramms endgültig nicht erbracht und wird vom Doktorat in Neuroökonomie bzw. der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen.
Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung 415.423.33
§ 37 Pflichtexemplare
1 Nach Vorliegen der Gesamtbewertung nach § 35 hat die
oder der Doktorierende die Dissertation zu veröffentlichen. Die oder
der Doktorierende muss der Zentralbibliothek Pflichtexemplare einreichen. Die erforderliche Anzahl Exemplare wird von der Zentralbibliothek festgelegt.
2 Die Veröffentlichung muss innerhalb von zwei Jahren nach der
Verteidigung erfolgen. Andernfalls unterbleibt die Ernennung zur
Doktorin oder zum Doktor.
Korrekturauflagen, nachträgliche
§ 38 Änderungen
1 Die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses kann
für die Publikation der Dissertation Korrekturauflagen formulieren,
wenn die Dissertation eine Monografie ist.
2 Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der
genehmigten Dissertation sowie die Erfüllung von Korrekturauflagen
sind vor Abgabe der Pflichtexemplare von der Referentin oder dem
Referenten und der Korreferentin oder dem Korreferenten genehmigen zu lassen, wenn die Dissertation aus einer Monografie besteht.
3 Nachträgliche Änderungen der Personalien, des Titels oder Erweiterungen durch ein Vor- oder Nachwort sind dem Doktoratsausschuss vor der Drucklegung zur Genehmigung einzureichen.
§ 39 Publikationsform
Die Veröffentlichung muss in einer der von der Doktoratsordnung festgelegten Formen erfolgen.
X. Abschlussdokumente
§ 40 Dokumente
Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhalten drei Dokumente: das Zeugnis (Academic Record), die Urkunde
und den Diplomzusatz (Diploma Supplement).
Academic
Record
§ 41 (Zeugnis)
Nach der Promotionssitzung des Fakultätsausschusses wird
der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Zeugnis (Academic Record)
zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse sämtlicher für den Doktoratsabschluss anerkannter oder angerechneter Module des Doktorats aus.
Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle während
des Doktorats an der Universität Zürich bestandenen, aber nicht für
den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module des
Doktorats ausgewiesen.
§ 42 Promotionsurkunde
1 Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Neuroökonomie mit dem Titel «Dr. sc.» erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Urkunde durch die Abteilung Studierende.
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2 Diese trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die
Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Dekanin oder
des Dekans.
3 Mit der Urkunde wird eine durch die Universität autorisierte englische Übersetzung der Urkunde durch die Abteilung Studierende
abgegeben.
4 Die Führung des Titels «Dr. sc.» vor Aushändigung der Urkunde
ist untersagt. Die Verwendung von «Dr. des.» ist nicht erlaubt.4
Diploma
Supplement