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10 provisions
§ 1
Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung dient der Abwicklung der digitalen Verarbeitung der
beim Dienstleistungszentrum des Hochbauamts des Kantons Zug (DLZ)
eingehenden Post.
2 Sie regelt insbesondere die Organisation, Prozesse und Abläufe sowie die
Qualitätssicherung für die digitale Verarbeitung der eingehenden Post beim
DLZ.
§ 2
Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für die Post der kantonalen Verwaltung, die beim
DLZ eingeht und adressiert ist an die kantonale Verwaltung des Kantons
Zug und ihre Mitarbeitende.
1) BGS 111.1
2) BGS 153.1
GS 2024/048 1
153.64
2 Dieser Verordnung unterstellt sind das DLZ sowie sämtliche Organisationseinheiten der kantonalen Verwaltung, die sich mittels Antrag der zuständigen Direktion, Staatskanzlei und Gerichte an die Baudirektion für eine digitale Postzustellung entschieden haben und für deren Anbindung an die
ePostkorb-Lösung die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden.
§ 3
Zuständigkeit
1 Das DLZ ist die zentrale Leistungserbringerin für die Verteilung der in
§ 2 Abs. 1 umschriebenen Post. Es ist zuständig für die Sortierung, Öffnung, Digitalisierung und Zustellung der Postsendungen sowie die
Administration physischer Nachsendungen.
2. Grundsätze der digitalen Postverarbeitung
§ 4
Verfahren
1 Die Mitarbeitenden des DLZ sortieren und öffnen die in § 2 Abs. 1 umschriebene Post, führen deren Digitalisierung durch und stellen diese elektronisch an die empfangsberechtigte Person oder Stelle zu.
§ 5
Mitarbeitende
1 Die Mitarbeitenden des DLZ sind im Dienste des Kantons tätig und unterstehen dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG) vom 1. September 19943). Insbesondere unterstehen sie dem
Amtsgeheimnis gemäss § 29 des Personalgesetzes und haftungsrechtlich
dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 1. Februar 19794).
2 Die Baudirektion regelt die Ausgestaltung der Aufgaben der Mitarbeitenden des DLZ im Rahmen eines Betriebsreglements. Darin festzuhalten sind
insbesondere:
a) detaillierte Prozessübersichten zur Postverarbeitung im DLZ;
b) Anweisungen gegenüber den DLZ Mitarbeitenden im Rahmen der
einzelnen Prozessschritte (z. B. Vorsortieren, Vorbereitung Dokumenten-Scanning, Scanning, Zuweisung zum ePostkorb, Originalbestellungen, Vernichtung der Sendungen).
3) BGS 154.21
4) BGS 154.11
153.64
§ 6
Postöffnung
1 Die Mitarbeitenden des DLZ nehmen bei der Öffnung der Post grundsätzlich keine Kenntnis von deren Inhalt. Soweit es für die sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, beschränkt sich die Kenntnisnahme auf
das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Mass.
2 Die Organisationseinheiten gemäss § 2 Abs. 2 erstellen eine Negativliste
jener Postsendungen, welche nicht geöffnet werden dürfen und machen diese dem DLZ zugänglich. Diesfalls erfolgt eine Zustellung gemäss § 9.
3 Aufgrund ihrer Adressierung oder ihres äusseren Erscheinungsbilds dürfen
zudem nicht geöffnet werden:
a) Postsendungen, die als privat, persönlich oder vertraulich gekennzeichnet sind;
b) Postsendungen, deren Öffnung spezialrechtlich geregelt ist, namentlich betreffend briefliche Stimmabgaben gemäss dem Gesetz über die
Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
vom 28. September 20065) sowie betreffend Angebote im Rahmen des
öffentlichen Beschaffungswesens gemäss der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 20196);
c) eingeschriebene Postsendungen mit Rückantwortbeleg.
§ 7
Privat-persönlich-vertrauliche Post
1 Eine Postsendung gilt als privat, persönlich oder vertraulich, wenn dies aus
der Adressierung klar hervorgeht.
