Law

Kantonale Geldspielverordnung

Bern · 935.520 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of BernFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 f2c1da2145f800328da0ba98ad24eb83b0a11567c56dd3e30d19b3f98fd829b3

Contents: 49 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Artikel 48a

49 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt a das Verfahren und die Modalitäten zur Durchführung von Kleinspielen, b die Höhe der Abgabe auf Geschicklichkeitsspielautomaten, c die Anlage, Verwaltung und Verwendung der Mittel des Lotterie- und des Sportfonds. 2 Kleinspiele 2.1 Grundsätze

Art. 2

1 Kleinspiele können ausschliesslich von juristischen Personen durchgeführt werden, welche die Voraussetzungen der Geldspielgesetzgebung des Bundes erfüllen. 2 Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten * a * müssen ihren Sitz in der Regel im Kanton haben, b * dürfen sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen. 1) BSG 935.52 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20-133 935.520 2 3 Die Teilnahme an Kleinlotterien und lokalen Sportwetten darf nicht mit dem Verkauf von Eintrittskarten und dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen verknüpft werden. 4 Dritte gemäss Artikel 6 Absatz 1 KGSG, die Kleinspiele durchführen, müssen ihren Sitz im Kanton haben. * 2.2 Verfahren

Art. 3

Zuständigkeit 1 Das Generalsekretariat ist die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion im Sinne des KGSG für a die Bewilligung von Kleinspielen, b die Entgegennahme von Meldungen von Lottos und Tombolas.

Art. 4

Einzureichende Unterlagen 1 Juristische Personen, die um eine Bewilligung zur Durchführung eines Kleinspiels ersuchen, haben folgende Unterlagen einzureichen: a * vollständig ausgefülltes Gesuchsformular, b Angaben über die Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht (Spielkonzept), die über die Einhaltung der eidgenössischen und kantonalen Vorgaben Auskunft geben, c Schutzkonzept bei kleinen Pokerturnieren gemäss Artikel 39 Absatz 7 der eidgenössischen Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS)2). 2 Wird die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten gemeinnützige Zwecke verfolgenden Dritten übertragen, a ist dies in den Unterlagen gemäss Absatz 1 zu berücksichtigen und b ist die Übertragungsvereinbarung beizulegen. 3 … *

Art. 5

Rechtsfolge bei verspäteten Gesuchen 1 Auf zu spät eingereichte Gesuche im Sinne von Artikel 8 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 wird nicht eingetreten.

Art. 6

Information 1 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion informiert die Gemeinden über bewilligte und gemeldete Kleinspiele. 2) SR 935.511 3 935.520 2.3 Kleinlotterien

Art. 7

Voraussetzung 1 Kleinlotterien werden nur für gemeinnützige Zwecke mit mindestens regionaler Bedeutung bewilligt.

Art. 8

Gesuch 1 Das Gesuch für die Ausgabe einer Kleinlotterie muss bis spätestens 30 Tage vor dem Beginn des Losverkaufs beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion eingereicht werden. *

Art. 9

Plansumme 1 Der Gesamtwert der angebotenen Lose (Plansumme) wird auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers durch das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion festgesetzt. 2 Das Generalsekretariat berücksichtigt dabei die finanziellen Bedürfnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks.

Art. 10

Total der Plansummen 1 Das Total der Plansummen aller in einem Kalenderjahr ausgegebenen Kleinlotterien darf die Beschränkung gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2019 betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)3) nicht überschreiten.

Art. 11

Gewinnsumme 1 Der Wert von Sachpreisen bemisst sich nach ihrem Marktwert. 2 Die Abgabe von Gutscheinen darf nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. * 3 Werden Lottos oder Tombolas von Dritten gemäss Artikel 6 Absatz 1 KGSG durchgeführt, beträgt der Gewinnanteil für die Veranstalterinnen und Veranstalter mindestens 25 Prozent der Plansumme. *

Art. 12

Durchführung 1 Die Teilnahme erfolgt durch den Kauf eines Loses. 2 Die Lose dürfen im ganzen Kanton bis zur Veranstaltung verkauft werden. * 3) BSG 945.3-1 935.520 4 3 Sie müssen gut sichtbar folgende Angaben enthalten: a Name der Veranstalterin oder des Veranstalters, b Preis des Loses, c Bezugsort und Einlösefrist, d Bewilligungsvermerk.

