St. Gallen · 230.31 · intercantonal agreement
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16 provisions
Art. 1 vom 18. Februar 1993 (Stand 1. Dezember 2022)
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse,
die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie
eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.*
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht
von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.*
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.*
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die
Zuständigkeit der Kantone fällt.
Art. 3
Zusammenarbeit mit dem Bund
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind,
sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
1 Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren beschlossen am 18. Februar
1993, in Vollzug ab 1. Januar 1995. Beitritt des Kantons St.Gallen am 1. August 2006, sGS
230.3; in Vollzug ab 11. Mai 2007. Änderung vom 16. Juni 2005, in Vollzug ab 1. Januar
2008.
nGS 42-114
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen:
a) Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),
b) Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife
im Allgemeinen,
c) Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,
d) Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im
Fachhochschulbereich und
e) Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen nach Art. 1 Abs. 4 liegt
bei der Plenarversammlung der EDK. Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die
GDK in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.*
Art. 4
Anerkennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse
in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.*
2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen
Kantone haben beratende Stimme.
Art. 5
Vollzug der Vereinbarung
1 Die EDK vollzieht die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.*
3 Die GDK vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann
den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.*
Art. 6
Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für
Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:
a)* die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7),
b)* das Anerkennungsverfahren,
c)* die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und
d)* das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten
Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall
einer Delegation des Vollzugs nach Art. 5 Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des
Anerkennungsreglements.*
3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde.
Art. 7
Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und
Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
a) die Dauer der Ausbildung,
b) die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
c) die Lehrgegenstände und
d) die Qualifikation des Lehrpersonals.
Art. 8
Wirkungen der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen
Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten
Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden
Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle
Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 9
Dokumentation, Publikation
1 Die EDK führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in
den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Art. 10
Rechtsschutz
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes.*
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren nach Art. 12ter Abs. 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30
Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes2 finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommissionen können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes3 beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden.*
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.
Art. 11
Strafbestimmung
1 Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über einen
anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet,
der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.*
Art. 12
Kosten und Gebühren*
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt
von Abs. 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der
Einwohnerzahl getragen.*
2 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG); SR 173.32.
3 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR
173.110.
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und -
erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Art. 12ter Abs. 5 notwendigen Daten
und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Art. 12ter Abs. 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens
CHF 100.– bis höchstens CHF 1000.– erhoben werden.*
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend*
a)* die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms,
b)* die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
c)* die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und
d)* die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer
können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.– bis höchstens CHF
3000.– erhoben werden.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren in
einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und
Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.*
Art. 12 bis
Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen
Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung
entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Abs. 2
dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der
Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf
schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person
bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung
oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gemäss den Listeneintrag innert 30 Tagen
seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission nach
Art. 10 Abs. 2 schriftlich und begründet beschweren.*
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern
sinngemäss Anwendung.
Art. 12 ter
Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber
entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD4 gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.*
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.*
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.*
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung
sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die
Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.*
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Abs. 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Abs. 7 Satz 2 genannten besonders schützenswerten Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer
gemäss Art. 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.*
4 Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von
Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD).
5 SR 831.10.
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden
Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsabschluss mit.
Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die
sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in
Abs. 1 genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des
Abs. 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet sind.*
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu
anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von
Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden
zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle
sowie den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.*
8 Für die Erfassung der nach Abs. 5 notwendigen Daten werden bei den in Abs. 1
genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Art. 12 erhoben.*
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form
für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim
Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner
Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.*
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit
gewährleistet.*
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern
Art. 13 sinngemäss Anwendung.*
Beitritt / Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die
Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer
Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
Art. 14
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in
Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund
genehmigt worden ist.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 42-114 18.02.1993 01.01.1995
Art. 1, Abs. 1 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 1, Abs. 2 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 1, Abs. 2 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 1, Abs. 4 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 3 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 3, Abs. 3 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 4, Abs. 1 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 5, Abs. 2 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 5, Abs. 3 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 6, Abs. 1, a) geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 6, Abs. 1, b) geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 6, Abs. 1, c) geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 6, Abs. 1, d) eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 6, Abs. 2 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 10 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 10, Abs. 1 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 10, Abs. 2 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 11, Abs. 1 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 12 Artikeltitel geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 1 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 2 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 3 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 3, a) eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 3, b) eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 3, c) eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 3, d) eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 4 eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12bis geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 12bis, Abs. 5 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12ter geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 12ter, Abs. 1 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12ter, Abs. 2 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12ter, Abs. 3 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12ter, Abs. 4 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12ter, Abs. 5 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12ter, Abs. 6 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12ter, Abs. 7 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 12ter, Abs. 8 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12ter, Abs. 9 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12ter, Abs. 10 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12ter, Abs. 11 eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
Anhang 1 Inhalt geändert --- 09.04.2015 01.05.2015
Anhang 1 Inhalt geändert ---- 22.10.2015 01.11.2015
Anhang 1 Inhalt geändert -- 24.11.2022 01.12.2022
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.02.1993 01.01.1995 Erlass Grunderlass 42-114
16.06.2005 01.01.2008 Art. 1, Abs. 1 geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 1, Abs. 2 geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 1, Abs. 4 geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 3 geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 4, Abs. 1 geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 5, Abs. 2 geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 5, Abs. 3 geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 10 geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12 geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12bis geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12ter geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 1, Abs. 2 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 3, Abs. 3 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6, Abs. 1, a) geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6, Abs. 1, b) geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6, Abs. 1, c) geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6, Abs. 1, d) eingefügt -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6, Abs. 2 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 10, Abs. 1 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 10, Abs. 2 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 11, Abs. 1 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Artikeltitel geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12, Abs. 1 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12, Abs. 2 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12, Abs. 3 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12, Abs. 3, a) eingefügt -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12, Abs. 3, b) eingefügt -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12, Abs. 3, c) eingefügt -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12, Abs. 3, d) eingefügt -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12, Abs. 4 eingefügt -
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12bis, Abs. 5 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter, Abs. 1 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter, Abs. 2 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter, Abs. 3 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter, Abs. 4 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter, Abs. 5 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter, Abs. 6 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter, Abs. 7 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter, Abs. 8 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter, Abs. 9 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter, Abs. 10 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12ter, Abs. 11 eingefügt -
09.04.2015 01.05.2015 Anhang 1 Inhalt geändert ---
22.10.2015 01.11.2015 Anhang 1 Inhalt geändert ----
24.11.2022 01.12.2022 Anhang 1 Inhalt geändert --
Anhang1
Anhang gemäss Artikel 12ter Absatz 1 IKV
– Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK
– Dipl. Logopäde/-pädin (EDK)
– Master of Science FH in Ergotherapie
– Master of Science FH in Ernährung und Diätetik
– Master of Science FH in Hebamme
– Master of Science FH in Physiotherapie
– Master of Science FH in Pflege / Master of Science in Nursing
– Augenoptikerin und Augenoptiker HFP
– Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom
– Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF
– Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF
– Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF
– Drogistin und Drogist HF
– Radiologiefachfrau und Radiologiefachmann HF
– Bachelor of Science HES-SO en technique en radiologie médicale
– Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF
– Orthoptistin und Orthoptist HF
– Podologin und Podologe HF
– Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF
– Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung
– Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung
– Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis
Das Register über Gesundheitsfachpersonen gemäss Art. 12ter IKV umfasst zudem
Angaben zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss Art. 8 bis 14 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (SR 811.214), die über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
1 Geändert durch Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 24. November 2022; in Vollzug ab 1. Dezember 2022.