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Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Zweck der Akkreditierung
  3. Art. 3 Zweck der Bezeichnung
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Regeln der Begutachtung
  10. Art. 10 Begutachter
  11. Art. 11 Beizug weiterer Stellen
  12. Art. 12 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
  13. Art. 13 Beurteilung
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Dauer der Akkreditierung
  16. Art. 16 Rechte der akkreditierten Stellen
  17. Art. 17 Pflichten der akkreditierten Stellen
  18. Art. 18 Unteraufträge
  19. Art. 19 Nachkontrolle
  20. Art. 20 Anpassung der Akkreditierungsdokumente
  21. Art. 21 Suspendierung und Entzug der Akkreditierung
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 Gesuch
  27. Art. 26a Anforderungen an die Bezeichnungsbehörde
  28. Art. 27 Mitteilung an das SECO
  29. Art. 28 Prüfung des Gesuches
  30. Art. 29 Weiterleitung des Gesuches
  31. Art. 30 Ablehnung des Gesuchs
  32. Art. 31
  33. Art. 32 Nachkontrolle bezeichneter Stellen
  34. Art. 33 Suspendierung und Widerruf der Bezeichnung
  35. Art. 34
  36. Art. 34a Ausstellen von Konformitätsbescheinigungen
  37. Art. 34b Suspendierung und Entzug der Konformitätsbescheinigung
  38. Art. 34c Beizug Dritter
  39. Art. 35 Verantwortlichkeit
  40. Art. 36 Verwendung von Dokumenten und Zeichen
  41. Art. 37 Gebühren
  42. Art. 38 Begutachtungen durch ausländische Stellen in der Schweiz
  43. Art. 39 Internationale Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
  44. Art. 40 Änderung der Anhänge
  45. Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
  46. Art. 42 Übergangsbestimmungen
  47. Art. 42a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2014
  48. Art. 43 Inkrafttreten

48 provisions

Art. 37 Gebühren

Die Stelle hat die Kosten zu tragen, die sie im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung verursacht. Die Ansätze richten sich nach den jeweiligen Gebührenvorschriften der für das entsprechende Verfahren zuständigen Behörde. Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323).

Art. 38 Begutachtungen durch ausländische Stellen in der Schweiz

1 Das SECO kann im Einvernehmen mit dem Leiter der SAS ausländischen Akkreditierungsstellen oder Stellen mit entsprechenden Aufgaben die Bewilligung im Sinne von Artikel 271 Absatz 1 des Strafgesetzbuches erteilen, die SAS oder akkreditierte beziehungsweise zu akkreditierende schweizerische Stellen zu begutachten. 2 Es kann im Einvernehmen mit der Bezeichnungsbehörde zuständigen ausländischen Stellen die Bewilligung im Sinne von Artikel 271 Absatz 1 des Strafgesetzbuches erteilen, die Bezeichnungsbehörde selbst oder bezeichnete beziehungsweise zu bezeichnende Stellen zu begutachten. 3 Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden und ist jederzeit widerrufbar. SR 311.0 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323).

Art. 39 Internationale Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

1 Das SECO bestimmt und leitet die schweizerische Delegation in den Organen der folgenden Abkommen: a. Abkommen vom 3. Dezember 1998 zwischen der Schweiz und Kanada über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen; b. Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen; c. Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation; d. Abkommen vom 17. November 2022 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen; e. Abkommen vom 12. Januar 2023 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung betreffend die gute Herstellungspraxis für Arzneimittel. 2 Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden kann das SECO Beschlüssen der Organe nach Absatz 1 zustimmen über: a. Organisation und Verfahren dieser Organe; b. Änderungen der Anhänge zu diesen Abkommen; c. Abkommensänderungen von beschränkter Tragweite. 3 Kommt es zu keinem Einvernehmen unter den zuständigen Behörden, entscheidet der Bundesrat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 2140). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 27. Juli 2023 (AS 2023 418).

Art. 40 Änderung der Anhänge

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann die Anhänge im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Departementen der internationalen Entwicklung anpassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1089). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. Oktober 1991 über das schweizerische Akkreditierungssystem wird aufgehoben. [AS 1991 2317]

Art. 42 Übergangsbestimmungen

1 Akkreditierungen, welche gestützt auf die Verordnung vom 30. Oktober 1991 über das schweizerische Akkreditierungssystem erteilt worden sind, bleiben nach Massgabe der darin enthaltenen Vorschriften gültig. Vorbehalten sind die Artikel 18–21. 2 Neue Akkreditierungen und Verlängerungen von erteilten Akkreditierungen richten sich nach der vorliegenden Verordnung. Gesuche, die vor deren Inkrafttreten eingereicht wurden, sind nötigenfalls zu ergänzen. Die SAS sorgt für die notwendigen Informationen und räumt eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs und zur Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen ein. [AS 1991 2317]

Art. 42a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2014

Die bisherigen Akkreditierungszeichen dürfen bis zum 31. Dezember 2015 verwendet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 5. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1411).

Art. 43 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

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