Art. 13

Ziehung und Publikation 1 Über die Ziehung ist ein Protokoll zu führen und von der verantwortlichen Person zu unterzeichnen. 2 Das Protokoll ist in der Gemeinde des Ziehungsorts zu veröffentlichen und enthält a die Namen der mitwirkenden Personen, b eine Darstellung des Ziehungsvorgangs, c die Nummern der Gewinnlose und die darauf entfallenden Gewinne.

Art. 14

Bezug der Gewinne 1 Die Gewinne sind innert drei Monaten nach der Veröffentlichung des Ziehungsergebnisses zu beziehen. 2 Nicht bezogene Gewinne verfallen nach Ablauf der Einlösefrist zugunsten des Durchführungszwecks. 3 Während mindestens zwölf Monaten nach der Ziehung sind aufzubewahren a die nicht verkauften Lose, b die eingelösten Gewinnlose, c das Protokoll der Ziehung.

Art. 15

Abrechnung 1 Spätestens drei Monate nach Ablauf der Einlösefrist ist der Bewilligungsbehörde die Abrechnung über die Kleinlotterie zuzustellen. * 2 Die Abrechnung enthält Angaben über * a die Zahl der abgesetzten Lose und den Gesamterlös aus dem Losverkauf, b die Durchführungskosten der Kleinlotterie, c den Wert der bezogenen und der zugunsten des Lotteriezwecks verfallenen Gewinne, d den Reinertrag aus der Lotterie, e die Verwendung des Reinertrags. 3 … * 5 935.520

Art. 16

Verkaufsbewilligungen 1 Die Bewilligungsbehörde kann den Verkauf von Losen einer in einem anderen Kanton ausgegebenen Kleinlotterie bewilligen, wenn die Erträge zu einem angemessenen Teil für Zwecke verwendet werden, die für den Kanton Bern von erheblicher Bedeutung sind. 2 Die Bestimmungen gemäss Artikel 12 Absatz 3 sowie Artikel 13 und 15 gelten sinngemäss. 2.4 Lottos und Tombolas

Art. 17

1 Lottos und Tombolas sind beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion bis spätestens 30 Tage vor der Durchführung zu melden. * 2 Die Meldung erfolgt mit dem amtlichen Formular und enthält mindestens * a den Namen der Veranstalterin oder des Veranstalters und der verantwortlichen Person, b den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung, c die maximale Summe aller Einsätze, d den Gewinnplan. 2a Für Lottos und Tombolas gilt: * a Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze. b Für einen einzelnen Einsatz beträgt der Höchstbetrag zehn Franken. 3 Die Bestimmungen gemäss Abschnitt 2.3 gelten sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 7, 10, 12 Absatz 3 sowie Artikel 16. * 2.5 Lokale Sportwetten

Art. 18

Öffentliche Zugänglichkeit 1 Das Sportereignis, an dem lokale Sportwetten durchgeführt werden sollen, muss öffentlich zugänglich sein.

Art. 19

Jugendschutz und Information 1 Die Altersgrenze für Spielerinnen und Spieler beträgt 18 Jahre. 2 Lokale Sportwetten sind bei Wettkämpfen mit mehrheitlich minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern unzulässig. 935.520 6 3 Bei der Durchführung sind am Spielort gut sichtbar Informationen aufzulegen a zu den Spiel- und Turnierregeln, b zur Spielsuchtprävention und Beratungsangeboten, c zur Bewilligung.