2 Eine Postsendung gilt nicht als privat-persönlich-vertraulich, wenn:
a) lediglich der Vermerk «zu Handen» angebracht ist und keine abweichenden Indizien vorliegen;
b) lediglich der Personenname vor den Namen der Organisationseinheit
vorangestellt ist.
3 Im Zweifelsfall wird eine Postsendung als privat-persönlich-vertraulich
behandelt.
§ 8
Scanning
1 Die beim DLZ eingehende Post wird nach deren Öffnung mittels eines
standardisierten Scanprozesses, der den Anforderungen an den aktuellen
Stand der Technik und der Datensicherheit entspricht, vollständig gescannt.
5) BGS 131.1
6) BGS 721.52
153.64
2 Die Organisationseinheiten gemäss § 2 Abs. 2 erstellen eine Negativliste
§ 9
3 Nicht gescannt, sondern physisch zugestellt (§ 9) werden zudem Postsendungen, die sich aus praktischen oder technischen Gründen nicht zur Digitalisierung eignen, insbesondere:
a) Zeitungen und Zeitschriften;
b) Geheftete oder gebundene Unterlagen, die nicht aufgetrennt werden
können, ohne die Dokumente grossflächig zu beschädigen;
c) Spezialformate;
d) Überformate (grösser als A3);
e) Dreidimensionale Objekte, z. B. Ausweise;
f) Papiere, die dicker als 4 mm sind;
g) umfangreiche Dokumentationen.
4 Nach dem Scanning überprüfen die Mitarbeitenden des DLZ die digitalisierten Postsendungen per Sichtkontrolle auf ihre Vollständigkeit und Qualität hin. Veränderungen daran sind mit Ausnahme von Nachbearbeitungen
zur besseren Lesbarkeit des Dokuments nicht zulässig.
§ 9 Zustellung
1 Die Post, die nicht geöffnet wird (§ 6), wird mittels definierten Posttouren
in physischer Form an die empfangsberechtigte Person oder Stelle weitergeleitet.
2 Die Post, die nicht eingescannt wird (§ 8), wird mit der nächstmöglichen
Posttour in physischer Form an die empfangsberechtigte Person oder Stelle
weitergeleitet.
3 Die digitalisierte Post wird der empfangsberechtigten Person oder Stelle in
der ePostkorb-Lösung elektronisch zugestellt. Diese greift direkt auf die digitalisierten Postsendungen zu.
4 Die Organisationseinheiten gemäss § 2 Abs. 1, die mehrheitlich Postsendungen erhalten, die aufgrund Aufbewahrungspflichten nicht vernichtet
werden dürfen, können das DLZ beauftragen, die gesamte an sie adressierte
Post sowohl digital als auch physisch zuzustellen.
153.64
§ 10
Aufbewahrung und Vernichtung
1 Nach der Zustellung einer digitalisierten Postsendung an die empfangsberechtigte Person oder Stelle wird das physische Original während 90 Tagen
ab Scandatum im DLZ aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vertraulich
vernichtet7).
2 Die empfangsberechtigte Person oder Stelle kann innerhalb der 90-tägigen
Frist gemäss Abs. 1 beim DLZ die Nachsendung des physischen Originals
verlangen. Zu beachten sind dabei die übergeordneten Aufbewahrungspflichten namentlich jene in der Verordnung über die Aktenführung vom
20. März 20208) und jene im Archivgesetz vom 29. Januar 20049).
3 Die digitalisierte Post samt Daten, welche dem Nachweis eines standardisierten Scanprozesses dienen (z. B. Logdateien), bleiben während 90 Tagen
ab Scanzeitpunkt im System abrufbar, danach werden sie im System gelöscht.
7) BGS 152.4
8) BGS 152.42
9) BGS 152.4
153.64
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
03.09.2024 01.02.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/048
153.64
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 03.09.2024 01.02.2024 Erstfassung GS 2024/048