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13 provisions
Art. 1
Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen,
technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem
Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt:
a. die Zusammenarbeit der Kantone;
b. die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und
Kompetenzen;
c. die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
Art. 2
Begriffe
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher
technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen
Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der
Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen5;
b. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung
die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr
gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden
dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der
Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
4 Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen am 23. Oktober 1998;
AS 2003, 270
Art. 3
Bst. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom
6. Oktober 1995 (SR 946.51)
975.7
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von
Produkten;
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der
Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des
Konformitätszeichens.6
c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch
normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder
Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit,
die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von
Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen
betreffen.7
2. Abschnitt: Interkantonales Organ
Art. 3 Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales
Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer
Geschäftsordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden
Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale
Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug
seiner Geschäfte:
a. einen leitenden Ausschuss,
b. ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
c. ständige oder nichtständige Fachkommissionen
bezeichnen.
4 Das Interkantonale Organ regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in
einem Organisationsreglement.
Art. 4
Aufgaben und Kompetenzen
Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
a. den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke
(Art. 6);
6 Art. 3 Bst. b THG
7 Art. 3 Bst. c THG
975.7
b. den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das
Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);
c. den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
(Art. 9);
d. die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
Art. 5
Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von
18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner
Geschäftsordnung.
3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen
Art. 6 an Bauwerke
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an
Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den
Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer
Handelshemmnisse als notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen
Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer
oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus
kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über
den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
4. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
Art. 7
Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des
leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von
975.7
Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund
diesen den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
Art. 8
Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens
von Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des
Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
a. der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine
untergeordnete Rolle spielen;8
b. Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall
vorgesehen sind.9
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen
Art. 9 von Produkten
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das
Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder
er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer
Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den
Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen
verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
8 Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinien (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12.
Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993; Abl. Nr. 220
vom 30.8.1993, S. 1). Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen
Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweiz.
Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich,
bezogen werden
9 Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie
975.7
6. Abschnitt: Finanzen
Art. 10
Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats
und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung
teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl
anteilsmässig getragen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11
Publikation der Vorschriften und Richtlinien
Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ
erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
Art. 12
Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem
Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund
mitteilt.
2 Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die
Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.
3 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung
folgenden Kalenderjahres.
Art. 13
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind
und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist;
für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der
Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.10
10 In Kraft seit 4. Februar 2003 (AS 2003, 270 / AS 2004, 2765)