Art. 20

Verfahren 1 Das Gesuch um Durchführung einer lokalen Sportwette ist spätestens 60 Tage vor der Veranstaltung unter Beilage der erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen. * 2 Für die Abrechnung gelten die Vorgaben gemäss Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)4). 2.6 Kleine Pokerturniere

Art. 21

Information 1 Bei der Durchführung von kleinen Pokerturnieren sind gut sichtbar am Spielort Informationen aufzulegen a zu den Spiel- und Turnierregeln, b * zur Spielsuchtprävention und zu den Beratungsangeboten, c zur Bewilligung. 2 Die Ausschreibung von kleinen Pokerturnieren muss spätestens einen Monat vor der Durchführung auf öffentlich zugänglichen Plattformen publiziert werden. *

Art. 22

Bekämpfung von Spielsucht 1 Wer zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen Ort durchführen will, hat eine verantwortliche Person zu bezeichnen und sie im Erkennen von Spielerinnen und Spielern mit Anzeichen von Spielsucht angemessen zu schulen.

Art. 23

Verfahren 1 Das Gesuch um Durchführung eines kleinen Pokerturniers ist unter Beilage der erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion zwei Monate im Voraus für eine höchstens sechsmonatige Periode einzureichen. * 2 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion kann die kantonale Fachstelle im Bereich der Spielsuchtprävention beratend beiziehen. 4) SR 935.51 7 935.520 3 Für die Abrechnung gelten die Vorgaben gemäss Artikel 38 BGS. 3 Abgaben 3.1 Auf Geschicklichkeitsspielautomaten

Art. 24

1 Die Abgabe für das Aufstellen und den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten beträgt für jedes einzelne Gerät jährlich a für Geräte mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen 250 Franken, b für Geräte mit geringem Einsatz und Sachgewinn 100 Franken. 3.2 Zuständigkeit und Verfahren

Art. 25

Spielbanken 1 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion kann mit der eidgenössischen Spielbankenkommission eine Vereinbarung abschliessen, um die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe gemäss Artikel 123 Absatz 2 BGS zu übertragen.

Art. 26

Geschicklichkeitsspielautomaten 1 Die Abgaben auf Geschicklichkeitsspielautomaten werden vom Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion bezogen. 3.3 Gebühren

Art. 27

1 Die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und weitere Verwaltungshandlungen richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)5). 3.4 Verwendung der Abgabe auf Spielbanken

Art. 28

1 Von der Spielbankenabgabe werden zugewiesen a der Standortgemeinde zehn Prozent, b * dem Fonds für Suchtprobleme gemäss Artikel 34 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)6) fünf Prozent. 5) BSG 154.21 6) BSG 860.2 935.520 8 4 Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds 4.1 Gemeinsame Bestimmungen 4.1.1 Grundsätze

Art. 29

Beiträge aus verschiedenen Fonds 1 Es werden in der Regel keine Beiträge aus dem Lotterie- oder dem Sportfonds gesprochen, wenn ein Vorhaben durch Mittel aus dem jeweils anderen Fonds oder dem Kulturförderungsfonds unterstützt wird. 2 Bei einer Finanzierung a aus dem Lotterie- und dem Sportfonds darf die Unterstützung gesamthaft höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten ausmachen, b aus dem Lotterie- oder dem Sportfonds sowie dem Kulturförderungsfonds darf die Unterstützung gesamthaft höchstens 60 Prozent der Gesamtkosten des Vorhabens ausmachen. 3 Beiträge im Zuwendungsbereich der Denkmalpflege (mit Heimatschutz, ohne Archäologie) sind davon ausgenommen.

Art. 30

Ausnahmen von der Einmaligkeit der Beiträge 1 Ausnahmen von der Einmaligkeit der Beiträge gemäss Artikel 30 Absatz 1 KGSG sind in folgenden Bereichen möglich: a Vereins- und Verbandsförderung, b Sportwettkämpfe und sportliche Grossveranstaltungen im Breitensport, c Veranstaltungen im Bereich der Volkskultur gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b, d * Pro-Kopf-Beiträge in den Zuwendungsbereichen Gesellschaft und Kultur, Beitragskategorie Volkskultur, e * Lagerbeiträge im Zuwendungsbereich Gesellschaft, Beitragskategorie Inklusion gemäss Artikel 63a Absatz 3.

