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Genehmigung der Schweizerisch-französischen Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern

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Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. Artikel 2der

3 provisions

§ 1

1 Die Vereinbarung mit der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983 wird genehmigt. Ebenso wird die Änderung vom 2./5. September 1985 genehmigt (Art. 6).

§ 2

1 Die Vereinbarung ersetzt die Gegenrechtszusicherung an Elsass-Lothringen über die Besteuerung des Einkommens der Arbeiter und Angestellten sowie Ärzte und Tierärzte vom 16. August 19111). § 3 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, in Übereinstimmung mit den beteiligten Kantonen und allenfalls mit dem Bund, und

Artikel 2der

Vereinbarung; er regelt auch den Vollzug. Insbesondere ist er ermächtigt, den Briefwechsel mit der Französischen Republik zu unterzeichnen, die Abtretung eines Anteils des finanziellen Ausgleichs an die Arbeitsortsgemeinden zu regeln und das Verfahren zu bestimmen. Inkrafttreten am 18. Dezember 1986. 1) GS 65, 195. GS 90, 452

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