Art. 31

Bekanntgabe der Mittelherkunft 1 Auf die Unterstützung durch den Lotterie- oder den Sportfonds hat die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger in Rücksprache mit dem Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion gut sichtbar und in geeigneter Form hinzuweisen.

Art. 32

Beitragskürzung 1 Minderkosten führen zu Beitragskürzungen. 9 935.520 2 Fallen die Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS deutlich tiefer aus als in den Vorjahren, kann die Sicherheitsdirektion in Aussicht gestellte oder gemäss dieser Verordnung berechnete Beiträge nach vorgängiger Ankündigung proportional kürzen.

Art. 33

Verweigerung der Ausrichtung 1 Die Ausrichtung der Beiträge kann von der für die Gewährung zuständigen Behörde verweigert werden, wenn der Beitrag durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt worden ist.

Art. 34

Praxisleitfaden 1 Die Sicherheitsdirektion legt die Grundzüge ihrer Praxis bei der Mittelverwendung in einem Leitfaden fest, insbesondere betreffend die Kriterien zur Beitragsgewährung. 2 Sie macht den Praxisleitfaden öffentlich zugänglich. 4.1.2 Beiträge an Bauten, Anlagen und bauliche Massnahmen

Art. 35

Grundsätze 1 Anrechenbar sind die Kosten der Gebäude und Anlagen, die direkt dem Zweck des jeweiligen Zuwendungsbereichs dienen. 2 Die Beiträge werden unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 3 gemäss den Formeln gemäss Anhang 1 und 2 berechnet. Es werden keine Beiträge unter 500 Franken gewährt.

Art. 36

Beitragszusicherung und -ausrichtung 1 Beiträge für Bauten und Anlagen werden in der Regel gestützt auf den Kostenvoranschlag, der als Kostendach gilt, zugesichert. 2 Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Amtsstelle oder der in der Beitragszusicherung genannten Fachstelle die detaillierte Bauabrechnung vorzulegen. 3 Die definitive Festlegung des Beitrags erfolgt durch die zuständige Direktion gestützt auf die Bauabrechnung und allfällige weitere Abklärungen.

Art. 37

Folgegesuche 1 Weitere Gesuche um Beiträge an Investitionen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen sind in der Regel zehn Jahre nach Rechtskraft des letzten Beitrags zulässig. 935.520 10 2 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion verfügt bei technischen Anlagen nach Massgabe ihrer durchschnittlichen Lebensdauer mit einer Auflage, wie lange kein Beitragsgesuch nach Rechtskraft des letzten Beitrags zulässig ist. 4.1.3 Beiträge an Veranstaltungen

Art. 38

1 Veranstaltungen können nur unterstützt werden, wenn a sie mindestens regionale Bedeutung aufweisen, b öffentlich zugänglich sind, c diese Verordnung dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen vorsieht und die dort ergänzend geforderten Kriterien erfüllt sind. 2 Sie werden in der Regel mit Pauschalbeiträgen unterstützt. 4.1.4 Verfahren

Art. 39

Gesuchseinreichung 1 Beitragsgesuche sind rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen. * 2 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion gibt bekannt, welche Unterlagen für die jeweiligen Zuwendungsbereiche benötigt werden.

Art. 40

Termine, Fristen und Rechtsfolge 1 Die Termine und Fristen der jeweiligen Zuwendungsbereiche und Beitragskategorien richten sich nach Anhang 3. 2 Für die Einhaltung der Termine und Fristen gemäss dieser Bestimmung ist die Erfassung in der elektronischen Geschäftsverwaltung massgebend. 3 Auf zu spät eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

← Find another law